Gesetze / Bundespolizeigesetz

BPolG

§ 57 Bundespolizeibehörden

Stand: 01.07.2020

Bund2 Fassungen25 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/57#abs-1 (1) Bundespolizeibehörden sind das Bundespolizeipräsidium, die Bundespolizeidirektionen und die Bundespolizeiakademie.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/57#abs-2 (2) Dem Bundespolizeipräsidium als Oberbehörde unterstehen die Bundespolizeidirektionen als Unterbehörden und die Bundespolizeiakademie. Das Bundespolizeipräsidium untersteht dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat unmittelbar.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/57#abs-3 (3) (weggefallen)

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/57#abs-4 (4) Die Bundespolizeiakademie ist die zentrale Aus- und Fortbildungsstätte der Bundespolizei.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/57#abs-5 (5) Zahl und Sitz der Bundespolizeibehörden bestimmt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, den Sitz nach Anhörung des beteiligten Landes.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/57#abs-6 (6) Die zahlenmäßige Stärke der Bundespolizei ergibt sich aus dem Haushaltsplan.

§ 56 § 58