Gesetze / Einsatz-Weiterverwendungsgesetz
EinsatzWVG§ 1 Begriffsbestimmung
Einsatzgeschädigte im Sinne dieses Gesetzes sind
die eine nicht nur geringfügige gesundheitliche Schädigung durch einen Einsatzunfall im Sinne von § 63c des Soldatenversorgungsgesetzes oder § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes erlitten haben.
Änderungsverlauf
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 70 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3932 86)
BGBl. 2021 I S. 3932
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