Gesetze / Elektro- und Elektronikgerätegesetz
ElektroG§ 10 Getrennte Erfassung
Stand: 01.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/10#abs-1 (1) Endnutzer von Altgeräten haben diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen. Sie haben Altbatterien, die nicht vom Altgerät umschlossen sind, sowie Lampen, die zerstörungsfrei aus dem Altgerät entnommen werden können, vor der Abgabe an einer Erfassungsstelle vom Altgerät zerstörungsfrei zu trennen. Satz 2 gilt nicht, soweit nach § 14 Absatz 4 Satz 4 oder Absatz 5 Satz 2 und 3 Altgeräte separiert werden, um sie für die Wiederverwendung vorzubereiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/10#abs-2 (2) Die Erfassung nach Absatz 1 hat so zu erfolgen, dass die spätere Vorbereitung zur Wiederverwendung, die Demontage und das Recycling nicht behindert und Brandrisiken minimiert werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/10#abs-3 (3) Ab dem 1. Januar 2019 soll das Gesamtgewicht der erfassten Altgeräte in jedem Kalenderjahr mindestens 65 Prozent des Durchschnittsgewichts der Elektro- und Elektronikgeräte, die in den drei Kalendervorjahren in Verkehr gebracht wurden, betragen.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 10 ElektroG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 25.01.2017 – I R 70/15(Bildung von Rückstellungen für Entsorgungspflichten nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz - Erfüllung der steuerlichen Erklärungspflicht, Auskunftsersuchen an Dritte - Verwertungsverbot - Tatsachen i.S. von § 173 Abs 1 Nr. 1 AO )Zitiert von 13
- FG Münster, 18.08.2015 – 10 K 3410/13 K,GZitiert von 1
- VG Köln, 30.04.2020 – 20 K 4960/19
- LG Frankfurt am Main, 28.09.2017 – 3-10 O 16/17
- BVerwG, 15.04.2010 – 7 C 9/09Elektro- und Elektronikgeräte: Registrierung; Vertriebsverbot; Herstellerfiktion; Garantienachweis; Mengenmitteilung
- BVerwG, 15.04.2010 – 7 C 9.09Zitiert von 12
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 24.07.2014 – 4 U 142/13Zitiert von 4
- OLG Naumburg, 20.09.2012 – 2 U 9/12
- OLG Naumburg, 14.05.2010 – 1 Ss (B) 109/09Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 ElektroG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.09.2025 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 9 Abs. 4 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. I Nr. 233)
BGBl. 2025 I Nr. 233
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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20.05.2021 Ausfertigung
§ 10 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I 1145)
BGBl. 2021 I S. 1145
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
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