Gesetze / Elektro- und Elektronikgerätegesetz
ElektroG§ 1 Abfallwirtschaftliche Ziele
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 20.05.2021 – 6 U 39/20
- OLG Frankfurt am Main, 25.07.2019 – 6 U 51/19Zitiert von 2
- BGH, 28.11.2019 – I ZR 23/19Verbot des Vertriebs von Batterien ohne vorangegangene Anzeige gegenüber dem Umweltbundesamt - Pflichten des BatterieherstellersZitiert von 12
- BVerwG, 15.04.2010 – 7 C 9/09Elektro- und Elektronikgeräte: Registrierung; Vertriebsverbot; Herstellerfiktion; Garantienachweis; MengenmitteilungZitiert von 11
- OLG Schleswig, 13.11.2025 – 6 U 36/24
- OLG Hamm, 20.07.2021 – 4 U 72/20
Zuletzt entschieden
- LG Dortmund, 27.04.2020 – 10 O 16/19Zitiert von 1
- LG Darmstadt, 02.04.2019 – 12 O 19/19Zitiert von 2
- OVG NRW, 30.06.2017 – 20 B 1155/16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 ElektroG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Dieses Gesetz legt Anforderungen an die Produktverantwortung nach § 23 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes für Elektro- und Elektronikgeräte fest. Es bezweckt vorrangig die Vermeidung von Abfällen von Elektro- und Elektronikgeräten und darüber hinaus die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und andere Formen der Verwertung solcher Abfälle, um die zu beseitigende Abfallmenge zu reduzieren und dadurch die Effizienz der Ressourcennutzung zu verbessern. Um diese abfallwirtschaftlichen Ziele zu erreichen, soll das Gesetz das Marktverhalten der Verpflichteten regeln.