Gesetze / Eigenheimzulagengesetz
EigZulG§ 8 Bemessungsgrundlage
Stand: 10.06.2019
Bemessungsgrundlage für den Fördergrundbetrag nach § 9 Abs. 2 sind die Herstellungskosten oder Anschaffungskosten der Wohnung zuzüglich der Anschaffungskosten für den dazugehörigen Grund und Boden sowie die Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von zwei Jahren nach der Anschaffung an der Wohnung durchgeführt werden. Zu den Aufwendungen gehören nicht die Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen. Werden Teile der Wohnung nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt, ist die Bemessungsgrundlage um den hierauf entfallenden Teil zu kürzen.
Wird zitiert von 28 Entscheidungen zu § 8 EigZulG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Saarland, 25.11.2009 – 1 K 2368/05
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 19.01.2009 – L 8 B 60/08Zitiert von 1
- FG Schleswig, 28.01.2008 – 5 K 255/05
- FG Saarland, 17.03.2004 – 1 K 157/02Zitiert von 2
- FG Saarland, 17.03.2004 – 1 K 158/02
- FG Saarland, 24.09.2003 – 1 K 62/02Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- FG Sachsen-Anhalt, 18.10.2017 – 2 K 856/14
- FG Köln, 18.09.2014 – 4 K 1753/11Zitiert von 2
- FG Niedersachsen, 31.03.2009 – 13 K 58/08Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 EigZulG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.12.2003 Ausfertigung
§ 8 umnummeriert und neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I 3076)
BGBl. 2003 I S. 3076
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22.12.1999 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I 2671)
BGBl. 1999 I S. 2671
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