Gesetze / Einsatz-Weiterverwendungsgesetz
EinsatzWVG§ 1 Begriffsbestimmung
Stand: 01.01.2025
Einsatzgeschädigte im Sinne dieses Gesetzes sind
die eine nicht nur geringfügige gesundheitliche Schädigung durch einen Einsatzunfall im Sinne von § 87 des Soldatenversorgungsgesetzes oder § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes erlitten haben.
Wird zitiert von 18 Entscheidungen zu § 1 EinsatzWVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Münster, 11.05.2026 – 5 K 2207/25
- VG Köln, 19.06.2024 – 23 K 2703/23
- VG Halle, 18.01.2010 – 3 A 120/08
- VGH Baden-Württemberg, 10.12.2019 – 4 S 473/19Zitiert von 4
- BVerwG, 04.09.2025 – 2 A 2.25Anspruch eines beim BND dauerhaft verwendeten Soldaten auf Stellen- und ErschwerniszulageZitiert von 6
- BVerwG, 29.07.2024 – 1 W-VR 26.23
Zuletzt entschieden
- OVG Sachsen-Anhalt, 01.04.2022 – 1 L 84/21.ZZitiert von 2
- BVerwG, 09.09.2021 – 2 C 1/20Doppelte Anrechnung von Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung bei Berufssoldaten als ruhegehaltfähige Dienstzeit; Wiederaufgreifen des VerfahrensZitiert von 12
- BVerwG, 09.09.2021 – 2 C 34/20Doppelte Anrechnung von Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung bei Berufssoldaten als ruhegehaltfähige Dienstzeit
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 EinsatzWVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 70 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3932 86)
BGBl. 2021 I S. 3932
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.