Gesetze / Einsatz-Weiterverwendungsgesetz
EinsatzWVG§ 1 Begriffsbestimmung
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 16
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Münster, 11.05.2026 – 5 K 2207/25
- VG Köln, 19.06.2024 – 23 K 2703/23
- VG Halle, 18.01.2010 – 3 A 120/08
- VGH Baden-Württemberg, 10.12.2019 – 4 S 473/19Zitiert von 4
- BVerwG, 04.09.2025 – 2 A 2.25Anspruch eines beim BND dauerhaft verwendeten Soldaten auf Stellen- und ErschwerniszulageZitiert von 5
- BVerwG, 09.09.2021 – 2 C 14/20Doppelte Anrechnung von Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung bei Berufssoldaten als ruhegehaltfähige Dienstzeit
Zuletzt entschieden
- OVG Sachsen-Anhalt, 01.04.2022 – 1 L 84/21.ZZitiert von 2
- BVerwG, 09.09.2021 – 2 C 16/20Doppelte Anrechnung von Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung bei Berufssoldaten als ruhegehaltfähige Dienstzeit
- BVerwG, 09.09.2021 – 2 C 1/20Doppelte Anrechnung von Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung bei Berufssoldaten als ruhegehaltfähige Dienstzeit; Wiederaufgreifen des VerfahrensZitiert von 12
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 EinsatzWVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Einsatzgeschädigte im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
Soldatinnen und Soldaten,
2.
Beamtinnen und Beamte des Bundes,
3.
Richterinnen und Richter des Bundes,
4.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes, mit Ausnahme der bei deutschen Dienststellen im Ausland eingestellten Ortskräfte, sowie
5.
Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerks nach § 2 Absatz 1 des THW-Gesetzes,
die eine nicht nur geringfügige gesundheitliche Schädigung durch einen Einsatzunfall im Sinne von § 87 des Soldatenversorgungsgesetzes oder § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes erlitten haben.