Gesetze / Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batterierecht-Durchführungsgesetz-Gebührenverordnung
ElektroGBattDGGebV§ 2 Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroGGebV/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Umweltbundesamt oder die nach § 40 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle kann die Gebühr nach den Nummern 1, 2, 4 bis 7, 11, 12 und 15 der Anlage 1 auf Antrag ermäßigen oder von der Gebühr befreien, wenn die Anwendung der Regelgebühr unter Berücksichtigung der Menge der in Verkehr gebrachten Geräte, des wirtschaftlichen Wertes der Registrierung für den Hersteller, der voraussichtlichen Entsorgungskosten und der abfallwirtschaftlichen Relevanz unverhältnismäßig wäre. Der Antrag nach Satz 1 muss Angaben zu allen vier der dort genannten Kriterien enthalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroGGebV/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Von der Gebühr nach den Nummern 4 bis 7 der Anlage 1 ist auf Antrag zu befreien, wenn der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes dessen Bevollmächtigter glaubhaft macht, in der jeweiligen Geräteart in einem Jahr eine geringere Menge in Verkehr zu bringen, als in Anlage 2 in der im Entscheidungszeitpunkt gültigen Fassung genannt ist. Umfasst der Zeitraum, für den die Menge glaubhaft gemacht wurde, nur den Bruchteil eines Jahres, so ist die Menge auf ein Jahr hochzurechnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroGGebV/2?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Gebührenbefreiung nach Absatz 2 steht unter der Bedingung, dass die Voraussetzungen für ihre Gewährung nicht innerhalb des Zeitraums, für den der Garantienachweis nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zu erbringen ist, oder im Fall der Glaubhaftmachung nach § 7 Absatz 3 Satz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes nicht innerhalb eines Jahres ab dem Datum der Registrierung wegfallen. Maßgeblich für die Gebührenbefreiung sind die Mengenmitteilungen nach § 27 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes und der sich aus Anlage 2 in der im Zeitpunkt der bedingten Entscheidung über einen Antrag nach Absatz 2 gültigen Fassung ergebende Schwellenwert für die jeweilige Geräteart. Sofern nach § 33 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes eine Neuzuordnung der Geräte zu den Gerätearten erfolgt, sind für die Gebührenbefreiung ab der Wirksamkeit der Neuzuordnung die Mitteilungen nach § 27 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes für die Gerätearten maßgeblich, die gemäß der Entsprechungsfestlegung nach § 33 Absatz 1 Satz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes der bisherigen Geräteart entsprechen. Kommt der Antragsteller seinen Mitteilungspflichten nach § 27 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, so gelten die Voraussetzungen für die Gewährung der Gebührenbefreiung nach Absatz 2 als weggefallen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroGGebV/2?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids bei der Behörde oder bei der beliehenen Gemeinsamen Stelle zu stellen, die den Gebührenbescheid erlassen hat. Erfolgt keine Bekanntgabe, ist der Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 spätestens innerhalb eines Jahres nach Entstehung der Gebührenschuld zu stellen. In den Fällen des Satzes 2 ist der Antrag bei der Behörde oder der beliehenen Gemeinsamen Stelle zu stellen, die für den Erlass des Gebührenbescheids zuständig ist.
Änderungsverlauf
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18.08.2025 in Kraft
§ 2 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2025 (BGBl. I Nr. 187)
BGBl. 2025 I Nr. 187
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01.01.2024 in Kraft
§ 2 geändert und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 348)
BGBl. 2023 I Nr. 348
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05.12.2022 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2022 (BGBl. I 2224)
BGBl. 2022 I S. 2224
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17.12.2021 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (BGBl. I 5231)
BGBl. 2021 I S. 5231
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18.11.2020 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I 2497)
BGBl. 2020 I S. 2497
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18.12.2017 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2017 (BGBl. I 3977)
BGBl. 2017 I S. 3977
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.