Gesetze / THW-Gesetz

THWG

§ 2 Helferinnen und Helfer; Verordnungsermächtigung

Stand: 03.05.2020

Bund2 Fassungen4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/THW-HelfRG/2#abs-1 (1) Dienste sollen in der Regel außerhalb der üblichen Arbeitszeit stattfinden. Dies gilt nicht für Einsätze.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/THW-HelfRG/2#abs-2 (2) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten der Helferinnen und Helfer für Zwecke des Helferverhältnisses gilt § 26 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/THW-HelfRG/2#abs-3 (3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Zustandekommen, Inhalt und Beendigung des Helferverhältnisses im Einzelnen zu regeln.

§ 1b § 3