Art 20 Rechtsverhältnisse im öffentlichen Dienst
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EinigVtr/20#abs-1 (1) Für die Rechtsverhältnisse der Angehörigen des öffentlichen Dienstes zum Zeitpunkt des Beitritts gelten die in Anlage I vereinbarten Übergangsregelungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EinigVtr/20#abs-2 (2) Die Wahrnehmung von öffentlichen Aufgaben (hoheitsrechtliche Befugnisse im Sinne von Artikel 33 Abs. 4 des Grundgesetzes) ist sobald wie möglich Beamten zu übertragen. Das Beamtenrecht wird nach Maßgabe der in Anlage I vereinbarten Regelungen eingeführt. Artikel 92 des Grundgesetzes bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EinigVtr/20#abs-3 (3) Das Soldatenrecht wird nach Maßgabe der in Anlage I vereinbarten Regelungen eingeführt.