Gesetze / Elektro- und Elektronikgerätegesetz
ElektroG§ 9 Kennzeichnung
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/9#abs-1 (1) Elektro- und Elektronikgeräte, die nach den in § 3 Nummer 4 genannten Zeitpunkten in Verkehr gebracht werden, sind vor dem Inverkehrbringen auf dem europäischen Markt dauerhaft so zu kennzeichnen, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist und festgestellt werden kann, dass das Gerät nach dem jeweiligen in § 3 Nummer 4 genannten Zeitpunkt erstmals auf dem europäischen Markt in Verkehr gebracht wurde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/9#abs-2 (2) Die Geräte nach Absatz 1 sind außerdem mit dem Symbol nach Anlage 3 dauerhaft zu kennzeichnen. Sofern es in Ausnahmefällen auf Grund der Größe oder der Funktion des Elektro- oder Elektronikgerätes erforderlich ist, ist das Symbol statt auf dem Gerät auf die Verpackung, die Gebrauchsanweisung oder den Garantieschein für das Elektro- oder Elektronikgerät aufzudrucken. Satz 2 gilt auch für die Kennzeichnung mit Blick auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens nach Absatz 1, sofern die Kennzeichnung gemeinsam mit dem Symbol nach Satz 1 erfolgt.
Wird zitiert von 20 Entscheidungen zu § 9 ElektroG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 20.07.2021 – 4 U 72/20
- VG Düsseldorf, 19.11.2012 – 17 L 1720/12
- OLG Frankfurt am Main, 25.07.2019 – 6 U 51/19Zitiert von 2
- LG Dortmund, 27.04.2020 – 10 O 16/19Zitiert von 1
- LG Darmstadt, 02.04.2019 – 12 O 19/19Zitiert von 2
- BFH, 25.01.2017 – I R 70/15(Bildung von Rückstellungen für Entsorgungspflichten nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz - Erfüllung der steuerlichen Erklärungspflicht, Auskunftsersuchen an Dritte - Verwertungsverbot - Tatsachen i.S. von § 173 Abs 1 Nr. 1 AO )Zitiert von 13
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 08.09.2022 – 4 A 1278/21Zitiert von 1
- LG München II, 15.06.2021 – 37 O 407/21
- FG Düsseldorf, 19.11.2018 – 4 K 2044/17 ZZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 ElektroG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
10.08.2021 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
-
20.05.2021 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I 1145)
BGBl. 2021 I S. 1145
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.