§ 20 Statistiken und Bewertungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EUAHiG/20?asof=2023-01-01#abs-1 (1) Die zuständige Behörde übermittelt
Bei der Übermittlung ist die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2378 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Artikeln der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1156/2012 (ABl. L 332 vom 18.12.2015, S. 19) zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EUAHiG/20?asof=2023-01-01#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Finanzen legt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Einzelheiten zur Übermittlung im Sinne des Absatzes 1 in einem Schreiben fest. Dieses Schreiben ist im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen.
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2730)
BGBl. 2022 I S. 2730
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21.12.2019 Ausfertigung
§ 20 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I 2875)
BGBl. 2019 I S. 2875
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20.12.2016 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I 3000)
BGBl. 2016 I S. 3000
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21.12.2015 Ausfertigung
§ 20 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I 2531)
BGBl. 2015 I S. 2531
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.