Gesetze / Elektro- und Elektronikgerätegesetz

ElektroG

§ 10 Getrennte Erfassung

Stand: 01.01.2026

Bund3 Fassungen8 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/10#abs-1 (1) Endnutzer von Altgeräten haben diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen. Sie haben Altbatterien, die nicht vom Altgerät umschlossen sind, sowie Lampen, die zerstörungsfrei aus dem Altgerät entnommen werden können, vor der Abgabe an einer Erfassungsstelle vom Altgerät zerstörungsfrei zu trennen. Satz 2 gilt nicht, soweit nach § 14 Absatz 4 Satz 4 oder Absatz 5 Satz 2 und 3 Altgeräte separiert werden, um sie für die Wiederverwendung vorzubereiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/10#abs-2 (2) Die Erfassung nach Absatz 1 hat so zu erfolgen, dass die spätere Vorbereitung zur Wiederverwendung, die Demontage und das Recycling nicht behindert und Brandrisiken minimiert werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/10#abs-3 (3) Ab dem 1. Januar 2019 soll das Gesamtgewicht der erfassten Altgeräte in jedem Kalenderjahr mindestens 65 Prozent des Durchschnittsgewichts der Elektro- und Elektronikgeräte, die in den drei Kalendervorjahren in Verkehr gebracht wurden, betragen.

§ 9 § 11