§ 2 Helferinnen und Helfer; Verordnungsermächtigung
Stand: 03.05.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/THW-HelfRG/2#abs-1 (1) Dienste sollen in der Regel außerhalb der üblichen Arbeitszeit stattfinden. Dies gilt nicht für Einsätze.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/THW-HelfRG/2#abs-2 (2) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten der Helferinnen und Helfer für Zwecke des Helferverhältnisses gilt § 26 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/THW-HelfRG/2#abs-3 (3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Zustandekommen, Inhalt und Beendigung des Helferverhältnisses im Einzelnen zu regeln.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 2 THWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 23.09.1997 – 25 A 5282/94
- OVG NRW, 14.12.1999 – 8 A 2685/99Zitiert von 2
- LAG Niedersachsen, 08.03.2004 – 5 Sa 1312/03Zitiert von 1
- OVG NRW, 17.12.1996 – 25 A 1346/93Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.04.2020 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. April 2020 (BGBl. I 808)
BGBl. 2020 I S. 808
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29.07.2009 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2350)
BGBl. 2009 I S. 2350
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.