§ 1 Vermögensübertragung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 35
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 30.06.2014 – 1 U 253/11Zitiert von 1
- VG Berlin, 17.08.2016 – 29 K 266.14Zitiert von 2
- BGH, 11.03.2004 – III ZR 90/03Zitiert von 4
- BSG, 15.06.2010 – B 5 RS 10/09 RZugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - fiktive Einbeziehung - betriebliche Voraussetzung - Betriebsumwandlung eines VEB in eine GmbH - Stichtag - Produktionsmittelübergang - "leere Hülle"Zitiert von 41
- BSG, 15.06.2010 – B 5 RS 17/09 RZugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - fiktive Einbeziehung -betriebliche Voraussetzung - Betriebsumwandlung eines VEB in eine GmbH - Stichtag - Produktionsmittelübergang - "leere Hülle"Zitiert von 23
- BSG, 15.06.2010 – B 5 RS 2/09 RZugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - fiktive Einbeziehung - betriebliche Voraussetzung - Betriebsumwandlung eines VEB in eine GmbH - Stichtag - Produktionsmittelübergang - "leere Hülle"Zitiert von 21
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 28.04.2022 – 5 U 42/21
- BGH, 23.04.2021 – V ZR 147/19Erwerb landwirtschaftlicher Flächen im Beitrittsgebiet: Beachtlichkeit der Privatisierungsgrundsätze; Einholung eines Verkehrswertgutachtens für die anzukaufende FlächeZitiert von 5
- BGH, 23.04.2021 – V ZR 248/19Erwerb ehemals volkseigener landwirtschaftlicher Fläche im Beitrittsgebiet: Rechtsnormcharakter und Außenwirkung der Privatisierungsgrundsätze der BVVGZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 TreuhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TreuhG/1#abs-1 (1) Das volkseigene Vermögen ist zu privatisieren. Volkseigenes Vermögen kann auch in durch Gesetz bestimmten Fällen Gemeinden, Städten, Kreisen und Ländern sowie der öffentlichen Hand als Eigentum übertragen werden. Volkseigenes Vermögen, das kommunalen Aufgaben und kommunalen Dienstleistungen dient, ist durch Gesetz den Gemeinden und Städten zu übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TreuhG/1#abs-2 (2) Der Ministerrat trägt für die Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens die Verantwortung und ist der Volkskammer rechenschaftspflichtig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TreuhG/1#abs-3 (3) Der Ministerrat beauftragt mit der Durchführung der entsprechenden Maßnahmen die Treuhandanstalt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TreuhG/1#abs-4 (4) Die Treuhandanstalt wird nach Maßgabe dieses Gesetzes Inhaber der Anteile der Kapitalgesellschaften, die durch Umwandlung der im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragenen volkseigenen Kombinate, Betriebe, Einrichtungen und sonstigen juristisch selbständigen Wirtschaftseinheiten (nachfolgend Wirtschaftseinheiten genannt) entstehen oder bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits entstanden sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TreuhG/1#abs-5 (5) Die Vorschriften dieses Paragraphen finden nicht für volkseigenes Vermögen Anwendung, soweit dessen Rechtsträger
sind.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TreuhG/1#abs-6 (6) Für die Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens in der Land- und Forstwirtschaft ist die Treuhandschaft so zu gestalten, daß den ökonomischen, ökologischen, strukturellen und eigentumsrechtlichen Besonderheiten dieses Bereiches Rechnung getragen wird.