Gesetze / Einsatz-Weiterverwendungsgesetz
EinsatzWVG§ 22 Übergangsregelung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 10.12.2019 – 4 S 473/19Zitiert von 4
- OVG Niedersachsen, 23.07.2019 – 5 LA 108/18Zitiert von 4
- BVerwG, 25.02.2016 – 1 WB 33/15Dienstliche Verwendung; Schutzzeit; RechtswegZitiert von 31
- VG Münster, 11.05.2026 – 5 K 2207/25
- VG Potsdam, 05.06.2019 – 2 K 4720/17Zitiert von 1
- VG Gera, 26.03.2019 – 1 K 598/17 Ge
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 14.02.2017 – 4 S 2079/16Zitiert von 10
7 Entscheidungen zu § 22 EinsatzWVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 EinsatzWVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EinsatzWVG/22#abs-1 (1) Für gesundheitliche Schädigungen, die bei einem Einsatzunfall erlittenen Schädigungen vergleichbar sind und in der Zeit vom 1. November 1991 bis zum 30. November 2002 erlitten worden sind, gilt dieses Gesetz entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EinsatzWVG/22#abs-2 (2) Soweit ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis vor dem 18. Dezember 2007 geendet hat oder beendet worden ist, ist es
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EinsatzWVG/22#abs-3 (3) In den Fällen des Absatzes 1 gelten die Maßgaben des Absatzes 2 für eine Wiedereinstellung auch dann, wenn das Dienst- oder Arbeitsverhältnis nach dem 18. Dezember 2007 geendet hat oder beendet worden ist und die Geschädigten sich zu diesem Zeitpunkt bei Anwendung des Absatzes 1 in der Schutzzeit befunden hätten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EinsatzWVG/22#abs-4 (4) Ist der Anspruch auf eine einmalige Unfallentschädigung nach § 20 Absatz 4 oder Absatz 5 in der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 12. Dezember 2011 entstanden, beträgt die Entschädigung
| nach § 20 Absatz 4 | 150 000 Euro, |
| nach § 20 Absatz 5 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 43 Absatz 2 Nummer 1 des Beamtenversorgungsgesetzes | 100 000 Euro, |
| nach § 20 Absatz 5 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 43 Absatz 2 Nummer 2 des Beamtenversorgungsgesetzes | 40 000 Euro, |
| nach § 20 Absatz 5 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 43 Absatz 2 Nummer 3 des Beamtenversorgungsgesetzes | 20 000 Euro. |
Aus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen nach § 20 Absatz 4 oder Absatz 5 sind anzurechnen.