Gesetze / Elektro- und Elektronikgerätegesetz
ElektroG§ 6 Registrierung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bevor ein Hersteller Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringt, ist er oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 sein Bevollmächtigter verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde mit der Geräteart und Marke registrieren zu lassen. Der Registrierungsantrag muss die Angaben nach Anlage 2 enthalten. Dem Registrierungsantrag ist eine Garantie nach § 7 Absatz 1 Satz 1 oder eine Glaubhaftmachung nach § 7 Absatz 3 Satz 1 beizufügen. Der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 sein Bevollmächtigter hat der zuständigen Behörde Änderungen von im Registrierungsantrag enthaltenen Daten sowie die dauerhafte Aufgabe des Inverkehrbringens unverzüglich mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Hersteller dürfen Elektro- oder Elektronikgeräte nicht in Verkehr bringen, wenn sie oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind. Vertreiber dürfen Elektro- oder Elektronikgeräte nicht zum Verkauf anbieten, wenn die Hersteller dieser Geräte oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte entgegen Absatz 1 Satz 1 nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/6?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Jeder Hersteller ist verpflichtet, beim Anbieten und auf Rechnungen seine Registrierungsnummer anzugeben.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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20.05.2021 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I 1145)
BGBl. 2021 I S. 1145
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