Art 19 Fortgeltung von Entscheidungen der öffentlichen Verwaltung
Stand: 10.06.2019
Vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Verwaltungsakte der Deutschen Demokratischen Republik bleiben wirksam. Sie können aufgehoben werden, wenn sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen dieses Vertrags unvereinbar sind. Im übrigen bleiben die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten unberührt.
Wird zitiert von 51 Entscheidungen zu Art 19 EinigVtr →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 25.01.1995 – X R 146/93Zitiert von 6
- FG Berlin-Brandenburg, 27.05.2015 – 11 K 11226/13
- BSG, 11.09.2001 – B 2 U 32/00 RZitiert von 5
- BSG, 23.03.1999 – B 2 U 8/98 RZitiert von 8
- BFH, 17.02.2010 – VII R 41/08Steuererstattung bei als rechtsstaatswidrig aufgehobenem DDR-SteuerbescheidZitiert von 1
- BSG, 02.12.1999 – B8 KN 18/97 RBergmannsvollrente: Voraussetzungen des Anspruchs vor Vollendung des 50. Lebensjahres; Wirkung einer DDR-Zusicherung nach dem Einigungsvertrag Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
Zuletzt entschieden
- LSG Hessen, 09.03.2018 – L 5 R 76/16Zitiert von 1
- SG Frankfurt (Oder), 24.11.2016 – S 1 R 106/13
- BSG, 17.12.2015 – B 2 U 17/14 R(Sozialgerichtliches Verfahren - Anwendbarkeit der unechten Leistungsklage gem § 54 Abs 4 SGG auf Zahlung einer Stützrente: Verwaltungsentscheidung über Vorliegen eines Versicherungsfalls - gesetzliche Unfallversicherung - Übergangsrecht - Verletztenrente - Stützrente - Bescheid bzw Verwaltungsakt der staatlichen Sozialversicherung der ehemaligen DDR - Bindungswirkung - Verdrängung der Regelung in Art 19 EinigVtr durch RVO-Vorschriften - Geltung des Vertrauensschutzes gem § 1154 Abs 1 S 1 RVO: nur für bereits bewilligte Renten)Zitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 19 EinigVtr zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.