Gesetze / Eigenheimzulagengesetz
EigZulG§ 4 Nutzung zu eigenen Wohnzwecken
Stand: 10.06.2019
Der Anspruch besteht nur für Kalenderjahre, in denen der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, soweit eine Wohnung unentgeltlich an einen Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung zu Wohnzwecken überlassen wird.
Wird zitiert von 82 Entscheidungen zu § 4 EigZulG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Düsseldorf, 02.03.2023 – 14 K 1525/19 E,FZitiert von 1
- FG Schleswig, 29.04.2010 – 1 K 114/09
- FG Saarland, 24.09.2003 – 1 K 62/02Zitiert von 1
- FG Köln, 10.05.2011 – 6 K 4292/08
- BFH, 18.01.2011 – X R 13/10(Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i.S. des § 10f Abs. 1 EStG)Zitiert von 6
- BFH, 22.01.2013 – IX R 25/11(Nutzung zu eigenen Wohnzwecken (§ 4 Satz 1 EigZulG))Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BFH, 14.11.2023 – IX R 13/23Keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bei Überlassung an (Schwieger-)MutterZitiert von 1
- BFH, 14.02.2023 – IX R 11/21Privates Veräußerungsgeschäft nach trennungsbedingtem Auszug eines EhepartnersZitiert von 4
- BFH, 24.05.2022 – IX R 28/21(Privates Veräußerungsgeschäft bei unentgeltlicher Überlassung einer Wohnung an nicht nach § 32 EStG berücksichtigungsfähige Kinder)Zitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 EigZulG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.