Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 188 Beitragszahlung für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/188#abs-1 (1) Für Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 76e zahlt der Bund Beiträge. Die Beiträge sind zu zahlen, wenn Versicherte die in § 76e genannten Voraussetzungen für den Zuschlag an Entgeltpunkten erfüllen, frühestens nach Beendigung der jeweiligen besonderen Auslandsverwendung. Für die Höhe der Beiträge gilt § 187 Absatz 3 entsprechend. § 24 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Säumnis drei Monate nach Eintritt der Fälligkeit beginnt und für die Ermittlung des rückständigen Betrages die zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechengrößen anzuwenden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/188#abs-2 (2) Das Nähere über die Zahlung und Abrechnung der Beiträge für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung können das Bundesministerium der Verteidigung und die Deutsche Rentenversicherung Bund durch Vereinbarung regeln. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/188#abs-3 (3) Für Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen zahlt der Bund für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung an die berufsständische Versorgungseinrichtung Beiträge in der Höhe, die für Zuschläge an Entgeltpunkten nach Absatz 1 zu entrichten gewesen wären.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 188 SGB VI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 09.09.2021 – 2 C 1/20Doppelte Anrechnung von Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung bei Berufssoldaten als ruhegehaltfähige Dienstzeit; Wiederaufgreifen des VerfahrensZitiert von 12
- BVerwG, 09.09.2021 – 2 C 34/20Doppelte Anrechnung von Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung bei Berufssoldaten als ruhegehaltfähige Dienstzeit
- BVerwG, 09.09.2021 – 2 C 35/20Doppelte Anrechnung von Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung bei Berufssoldaten als ruhegehaltfähige Dienstzeit
- BVerwG, 09.09.2021 – 2 C 16/20Doppelte Anrechnung von Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung bei Berufssoldaten als ruhegehaltfähige Dienstzeit
- BVerwG, 09.09.2021 – 2 C 14/20Doppelte Anrechnung von Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung bei Berufssoldaten als ruhegehaltfähige Dienstzeit
- OVG Sachsen-Anhalt, 01.04.2022 – 1 L 84/21.ZZitiert von 2
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 188 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 188 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2387)
BGBl. 2018 I S. 2387
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05.12.2011 Ausfertigung
§ 188 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I 2458)
BGBl. 2011 I S. 2458
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.