§ 2 Helferinnen und Helfer; Verordnungsermächtigung
Stand: 03.05.2020
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OVG NRW, 23.09.1997 – 25 A 5282/94
- OVG NRW, 14.12.1999 – 8 A 2685/99Zitiert von 2
- LAG Niedersachsen, 08.03.2004 – 5 Sa 1312/03Zitiert von 1
- OVG NRW, 17.12.1996 – 25 A 1346/93Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/THW-HelfRG/2#abs-1 (1) Dienste sollen in der Regel außerhalb der üblichen Arbeitszeit stattfinden. Dies gilt nicht für Einsätze.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/THW-HelfRG/2#abs-2 (2) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten der Helferinnen und Helfer für Zwecke des Helferverhältnisses gilt § 26 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/THW-HelfRG/2#abs-3 (3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Zustandekommen, Inhalt und Beendigung des Helferverhältnisses im Einzelnen zu regeln.