# § 1 EinsatzWVG — Begriffsbestimmung

Einsatz-Weiterverwendungsgesetz  
Stand: 01.01.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Einsatzgeschädigte im Sinne dieses Gesetzes sind

- 1. Soldatinnen und Soldaten,

- 2. Beamtinnen und Beamte des Bundes,

- 3. Richterinnen und Richter des Bundes,

- 4. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes, mit Ausnahme der bei deutschen Dienststellen im Ausland eingestellten Ortskräfte, sowie

- 5. Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerks nach § 2 Absatz 1 des THW-Gesetzes,

die eine nicht nur geringfügige gesundheitliche Schädigung durch einen Einsatzunfall im Sinne von § 87 des Soldatenversorgungsgesetzes oder § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes erlitten haben.

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Zitiervorschlag: § 1 EinsatzWVG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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