Gesetze / Eigenheimzulagengesetz

EigZulG

§ 4 Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

Stand: 10.06.2019

Bund82 Entscheidungen

Der Anspruch besteht nur für Kalenderjahre, in denen der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, soweit eine Wohnung unentgeltlich an einen Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung zu Wohnzwecken überlassen wird.

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