Art 18 Fortgeltung gerichtlicher Entscheidungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EinigVtr/18#abs-1 (1) Vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Entscheidungen der Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik bleiben wirksam und können nach Maßgabe des gemäß Artikel 8 in Kraft gesetzten oder des gemäß Artikel 9 fortgeltenden Rechts vollstreckt werden. Nach diesem Recht richtet sich auch eine Überprüfung der Vereinbarkeit von Entscheidungen und ihrer Vollstreckung mit rechtsstaatlichen Grundsätzen. Artikel 17 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EinigVtr/18#abs-2 (2) (nicht mehr anzuwenden)