Gesetze / Bundesbesoldungsgesetz
BBesG§ 47 Zulagen für besondere Erschwernisse
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 124
Nach Gewicht
- BVerwG, 22.03.2018 – 2 C 43/17Erschwerniszulage für fliegendes Personal der BundespolizeiZitiert von 12
- BVerwG, 22.03.2018 – 2 C 41/17
- BVerwG, 22.03.2018 – 2 C 42/17Zitiert von 2
- BVerwG, 26.09.2012 – 2 C 45/10Erschwerniszulage; Zulage für technische Luftfahrzeugführer im Erprobungs- und GüteprüfdienstZitiert von 21
- VGH Baden-Württemberg, 13.07.2004 – 4 S 1729/03Zitiert von 12
- VGH Baden-Württemberg, 10.12.2019 – 4 S 2227/18Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2025 – OVG 4 B 1/25Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2025 – OVG 4 B 2/25
- BVerwG, 04.09.2025 – 2 A 2.25Anspruch eines beim BND dauerhaft verwendeten Soldaten auf Stellen- und ErschwerniszulageZitiert von 5
124 Entscheidungen zu § 47 BBesG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 47 BBesG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/47#abs-1 (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) zu regeln. Die Zulagen sind widerruflich und nicht ruhegehaltfähig. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Gewährung von Erschwerniszulagen ein besonderer Aufwand des Beamten, Richters oder Soldaten mit abgegolten ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/47#abs-2 (2) Die Bundesregierung kann die Befugnis zur Regelung der Abgeltung besonderer Erschwernisse, die durch Dienst zu wechselnden Zeiten entstehen, durch Rechtsverordnung übertragen