Gesetze / Elektro- und Elektronikgerätegesetz
ElektroG§ 5 Einrichten der Gemeinsamen Stelle
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
- BGH, 21.09.2016 – I ZR 234/15Wettbewerbsverstoß: Verbot der Überschreitung der Grenzwerte für Quecksilber in Kompaktleuchtstofflampen als Marktverhaltensregelung; Anforderungen an den Nachweis eines Bagatellverstoßes - Quecksilberhaltige LeuchtstofflampenZitiert von 1
- LG Aachen, 05.06.2012 – 41 O 8/12
- VG Ansbach, 02.08.2022 – AN 11 K 19.00888
- OLG Frankfurt am Main, 20.05.2021 – 6 U 39/20
- OLG Naumburg, 14.05.2010 – 1 Ss (B) 109/09Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 19.04.2007 – I-20 W 18/07
6 Entscheidungen zu § 5 ElektroG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/5#abs-1 (1) Die Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte sind verpflichtet, eine Gemeinsame Stelle einzurichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/5#abs-2 (2) Ist die Gemeinsame Stelle nicht eingerichtet oder nimmt sie ihre Aufgaben nach § 31 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 und 3 nicht wahr, ist jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter verpflichtet, den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern die Kosten für die Sammlung, Sortierung und Entsorgung seiner Altgeräte zu erstatten. Die nach Landesrecht zuständige Behörde setzt die Kosten durch Verwaltungsakt fest.