§ 57 Bundespolizeibehörden
Stand: 01.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/57#abs-1 (1) Bundespolizeibehörden sind das Bundespolizeipräsidium, die Bundespolizeidirektionen und die Bundespolizeiakademie.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/57#abs-2 (2) Dem Bundespolizeipräsidium als Oberbehörde unterstehen die Bundespolizeidirektionen als Unterbehörden und die Bundespolizeiakademie. Das Bundespolizeipräsidium untersteht dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat unmittelbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/57#abs-3 (3) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/57#abs-4 (4) Die Bundespolizeiakademie ist die zentrale Aus- und Fortbildungsstätte der Bundespolizei.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/57#abs-5 (5) Zahl und Sitz der Bundespolizeibehörden bestimmt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, den Sitz nach Anhörung des beteiligten Landes.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/57#abs-6 (6) Die zahlenmäßige Stärke der Bundespolizei ergibt sich aus dem Haushaltsplan.
Wird zitiert von 25 Entscheidungen zu § 57 BPolG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 13.02.2020 – OVG 62 PV 2.19Zitiert von 3
- BVerwG, 08.04.2024 – 6 AV 1/24Örtliche Zuständigkeitsbestimmung; Bindungswirkung einer nicht willkürlichen VerweisungZitiert von 2
- OVG NRW, 11.06.2026 – 1 B 361/26
- OVG Berlin-Brandenburg, 09.07.2020 – OVG 62 PV 5.19Zitiert von 2
- OVG NRW, 09.03.2020 – 1 B 1566/19Zitiert von 6
- VG Berlin, 07.06.2019 – 72 K 10.18 PVB
Zuletzt entschieden
- VG Bayreuth, 24.07.2025 – B 6 E 25.782
- VG Potsdam, 11.12.2023 – VG 9 K 2338/21Zitiert von 1
- VG Bayreuth, 26.04.2023 – B 5 E 23.190
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 57 BPolG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 57 geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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26.02.2008 Ausfertigung
§ 57 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I 215)
BGBl. 2008 I S. 215
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21.06.2005 Ausfertigung
§ 57 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I 1818)
BGBl. 2005 I S. 1818
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.