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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 2730

BGBl. 2022 I S. 2730 · 116.872 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2022, Seite 2730 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2730
                                     Gesetz
                zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates
             vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU
           über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich
        der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts*
                                                      Vom 20. Dezember 2022

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                           Artikel 1
                    Gesetz
         über die Meldepflicht und den

 automatischen Austausch von Informationen

meldender Plattformbetreiber in Steuersachen
(Plattformen-Steuertransparenzgesetz – PStTG)

                     Inhaltsübersicht
                         Abschnitt 1
                Allgemeine Vorschriften

                        Unterabschnitt 1
                      Anwendungsbereich

§ 1     Anwendungsbereich

                        Unterabschnitt 2

                     Begriffsbestimmungen
§   2   Begriffsbestimmungen

§   3   Plattform; Plattformbetreiber
§   4   Nutzer; Anbieter
§   5   Relevante Tätigkeit; Vergütung
§   6   Sonstige Begriffsbestimmungen
§   7   Qualifizierter Plattformbetreiber, qualifizierter Drittstaat,
        qualifizierte Vereinbarung, qualifizierte relevante Tätigkeit

                        Unterabschnitt 3

                     Verfahrensvorschriften

§ 8     Zuständige Behörde
§ 9     Aufgaben des Bundeszentralamts für Steuern
§ 10    Auskunft
§ 11    Verfahren zur Feststellung eines freigestellten Plattform-

        betreibers
§ 12    Registrierung

                         Abschnitt 2
                       Meldepflichten

§ 13    Meldepflicht
§ 14    Meldepflichtige Informationen
§ 15    Meldeverfahren

* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des
  Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU
  über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der
  Besteuerung (ABl. L 104 vom 25.3.2021, S. 1).

                       Abschnitt 3
                  Sorgfaltspflichten
§ 16   Anwendung der Sorgfaltspflichten
§ 17   Erhebung meldepflichtiger Informationen
§ 18   Überprüfung meldepflichtiger Informationen
§ 19   Identifizierung freigestellter Anbieter
§ 20   Frist zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten

§ 21   Erfüllung der Sorgfaltspflichten durch Dritte

                       Abschnitt 4
               Sonstige Pflichten
        für meldende Plattformbetreiber
§ 22   Information der Anbieter
§ 23   Durchsetzung von Mitwirkungspflichten
§ 24   Aufzeichnungen; Aufbewahrungsfristen

                       Abschnitt 5
               Bußgeldvorschriften
              und weitere Maßnahmen

§ 25   Bußgeldvorschriften
§ 26   Weitere Maßnahmen
§ 27   Koordination

                       Abschnitt 6

                 Rechtsweg und
            Anwendungsbestimmungen
§ 28   Rechtsweg
§ 29   Anwendungsbestimmungen

                     Abschnitt 1

          Allgemeine Vorschriften

                    Unterabschnitt 1
                  Anwendungsbereich

                              §1

                  Anwendungsbereich
   (1) Dieses Gesetz regelt die Meldepflicht von Platt-
formbetreibern und den automatischen Informations-
austausch aufgrund der Richtlinie 2011/16/EU des
Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit
der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung
und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl.
L 64 vom 11.3.2011, S. 1; Amtshilferichtlinie) in der
Fassung der Richtlinie (EU) 2021/514 (ABl. L 104 vom
25.3.2021, S. 1).

  (2) Es gelten die Vorschriften der Abgabenordnung,
soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
BGBl. 2022, Seite 2731 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2731
                   Unterabschnitt 2
                Begriffsbestimmungen

                           §2

                Begriffsbestimmungen

  Für dieses Gesetz gelten die Begriffsbestimmungen
der §§ 3 bis 7.

                           §3
            Plattform; Plattformbetreiber

   (1) Eine Plattform ist jedes auf digitalen Technolo-
gien beruhende System, das es Nutzern ermöglicht,
über das Internet mittels einer Software miteinander
in Kontakt zu treten und Rechtsgeschäfte abzuschlie-
ßen, die gerichtet sind auf
1. die Erbringung relevanter Tätigkeiten (§ 5) durch An-

   bieter für andere Nutzer oder
2. die Erhebung und Zahlung einer mit einer relevanten
   Tätigkeit zusammenhängenden Vergütung.
Eine Plattform liegt auch vor, wenn der Betreiber des
Systems mit Anbietern oder anderen Nutzern Rechts-
geschäfte abschließt, die auf die Nummern 1 oder 2 in
Satz 1 gerichtet sind. Unbeschadet der Sätze 1 und 2
handelt es sich unter anderem nicht um eine Plattform,
wenn die Software ausschließlich ermöglicht:

1. die Verarbeitung von Zahlungen, die im Zusammen-
   hang mit einer relevanten Tätigkeit erfolgen;
2. das Auflisten einer relevanten Tätigkeit oder die
   Werbung für eine relevante Tätigkeit durch Nutzer
   oder
3. die Umleitung oder Weiterleitung von Nutzern auf
   eine Plattform.

   (2) Ein Plattformbetreiber ist jeder Rechtsträger, der

sich verpflichtet, einem Anbieter eine Plattform ganz

oder teilweise zur Verfügung zu stellen.

   (3) Ein freigestellter Plattformbetreiber ist ein Platt-
formbetreiber, der
1. gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern nach
   § 11 oder
2. gegenüber der zuständigen Behörde eines anderen
   Mitgliedstaats der Europäischen Union im Einklang
   mit den dort geltenden Rechtsvorschriften

den Nachweis erbracht hat, dass die von ihm betrie-
bene Plattform nicht von meldepflichtigen Anbietern
genutzt werden kann.

   (4) Ein meldender Plattformbetreiber ist ein Platt-
formbetreiber, bei dem es sich nicht um einen freige-
stellten Plattformbetreiber handelt und der

1. seinen Sitz oder seine Geschäftsleitung
   a) im Inland hat,

   b) nicht im Inland hat, aber
      aa) nach dem Recht der Bundesrepublik
          Deutschland eingetragen ist oder,

      bb) eine Betriebsstätte im Inland hat und kein
          qualifizierter Plattformbetreiber (§ 7 Absatz 1)
          ist oder

2. kein qualifizierter Plattformbetreiber ist und
   a) in keinem anderen Mitgliedstaat der Europä-
      ischen Union nach den dort geltenden Rechtsvor-
      schriften steuerlich ansässig ist,

   b) in keinem anderen Mitgliedstaat der Europä-
      ischen Union die Voraussetzungen entsprechend
      der Nummer 1 erfüllt und

   c) eine Plattform betreibt, die
      aa) die Erbringung relevanter Tätigkeiten durch
          meldepflichtige Anbieter ermöglicht oder

      bb) die Erbringung relevanter Tätigkeiten nach
          § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ermöglicht,
          wenn das unbewegliche Vermögen in einem
          Mitgliedstaat der Europäischen Union bele-
          gen ist.

                           §4

                   Nutzer; Anbieter
  (1) Ein Nutzer ist jede natürliche Person oder jeder
Rechtsträger, die oder der eine Plattform in Anspruch
nimmt. Nutzer ist nicht der Plattformbetreiber.
   (2) Ein Anbieter ist jeder Nutzer, der zu irgendeinem
Zeitpunkt im Meldezeitraum auf einer Plattform regis-
triert ist und eine relevante Tätigkeit anbieten kann.

   (3) Ein bestehender Anbieter ist jeder Anbieter, der
auf einer Plattform am 1. Januar 2023 registriert ist.
Wird ein Rechtsträger zu einem Zeitpunkt nach dem
1. Januar 2023 erstmals meldender Plattformbetreiber,
so gelten alle Anbieter, die zu diesem Zeitpunkt bereits
registriert sind, als bestehende Anbieter.
   (4) Ein aktiver Anbieter ist ein Anbieter, der im
Meldezeitraum eine relevante Tätigkeit erbringt oder
dem im Meldezeitraum eine Vergütung gezahlt oder

gutgeschrieben wird, die im Zusammenhang mit einer

relevanten Tätigkeit steht.

  (5) Ein freigestellter Anbieter ist jeder Anbieter, der

1. ein staatlicher Rechtsträger ist,
2. ein Rechtsträger ist, dessen Aktien regelmäßig an
   einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt
   werden, oder ein verbundener Rechtsträger eines
   Rechtsträgers ist, dessen Aktien regelmäßig an
   einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt
   werden,

3. ein Rechtsträger ist, der im Meldezeitraum unter
   Inanspruchnahme derselben Plattform in mehr als
   2 000 Fällen relevante Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1
   Satz 1 Nummer 1 in Bezug auf eine inserierte Immo-
   bilieneinheit (§ 6 Absatz 7) erbracht hat oder

4. im Meldezeitraum unter Inanspruchnahme dersel-
   ben Plattform in weniger als 30 Fällen relevante
   Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
   erbracht und dadurch insgesamt weniger als
   2 000 Euro als Vergütung gezahlt oder gutgeschrie-
   ben bekommen hat.

Ein Anbieter, der ausschließlich die Voraussetzungen
des Satzes 1 Nummer 3 oder Nummer 4 erfüllt, ist
nur in Bezug auf die dort genannte relevante Tätigkeit
ein freigestellter Anbieter.
BGBl. 2022, Seite 2732 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2732
   (6) Ein meldepflichtiger Anbieter ist ein aktiver An-
bieter, bei dem es sich nicht um einen freigestellten
Anbieter handelt und der
1. im Inland ansässig ist oder relevante Tätigkeiten
   nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Bezug auf
   unbewegliches Vermögen erbracht hat, das im In-
   land belegen ist, oder

2. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
   Union ansässig ist oder relevante Tätigkeiten nach
   § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Bezug auf un-
   bewegliches Vermögen erbracht hat, das in einem
   anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union be-
   legen ist.
Ein Anbieter gilt in dem Mitgliedstaat der Europäischen
Union als ansässig, in dem er seinen Sitz oder, bei
einer natürlichen Person, seinen Wohnsitz hat. Wurde
die Steueridentifikationsnummer, die nach den §§ 17
und 18 bei dem Anbieter erhoben worden ist, von
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilt,
so gilt der Anbieter auch in dem Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union als ansässig, der die Steueridentifika-
tionsnummer erteilt hat. Sofern bei dem Anbieter nach
§ 17 Absatz 2 Informationen zu einer Betriebsstätte
erhoben worden sind, gilt der Anbieter auch in dem
Mitgliedstaat der Europäischen Union als ansässig, in

dem die Betriebsstätte gelegen ist. Ungeachtet der

Sätze 2 bis 4 gilt ein Anbieter in jedem Mitgliedstaat
der Europäischen Union als ansässig, der durch einen
bereitgestellten Identifizierungsdienst nach § 17 Ab-
satz 5 bestätigt wurde als Staat, in dem der Anbieter
ansässig ist.

                          §5

           Relevante Tätigkeit; Vergütung
   (1) Eine relevante Tätigkeit ist jede der folgenden
Tätigkeiten, wenn sie gegen eine Vergütung erbracht
wird:
1. die zeitlich begrenzte Überlassung von Nutzungen
   und anderen Rechten jeder Art an unbeweglichem
   Vermögen;

2. die Erbringung persönlicher Dienstleistungen;

3. der Verkauf von Waren;
4. die zeitlich begrenzte Überlassung von Nutzungen
   und anderen Rechten jeder Art an Verkehrsmitteln.
Eine relevante Tätigkeit ist nicht die Tätigkeit eines
Anbieters, der als nichtselbständig Beschäftigter des
Plattformbetreibers oder eines mit dem Plattformbe-
treiber verbundenen Rechtsträgers handelt.
   (2) Vergütung ist jegliche Form von Entgelt, die
einem Anbieter im Zusammenhang mit einer relevanten
Tätigkeit gezahlt oder gutgeschrieben wird, abzüglich
aller vom Plattformbetreiber einbehaltenen oder erho-
benen Gebühren, Provisionen oder Steuern. Die Höhe
der Vergütung ist dem Plattformbetreiber bekannt oder
müsste ihm bekannt sein; dem Plattformbetreiber ist
das Wissen aller mit ihm verbundenen Rechtsträger
und beauftragten Dienstleister zuzurechnen. Für das
Vorliegen einer Vergütung ist es unerheblich, von
wem das Entgelt erbracht wird.
  (3) Eine persönliche Dienstleistung ist jede zeitlich
begrenzte oder auf eine bestimmte Aufgabe bezogene
Tätigkeit, die von einer oder mehreren Personen ent-

weder selbständig oder im Namen eines Rechtsträgers
ausgeführt wird, nachdem sie von einem Nutzer ange-
fordert worden ist. Es ist unerheblich, ob die Tätigkeit
dem Nutzer virtuell oder an einem physischen Ort zur
Verfügung gestellt wird. Eine Tätigkeit, die in zeitlicher
und inhaltlicher Hinsicht unabhängig davon erbracht
wird, ob sie durch einen bestimmten Nutzer oder eine
Gruppe bestimmter Nutzer angefordert worden ist, ist
keine persönliche Dienstleistung.

  (4) Waren sind alle körperlichen Gegenstände.
   (5) Verkehrsmittel sind alle motorisierten und nicht
motorisierten beweglichen Gegenstände, die die indi-
viduelle Beförderung von Personen oder Gütern zu
Land, zu Wasser oder in der Luft ermöglichen.

                           §6
          Sonstige Begriffsbestimmungen
  (1) Ein Rechtsträger ist eine juristische Person, eine
Personenvereinigung oder eine Vermögensmasse.

  (2) Ein verbundener Rechtsträger ist mit einem
anderen Rechtsträger verbunden, wenn
1. er den anderen Rechtsträger beherrscht oder von
   diesem beherrscht wird oder

2. beide Rechtsträger der gleichen Beherrschung

   unterliegen.

Beherrschung liegt dann vor, wenn ein Rechtsträger
oder eine natürliche Person unmittelbar oder mittel-
bar zu mehr als 50 Prozent am Kapital, an den Mit-
gliedschaftsrechten, an den Beteiligungsrechten oder
an den Stimmrechten eines Rechtsträgers beteiligt
ist, wobei mittelbare und unmittelbare Beteiligungen
addiert werden. Bei einer mittelbaren Beteiligung
wird die Erfüllung der Anforderung, dass mehr als
50 Prozent der Rechte nach Satz 2 an einem anderen
Rechtsträger gehalten werden, durch Multiplikation der
Beteiligungsquoten an den nachgeordneten Rechts-
trägern ermittelt. Ein Rechtsträger oder eine natürliche
Person mit einer Stimmrechtsbeteiligung von mehr als
50 Prozent gilt dabei als Halter von 100 Prozent der
Stimmrechte.

   (3) Ein staatlicher Rechtsträger ist die Regierung,
eine Gebietskörperschaft oder eine Behörde eines
Staates sowie eine Einrichtung, die sich unter der Kon-
trolle eines Staates oder einer oder mehrerer Gebiets-
körperschaften befindet.
  (4) Eine Steueridentifikationsnummer ist
1. eine von einem Mitgliedstaat der Europäischen
   Union erteilte Identifikationsnummer eines Steuer-
   pflichtigen oder eine funktionale Entsprechung,
   wenn keine Steueridentifikationsnummer vorhanden
   ist,
2. im Fall der Bundesrepublik Deutschland

   a) die   Wirtschafts-Identifikationsnummer       nach
      § 139c der Abgabenordnung,
   b) sofern die Wirtschafts-Identifikationsnummer
      nicht vergeben wurde, die Identifikationsnummer
      nach § 139b der Abgabenordnung oder
   c) sofern weder eine Wirtschafts-Identifikationsnum-
      mer noch eine Identifikationsnummer vergeben
      wurde, die vom örtlich zuständigen Finanzamt
      erteilte Steuernummer.
BGBl. 2022, Seite 2733 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2733
   (5) Eine Identifikationsnummer für Umsatzsteuer-
zwecke ist eine von einem Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union erteilte individuelle Mehrwertsteuer-
Identifikationsnummer nach Artikel 214 der Richtlinie
2006/112/EG. Im Fall der Bundesrepublik Deutschland
ist die Identifikationsnummer für Umsatzsteuerzwecke
die vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatz-
steuer-Identifikationsnummer nach § 27a des Umsatz-
steuergesetzes.

   (6) Der Meldezeitraum ist das Kalenderjahr, für das
die Meldung gemäß Abschnitt 2 erfolgt.
   (7) Eine inserierte Immobilieneinheit umfasst alle
unbeweglichen Vermögen, die an derselben Anschrift
gelegen sind, im Eigentum desselben Eigentümers
stehen und von demselben Anbieter auf einer Plattform

angeboten werden für die Erbringung relevanter Tätig-
keiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.

  (8) Die Kennung des Finanzkontos ist die eindeuti-
ge, dem Plattformbetreiber vorliegende Kennnummer
oder Referenz des jeweiligen Bankkontos oder eines
ähnlichen Zahlungsdienstkontos, auf das die Vergü-
tung gezahlt oder gutgeschrieben wird.
   (9) Ein Identifizierungsdienst ist ein elektronisches
Verfahren, das ein Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder die Europäische Union einem Plattform-
betreiber zur direkten Bestätigung der Identität und
steuerlichen Ansässigkeit eines Anbieters bereitstellt.
  (10) Ein Drittstaat ist jeder Staat oder jedes Gebiet,
der oder das nicht Mitgliedstaat der Europäischen

Union ist.

                            §7
         Qualifizierter Plattformbetreiber,
        qualifizierter Drittstaat, qualifizierte
   Vereinbarung, qualifizierte relevante Tätigkeit

   (1) Ein qualifizierter Plattformbetreiber ist ein Platt-
formbetreiber,
1. der in einem qualifizierten Drittstaat ansässig ist und

2. bei dem sämtliche relevante Tätigkeiten, deren Er-

   bringung die von ihm betriebene Plattform ermög-

   licht, qualifizierte relevante Tätigkeiten sind.

Eine Ansässigkeit in einem qualifizierten Drittstaat liegt
vor, wenn der Plattformbetreiber in einem qualifizierten
Drittstaat nach den dort geltenden Rechtsvorschriften
1. steuerlich ansässig ist oder

2. steuerlich nicht ansässig ist, aber

   a) nach dem Recht des qualifizierten Drittstaats ein-

      getragen ist oder

   b) den Ort seiner tatsächlichen Geschäftsleitung in

      dem qualifizierten Drittstaat hat.

  (2) Ein qualifizierter Drittstaat ist ein Drittstaat,
1. zwischen dem und allen Mitgliedstaaten der Euro-
   päischen Union eine qualifizierte Vereinbarung be-
   steht und
2. der alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union
   öffentlich als meldepflichtige Staaten benannt hat.
   (3) Eine qualifizierte Vereinbarung ist eine wirksame
Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden
eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und eines
Drittstaats, die den automatischen Austausch von

Informationen an eine zuständige Behörde eines Mit-
gliedstaats der Europäischen Union vorschreibt, die
den meldepflichtigen Informationen nach § 14 gleich-
wertig sind. Die Gleichwertigkeit im Sinne von Satz 1
bestimmt sich nach den Feststellungen, die von der
Europäischen Kommission im Wege von Durchfüh-
rungsrechtsakten nach Artikel 8ac Absatz 7 der Amts-
hilferichtlinie getroffen werden.

   (4) Eine qualifizierte relevante Tätigkeit ist jede rele-
vante Tätigkeit, zu der gemäß einer qualifizierten Ver-
einbarung ein automatischer Austausch von Informa-
tionen vorgeschrieben ist.

                   Unterabschnitt 3

                Verfahrensvorschriften

                            §8

                  Zuständige Behörde
   Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist
das Bundesministerium der Finanzen, soweit nicht
die Zuständigkeit des Bundeszentralamts für Steuern
nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5g des Finanzver-
waltungsgesetzes gegeben ist oder sich aus diesem
Gesetz etwas anderes ergibt.

                            §9
   Aufgaben des Bundeszentralamts für Steuern

  (1) Das Bundeszentralamt für Steuern nimmt Infor-

mationen entgegen, die ihm von meldenden Plattform-
betreibern nach § 13 und von den zuständigen Behör-
den der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union nach Artikel 8ac Absatz 2 der Amtshilferichtlinie
übermittelt werden, und speichert diese Informationen.

   (2) Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt
entgegengenommene Informationen zu meldepflichti-
gen Anbietern nach § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1
zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens an die
zuständige Landesfinanzbehörde weiter. § 88 Ab-

satz 4 Satz 1 der Abgabenordnung ist mit der Maßgabe

anzuwenden, dass ein unverhältnismäßiger Aufwand

bei der Zuordnung der Daten zu einem bestimmten
Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt
gegeben ist, wenn sich die Zuordnung nicht mittels
verfügbarer automatisierter Verfahren vornehmen
lässt. § 88 Absatz 4 Satz 2 der Abgabenordnung ist
nicht anzuwenden.

  (3) Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt

entgegengenommene Informationen zu meldepflichti-

gen Anbietern nach § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 an

1. die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten der

   Europäischen Union, in denen der jeweilige melde-
   pflichtige Anbieter als ansässig gilt, und
2. die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten der
   Europäischen Union, in denen das unbewegliche
   Vermögen belegen ist, wenn der meldepflichtige
   Anbieter relevante Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1
   Satz 1 Nummer 1 erbracht hat.
Die Übermittlung erfolgt mit Ablauf des zweiten Monats
des Kalenderjahres, das auf den Meldezeitraum folgt.
Eine Anhörung der Beteiligten nach § 117 Absatz 4
Satz 3 der Abgabenordnung findet nicht statt.
BGBl. 2022, Seite 2734 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2734
   (4) Das Bundeszentralamt für Steuern ist berechtigt,
die Informationen, die ihm nach Absatz 1 übermittelt
worden sind, zur Erfüllung der ihm gesetzlich übertra-
genen Aufgaben auszuwerten. Eine Auswertung der
Informationen durch die jeweils zuständige Landes-
finanzbehörde bleibt hiervon unberührt. § 19 Absatz 2
des EU-Amtshilfegesetzes bleibt unberührt.
   (5) Das Bundeszentralamt für Steuern bewahrt
die Informationen, die ihm nach Absatz 1 übermittelt
worden sind, ab dem Zeitpunkt der Entgegennahme
15 Jahre lang auf. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist
hat das Bundeszentralamt für Steuern die Daten zum
Jahresende zu löschen. Nimmt das Bundeszentralamt

für Steuern vor dem in Satz 2 genannten Zeitpunkt eine

Änderungsmeldung entgegen, so beginnt die Frist

nach Satz 1 mit dem Zeitpunkt, zu dem die Änderungs-
meldung entgegengenommen worden ist.

  (6) Das Bundeszentralamt für Steuern veröffentlicht

auf seiner Internetseite

1. Mitteilungen der zuständigen Behörden anderer
   Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach
   Artikel 8ac Absatz 2 Buchstabe h der Amtshilfe-

   richtlinie gemacht wurden. Das Bundesministerium

   der Finanzen teilt nach Artikel 8ac Absatz 2 Buch-
   stabe h der Amtshilferichtlinie den zuständigen Be-
   hörden aller anderen Mitgliedstaaten der Euro-
   päischen Union mit, dass die zuständige Behörde
   der Bundesrepublik Deutschland die Kennung des

   Finanzkontos nicht zu verwenden beabsichtigt;

2. Feststellungen der Europäischen Kommission nach
   § 7 Absatz 3 Satz 2;
3. eine Liste der Identifizierungsdienste, die von Mit-
   gliedstaaten der Europäischen Union oder der Euro-
   päischen Union bereitgestellt sind, und
4. eine Liste der von Mitgliedstaaten der Europäischen
   Union und der Europäischen Union kostenlos zur
   Verfügung gestellten elektronischen Schnittstellen
   zur Überprüfung der Gültigkeit der Steueridentifika-
   tionsnummer oder der Identifikationsnummer für
   Umsatzsteuerzwecke.

   (7) Das Bundeszentralamt für Steuern führt das Ver-

fahren zur Registrierung meldender Plattformbetreiber
nach § 3 Absatz 4 Nummer 2 nach Maßgabe des § 12,
einschließlich der damit verbundenen Mitteilungen an
die Europäische Kommission und die zuständigen Be-
hörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union, durch. Das Bundeszentralamt für Steuern be-
rücksichtigt dabei die Durchführungsrechtsakte der
Europäischen Kommission nach Artikel 8ac Absatz 4
Unterabsatz 3 der Amtshilferichtlinie.
   (8) Das Bundeszentralamt für Steuern unterrichtet
die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaa-
ten der Europäischen Union über jede Feststellung, die
das Bundeszentralamt für Steuern nach § 11 in Bezug
auf einen freigestellten Plattformbetreiber nach § 3 Ab-
satz 3 getroffen hat, sowie über jede Änderung einer
solchen Feststellung.

   (9) Für die in den Absätzen 7 und 8 genannten
Zwecke nutzt das Bundeszentralamt für Steuern das
Zentralverzeichnis nach Artikel 8ac Absatz 6 der Amts-
hilferichtlinie.

   (10) Das Bundeszentralamt für Steuern prüft die
Einhaltung der Melde- und Sorgfaltspflichten, die den
meldenden Plattformbetreibern nach diesem Gesetz
auferlegt werden. § 147 Absatz 5 und 6 und die §§ 193
bis 203a der Abgabenordnung sowie § 12 des EU-
Amtshilfegesetzes gelten entsprechend.
   (11) Das Bundeszentralamt für Steuern ergreift nach
den §§ 26 und 27 Maßnahmen zur Durchsetzung der
Pflichten nach diesem Gesetz.

                         § 10
                       Auskunft

   (1) Das Bundeszentralamt für Steuern kann auf An-

trag auf Grundlage eines genau bestimmten Sachver-

haltes eine Auskunft erteilen über

1. das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 Ab-
   satz 1,

2. das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Ab-

   satz 1.
Die Auskunft wird nur erteilt, wenn an ihr ein besonde-
res Interesse des Antragstellers besteht.

   (2) Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch zu

stellen. Der Antrag hat zu enthalten:

1. die genaue Bezeichnung des Antragstellers;
2. eine umfassende und in sich abgeschlossene
   Darstellung des Sachverhalts;

3. eine Darlegung des besonderen Interesses des

   Antragstellers;
4. eine ausführliche Darlegung des eigenen Rechts-
   standpunktes;
5. die Formulierung konkreter Rechtsfragen;
6. eine Erklärung, ob und gegebenenfalls in welchen
   anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
   der Antragsteller nach den dort geltenden Rechts-
   vorschriften eine entsprechende Auskunft beantragt
   hat sowie gegebenenfalls den Inhalt der ihm erteil-
   ten Auskunft;
7. die Versicherung, dass alle für die Erteilung der
   Auskunft und für die Beurteilung erforderlichen
   Angaben gemacht wurden und der Wahrheit ent-

   sprechen.

   (3) Über den Antrag soll innerhalb von sechs Mona-
ten ab Eingang des Antrags beim Bundeszentralamt
für Steuern entschieden werden; kann das Bundes-
zentralamt für Steuern nicht innerhalb dieser Frist über
den Antrag entscheiden, ist dies dem Antragsteller
unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
   (4) Die von dem Bundeszentralamt für Steuern
erteilte Auskunft ist für die Frage, ob Pflichten nach
diesem Gesetz bestehen, bindend, wenn der tatsäch-
lich verwirklichte Sachverhalt von dem der Auskunft
zugrunde gelegten Sachverhalt nicht abweicht. Die
Auskunft ist nicht bindend, wenn sie zuungunsten des
Antragstellers dem geltenden Recht widerspricht. Die
Bindungswirkung der Auskunft entfällt ab dem Zeit-
punkt, in dem die Rechtsvorschriften, auf denen die
Auskunft beruht, aufgehoben oder geändert werden.
Unbeschadet der §§ 129 bis 131 der Abgabenordnung
kann eine Auskunft mit Wirkung für die Zukunft aufge-
hoben oder geändert werden, wenn sich herausstellt,
dass die erteilte Auskunft unrichtig war.
BGBl. 2022, Seite 2735 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2735
   (5) Das Bundeszentralamt für Steuern erhebt für die
Bearbeitung eines Antrags eine Gebühr, die vor der Er-
teilung der Auskunft festzusetzen ist. Die Gebühr ist
vom Antragsteller innerhalb eines Monats nach Be-
kanntgabe ihrer Festsetzung zu entrichten. Die Gebühr
beträgt 5 000 Euro. Auf die Gebühr kann ganz oder
teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach
Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Die Gebühr
kann insbesondere ermäßigt werden, wenn ein Antrag
auf Erteilung einer Auskunft vor ihrer Bekanntgabe zu-
rückgenommen wird.

                         § 11
             Verfahren zur Feststellung
      eines freigestellten Plattformbetreibers
   (1) Das Bundeszentralamt für Steuern stellt auf An-
trag eines Plattformbetreibers fest, dass es sich bei
ihm um einen freigestellten Plattformbetreiber handelt,
wenn der Plattformbetreiber den Nachweis erbracht
hat, dass die von ihm betriebene Plattform nicht von
meldepflichtigen Anbietern genutzt werden kann. Die
Feststellung kann nur für jeweils einen Meldezeitraum
getroffen werden.
   (2) Das Bundeszentralamt für Steuern verlängert
eine Feststellung auf Antrag für einen sich anschlie-
ßenden Meldezeitraum, wenn der Plattformbetreiber
nachweist, dass die Verhältnisse, die der ursprüng-
lichen Feststellung zugrunde gelegen haben, sich in der
Zwischenzeit nicht geändert haben und sich im Verlauf
des sich anschließenden Meldezeitraums voraussicht-
lich nicht ändern werden.

   (3) Berechtigt, einen Antrag auf Feststellung oder

auf Verlängerung einer Feststellung zu stellen, sind

Plattformbetreiber, die nach § 13 Absatz 1 bis 4 zur

Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern grund-

sätzlich verpflichtet wären. Der Antrag nach Absatz 1

ist spätestens bis zum 31. Oktober eines Jahres für

den laufenden Meldezeitraum und der Antrag nach Ab-

satz 2 spätestens bis zum 31. Oktober eines Jahres für
den folgenden Meldezeitraum schriftlich oder elektro-
nisch zu stellen.

  (4) Der Antrag hat zu enthalten:

1. die genaue Bezeichnung des Antragstellers und
   gegebenenfalls aller anderen Plattformbetreiber
   derselben Plattform;
2. die Anschrift des Sitzes und die elektronischen
   Adressen, einschließlich der Internetadressen, des

   Antragstellers und gegebenenfalls aller anderen

   Plattformbetreiber derselben Plattform;

3. jede Steueridentifikationsnummer und Identifika-
   tionsnummer für Umsatzsteuerzwecke, die dem
   Plattformbetreiber erteilt wurde;

4. die Gründe für eine grundsätzliche Verpflichtung
   des Antragstellers zur Meldung an das Bundes-
   zentralamt für Steuern;
5. eine Erklärung, ob und gegebenenfalls in welchen
   anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
   der Antragsteller oder ein anderer Betreiber dersel-
   ben Plattform nach den dort geltenden Rechtsvor-
   schriften zu einer Meldung verpflichtet ist;
6. die Angabe des Meldezeitraums, für den die Fest-
   stellung oder die Verlängerung einer Feststellung
   beantragt wird;

7. eine Erklärung, ob und gegebenenfalls gegenüber
   welchen zuständigen Behörden anderer Mitglied-
   staaten der Europäischen Union der Antragsteller
   oder ein anderer Betreiber derselben Plattform nach
   den dort geltenden Rechtsvorschriften für den nach
   Nummer 6 angegebenen Meldezeitraum den Nach-
   weis erbracht hat, dass die von ihm betriebene
   Plattform nicht von meldepflichtigen Anbietern ge-
   nutzt werden kann, oder die Erbringung eines sol-
   chen Nachweises beabsichtigt;
8. eine Darlegung der Umstände, einschließlich der
   vertraglichen, technischen und administrativen Vor-
   kehrungen, die zuverlässig verhindern, dass die
   Plattform, die Gegenstand des Antrags ist, tatsäch-
   lich von meldepflichtigen Anbietern genutzt werden
   kann.
Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen beizu-
fügen.
  (5) Das Bundeszentralamt für Steuern kann mit den
zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der
Europäischen Union Informationen austauschen, die
zur Ermittlung des Sachverhaltes und zur Entschei-
dung über den Antrag erforderlich sind; eine Anhörung
des Antragstellers nach § 117 Absatz 4 Satz 3 der
Abgabenordnung findet nicht statt.
   (6) Das Bundeszentralamt für Steuern kann eine
Feststellung oder die Verlängerung einer Feststellung
zurücknehmen oder für die Zukunft widerrufen, wenn
die Verhältnisse nach Absatz 1 oder 2 nicht oder nicht
mehr erfüllt werden.

   (7) Das Bundeszentralamt für Steuern erhebt für die

Bearbeitung eines Antrags Gebühren, die vor der Ertei-

lung oder Verlängerung der Feststellung festzusetzen

sind. Die Gebühr ist vom Antragsteller innerhalb eines

Monats nach Bekanntgabe ihrer Festsetzung zu ent-

richten. Die Gebühr beträgt 5 000 Euro für jeden Antrag

auf Feststellung sowie 2 500 Euro für jeden Antrag auf

Verlängerung einer Feststellung.

  (8) Ein freigestellter Plattformbetreiber, für den eine
Feststellung oder die Verlängerung einer Feststellung
getroffen worden ist, hat dem Bundeszentralamt für

Steuern unverzüglich jede Änderung der Angaben nach
Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 8 mitzuteilen.

                          § 12
                    Registrierung

  (1) Meldende Plattformbetreiber müssen sich un-

verzüglich nach Eintritt der Voraussetzungen des § 3

Absatz 4 Nummer 2 einmalig bei einer zuständigen
Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union
registrieren.

   (2) Entscheidet ein meldender Plattformbetreiber,
sich beim Bundeszentralamt für Steuern zu registrie-
ren, hat er dem Bundeszentralamt für Steuern folgende
Informationen elektronisch mitzuteilen:
1. die genaue Bezeichnung des meldenden Plattform-
   betreibers;

2. die Anschrift seines Sitzes;
3. die elektronischen Adressen, einschließlich der In-
   ternetadressen des meldenden Plattformbetreibers;
4. jede Steueridentifikationsnummer, die dem melden-
   den Plattformbetreiber erteilt wurde;
BGBl. 2022, Seite 2736 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2736
5. eine Erklärung mit Informationen über die Identifizie-
   rung des meldenden Plattformbetreibers für Um-
   satzsteuerzwecke gemäß den §§ 18i und 18j des
   Umsatzsteuergesetzes oder gemäß einer vergleich-
   baren Regelung eines anderen Mitgliedstaats der
   Europäischen Union nach Titel XII Kapitel 6 Ab-
   schnitt 2 und 3 der Richtlinie 2006/112/EG;
6. alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in
   denen
   a) die meldepflichtigen Anbieter nach § 4 Absatz 6
      als ansässig gelten, oder

   b) das unbewegliche Vermögen belegen ist, in
      Bezug auf das die meldepflichtigen Anbieter
      relevante Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1
      Nummer 1 über die Plattform erbracht haben.
Das Bundeszentralamt für Steuern weist dem melden-
den Plattformbetreiber vorbehaltlich des Absatzes 8
Satz 1 eine Registriernummer zu.
   (3) Meldende Plattformbetreiber, denen das Bundes-
zentralamt für Steuern eine Registriernummer zugewie-
sen hat, haben dem Bundeszentralamt für Steuern jede
Änderung der in Absatz 2 Satz 1 genannten Informa-
tionen unverzüglich mitzuteilen.

   (4) Das Bundeszentralamt für Steuern teilt den zu-
ständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union die Registriernummer mit, die es
einem meldenden Plattformbetreiber zugewiesen hat,
sowie die in Absatz 2 Satz 1 genannten Informationen
und alle Änderungen dieser Informationen.
   (5) Das Bundeszentralamt für Steuern ersucht die
Europäische Kommission, die Registrierung eines mel-
denden Plattformbetreibers, dem es eine Registrier-
nummer erteilt hat, aus dem Zentralverzeichnis gemäß
Artikel 8ac Absatz 5 der Amtshilferichtlinie zu löschen,

wenn

1. der Plattformbetreiber dem Bundeszentralamt für
   Steuern mitteilt, dass die Voraussetzungen nach
   § 3 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c nicht länger
   erfüllt sind,

2. das Bundeszentralamt für Steuern Grund zu der An-
   nahme hat, dass die Voraussetzungen nach § 3 Ab-
   satz 4 Nummer 2 Buchstabe c nicht länger erfüllt
   sind, obwohl eine Mitteilung nach Nummer 1 unter-
   blieben ist,
3. der Plattformbetreiber nicht länger die Vorausset-
   zungen des § 3 Absatz 4 Nummer 2 erfüllt oder
4. das Bundeszentralamt für Steuern die Registrierung
   gemäß Absatz 7 widerrufen hat.

   (6) Das Bundeszentralamt für Steuern unterrichtet
die Europäische Kommission unverzüglich über jeden
meldenden Plattformbetreiber, der die Voraussetzun-
gen nach § 3 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c erfüllt
und nicht nach Absatz 1 beim Bundeszentralamt für
Steuern oder bei einer anderen zuständigen Behörde
eines Mitgliedstaats der Europäischen Union registriert
ist.
   (7) Hat das Bundeszentralamt für Steuern einem
meldenden Plattformbetreiber eine Registriernummer
zugewiesen und kommt der meldende Plattformbetrei-
ber seiner Meldepflicht nach § 13 Absatz 1 und 4 nicht
nach, widerruft das Bundeszentralamt für Steuern die
erteilte Registrierung. Der Widerruf erfolgt frühestens

nach Ablauf von 30 Tagen und spätestens nach Ablauf
von 90 Tagen nachdem der meldende Plattform-
betreiber das zweite Mal erfolglos an die Meldepflicht
erinnert und ihm der Widerruf der Registrierung ange-
kündigt worden ist. Die §§ 25 bis 27 bleiben unberührt.
   (8) Hat das Bundeszentralamt für Steuern nach
Absatz 7 oder eine andere zuständige Behörde eines
Mitgliedstaats der Europäischen Union im Einklang mit
den dort geltenden Rechtsvorschriften die Registrie-
rung eines meldenden Plattformbetreibers widerrufen,
so wird diesem vom Bundeszentralamt für Steuern auf
Antrag eine Registriernummer nur zugewiesen, wenn er
dem Bundeszentralamt für Steuern eine angemessene
Sicherheitsleistung gewährt. Die Sicherheitsleistung
muss erwarten lassen, dass der meldende Plattform-
betreiber seiner Meldepflicht, gegebenenfalls ein-
schließlich noch unerfüllter Meldepflichten für zurück-
liegende Meldezeiträume, nachkommen wird. Die
§§ 241 bis 248 der Abgabenordnung gelten entspre-
chend. Die Sicherheitsleistung ist dem meldenden
Plattformbetreiber zurückzugewähren, sobald dieser
der Meldepflicht für gegebenenfalls zurückliegende
Meldezeiträume und den unmittelbar nächsten Melde-
zeitraum vollständig und richtig nachgekommen ist.
Die §§ 25 bis 27 bleiben unberührt.

                   Abschnitt 2

                Meldepflichten

                         § 13
                     Meldepflicht
   (1) Meldende Plattformbetreiber haben die in § 14
genannten Informationen in Bezug auf den Meldezeit-
raum gemäß den Vorgaben nach

1. § 15 Absatz 1 und

2. § 15 Absatz 2 bis 4

spätestens zum 31. Januar des Jahres, das auf das
Kalenderjahr folgt, in dem der Anbieter als meldepflich-
tiger Anbieter identifiziert worden ist, dem Bundes-
zentralamt für Steuern zu melden. Wird einem melden-
den Plattformbetreiber bekannt, dass eine Meldung
entgegen des Satzes 1 innerhalb der dort genannten
Frist nicht, nicht richtig oder nicht vollständig über-
mittelt worden ist, ist die Meldung unverzüglich nach
dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung von einer unter-
bliebenen, unrichtigen oder unvollständigen Meldung
durch den meldenden Plattformbetreiber nachzuholen,
zu korrigieren oder zu vervollständigen; dies gilt auch,
wenn der meldende Plattformbetreiber den Anbieter
pflichtwidrig nicht oder nicht rechtzeitig als melde-
pflichtigen Anbieter identifiziert hat. Ergänzend gelten

1. für meldende Plattformbetreiber nach § 3 Absatz 4
   Nummer 1 die Absätze 2 und 3 und
2. für meldende Plattformbetreiber nach § 3 Absatz 4
   Nummer 2 die Absätze 4 und 5.
   (2) Ein meldender Plattformbetreiber, der verpflich-
tet ist, die Informationen nach § 14 auch an die zustän-
dige Behörde zumindest eines anderen Mitgliedstaats
der Europäischen Union aufgrund der dort geltenden
Rechtsvorschriften zu melden, hat zu entscheiden, an
welche zuständige Behörde er die Informationen mel-
det. Der meldende Plattformbetreiber hat spätestens
bis zu dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt
BGBl. 2022, Seite 2737 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2737
seine Entscheidung den zuständigen Behörden der
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit-
zuteilen. Entscheidet ein meldender Plattformbetreiber
nach Satz 2, die Informationen anstelle an das Bundes-
zentralamt für Steuern an die zuständige Behörde
eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union

zu melden, ist er von der Meldepflicht nach Absatz 1

Satz 1 befreit.

   (3) Mehrere Betreiber derselben Plattform sind
nebeneinander als meldende Plattformbetreiber nach
Absatz 1 Satz 1 verpflichtet. Ein meldender Plattform-
betreiber ist von der Meldepflicht befreit, wenn er
nachweisen kann, dass ein anderer meldender Platt-
formbetreiber die Informationen nach § 14 dem Bun-
deszentralamt für Steuern oder der zuständigen Be-
hörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen
Union im Einklang mit den dort geltenden Rechtsvor-
schriften gemeldet hat.

  (4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist ein melden-

der Plattformbetreiber nur dann zur Meldung gegen-
über dem Bundeszentralamt für Steuern verpflichtet,
wenn er nach § 12 beim Bundeszentralamt für Steuern
registriert ist.

   (5) Ungeachtet des Absatzes 4 und abweichend von

§ 14 ist ein meldender Plattformbetreiber nicht ver-
pflichtet, Informationen über qualifizierte relevante Tä-
tigkeiten von meldepflichtigen Anbietern zu melden,
wenn

1. der automatische Austausch gleichwertiger Infor-

   mationen mit der zuständigen Behörde eines Mit-
   gliedstaats der Europäischen Union gemäß einer
   qualifizierten Vereinbarung vorgeschrieben ist und

2. die meldepflichtigen Anbieter

   a) in jenem Mitgliedstaat der Europäischen Union

      als ansässig gelten oder

   b) relevante Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1

      Nummer 1 in Bezug auf unbewegliches Vermö-

      gen erbracht haben, welches in jenem Mitglied-
      staat der Europäischen Union belegen ist.

                          § 14
           Meldepflichtige Informationen
  (1) Meldende Plattformbetreiber haben die folgen-
den Informationen über sich und über die von ihnen
betriebene Plattform zu melden:
1. den eingetragenen Namen des Plattformbetreibers;
2. die Anschrift des Sitzes des Plattformbetreibers;

3. die Steueridentifikationsnummer;

4. die Registriernummer nach § 12 Absatz 2 Satz 2,
   sofern ihm diese zugewiesen wurde;

5. sämtliche Firmenbezeichnungen der Plattform, be-

   züglich welcher der meldende Plattformbetreiber

   meldet.

   (2) Meldende Plattformbetreiber haben für jeden

meldepflichtigen Anbieter, der eine natürliche Person

ist, die folgenden Informationen zu melden:

 1. den Vor- und Nachnamen;

 2. die Anschrift des Wohnsitzes;

 3. jede Steueridentifikationsnummer, die dem Anbie-
    ter erteilt wurde, und den jeweiligen Mitgliedstaat
    der Europäischen Union, der sie erteilt hat, oder,
    sofern keine Steueridentifikationsnummer vorhan-
    den ist, den Geburtsort;

 4. sofern vorhanden, die Identifikationsnummer für

    Umsatzsteuerzwecke;

 5. das Geburtsdatum;

 6. sofern vorhanden, die Kennung des Finanzkontos,
    es sei denn, in einer auf der Internetseite des
    Bundeszentralamts für Steuern veröffentlichten
    Liste ist angegeben, dass die zuständige Behörde
    des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem
    der Anbieter als ansässig gilt oder in dem das un-
    bewegliche Vermögen belegen ist, in Bezug auf
    das der Anbieter relevante Tätigkeiten nach § 5
    Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erbracht hat, die Ken-
    nung des Finanzkontos nicht zu verwenden beab-

    sichtigt;

 7. sofern vorhanden, den Namen des Inhabers des
    Finanzkontos, wenn er von dem Namen des An-
    bieters abweicht, sowie alle sonstigen der Identifi-
    zierung des Kontoinhabers dienlichen Informatio-

    nen;

 8. jeden Mitgliedstaat der Europäischen Union, in
    dem der Anbieter als ansässig gilt oder in dem
    das unbewegliche Vermögen belegen ist, in Bezug
    auf das der Anbieter relevante Tätigkeiten nach § 5

    Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erbracht hat;

 9. jegliche Gebühren, Provisionen oder Steuern, die in
    jedem Quartal des Meldezeitraums von dem Platt-
    formbetreiber einbehalten oder berechnet wurden;

10. die in jedem Quartal des Meldezeitraums insge-

    samt gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung;

11. die Zahl der relevanten Tätigkeiten, für die in jedem

    Quartal des Meldezeitraums eine Vergütung ge-

    zahlt oder gutgeschrieben wurde.

   (3) Meldende Plattformbetreiber haben für jeden
meldepflichtigen Anbieter, der ein Rechtsträger ist,
die folgenden Informationen zu melden:
1. den eingetragenen Namen;
2. die Anschrift des Sitzes;
3. jede Steueridentifikationsnummer, die diesem An-
   bieter erteilt wurde, und den jeweiligen Mitgliedstaat
   der Europäischen Union, der sie erteilt hat;
4. sofern vorhanden, die Identifikationsnummer für
   Umsatzsteuerzwecke;

5. die Handelsregisternummer;

6. sofern vorhanden, das Bestehen einer Betriebs-
   stätte in der Europäischen Union, über die relevante

   Tätigkeiten ausgeübt werden, und den jeweiligen

   Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem sich

   diese Betriebsstätte befindet;

7. die in Absatz 2 Nummer 6 bis 11 genannten Infor-

   mationen.

  (4) Meldende Plattformbetreiber haben für jeden

meldepflichtigen Anbieter, der relevante Tätigkeiten
nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erbracht hat, zu-
BGBl. 2022, Seite 2738 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2738
sätzlich zu den Informationen nach den Absätzen 2
und 3 folgende Informationen zu melden:

1. die Anschrift jeder inserierten Immobilieneinheit;

2. die in jedem Quartal des Meldezeitraums insgesamt
   gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung je inse-
   rierter Immobilieneinheit;
3. die Anzahl der relevanten Tätigkeiten je inserierter
   Immobilieneinheit;

4. sofern vorhanden, die Art jeder inserierten Immobi-
   lieneinheit;
5. sofern vorhanden, die Anzahl der Tage, an denen
   jede inserierte Immobilieneinheit während des Mel-
   dezeitraums zur Nutzung nach § 5 Absatz 1 Satz 1
   Nummer 1 überlassen wurde;

6. sofern vorhanden, zu jeder inserierten Immobilien-
   einheit die Grundbuchnummer oder eine gleichwer-
   tige Angabe nach dem Recht des Mitgliedstaats der
   Europäischen Union, in dem das unbewegliche Ver-
   mögen belegen ist.

                         § 15

                   Meldeverfahren

   (1) Die Meldung an das Bundeszentralamt für Steu-

ern hat nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz

elektronisch im Wege der Datenfernübertragung über

amtlich bestimmte Schnittstellen zu erfolgen. Das Bun-
desministerium der Finanzen gibt den amtlich vorge-
schriebenen Datensatz im Bundessteuerblatt bekannt.
   (2) Die Informationen über die Vergütung sind in der
Währung zu melden, in der die Vergütung gezahlt oder
gutgeschrieben wurde. Wurde die Vergütung nicht in
Fiat-Geld gezahlt oder gutgeschrieben, ist die Vergü-
tung in einer von dem meldenden Plattformbetreiber
einheitlich ausgeübten Weise zu bewerten oder umzu-
rechnen und in der Landeswährung des Mitgliedstaats
der Europäischen Union, in dem der meldepflichtige
Anbieter als ansässig gilt, zu melden. Gilt der melde-
pflichtige Anbieter in mehreren Mitgliedstaaten der
Europäischen Union als ansässig und ist in einem
dieser Mitgliedstaaten der Europäischen Union der
Euro die Landeswährung, ist die Vergütung in Euro zu
melden. Ist im Fall des Satzes 2 in keinem der Mitglied-
staaten der Europäischen Union der Euro die Landes-
währung, steht es dem meldenden Plattformbetreiber
frei, in welcher Landeswährung er die Vergütung mel-
det.

   (3) Die Informationen über die Vergütung und die
anderen in § 5 Absatz 2 genannten Beträge sind für
das Quartal des Meldezeitraums zu melden, in dem
die Vergütung jeweils gezahlt oder gutgeschrieben
wurde.

   (4) Umfasst eine Tätigkeit mehrere der in § 5 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten relevanten
Tätigkeiten und lässt sich der wirtschaftliche Wert der
Bestandteile der Tätigkeit bestimmen und einzelnen
relevanten Tätigkeiten zuordnen, hat der meldende
Plattformbetreiber jede relevante Tätigkeit mit ihrem
entsprechenden Wertanteil zu melden. Kann der wirt-
schaftliche Wert der einzelnen Bestandteile der Tätig-
keit nicht bestimmt und nicht einzelnen relevanten
Tätigkeiten zugeordnet werden, hat der meldende

Plattformbetreiber auf den Schwerpunkt abzustellen,
den die Tätigkeit nach der Verkehrsanschauung hat;
bei einer Tätigkeit, die ausschließlich relevante Tätig-

keiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 um-
fasst, ist im Zweifel eine relevante Tätigkeit nach § 5
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu melden. Der meldende
Plattformbetreiber hat bei der Anwendung der Sätze 1
und 2 die Ermittlung der Wertanteile sowie die Zuord-
nung von Tätigkeiten und ihrer Bestandteile zu relevan-
ten Tätigkeiten für alle meldepflichtigen Anbieter ein-
heitlich auszuüben.

                   Abschnitt 3
              Sorgfaltspflichten

                          § 16
         Anwendung der Sorgfaltspflichten

  Es steht meldenden Plattformbetreibern frei, die
Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach
den §§ 17 bis 20 nur in Bezug auf aktive Anbieter
durchzuführen.

                          § 17

     Erhebung meldepflichtiger Informationen

   (1) Für jeden Anbieter, der eine natürliche Person,

aber kein freigestellter Anbieter ist, haben meldende

Plattformbetreiber

1. Informationen nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 bis 5
   zu erheben und
2. die Ansässigkeit nach § 4 Absatz 6 Satz 2, 3 und 5
   zu bestimmen.
   (2) Für jeden Anbieter, der ein Rechtsträger, aber
kein freigestellter Anbieter ist, haben meldende Platt-
formbetreiber

1. Informationen nach § 14 Absatz 3 Nummer 1 bis 6
   zu erheben und
2. die Ansässigkeit nach § 4 Absatz 6 Satz 2 bis 5 zu
   bestimmen.
   (3) Für jeden Anbieter, der kein freigestellter An-
bieter ist und eine relevante Tätigkeit nach § 5 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 erbringt, haben meldende Plattform-
betreiber zusätzlich zu den Informationen nach Ab-
satz 1 oder 2 Informationen nach § 14 Absatz 4 Num-
mer 1 und 6 zu erheben.

   (4) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 und Ab-
satz 2 Nummer 1 ist ein meldender Plattformbetreiber
nicht verpflichtet, die folgenden Informationen zu er-
heben:

1. nach § 14 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 Num-
   mer 3 und 5, wenn der Mitgliedstaat der Euro-
   päischen Union, in dem der Anbieter als ansässig
   gilt, diese Informationen dem Anbieter nicht aus-
   stellt und

2. nach § 14 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 Num-
   mer 3, wenn der Mitgliedstaat der Europäischen
   Union, in dem der Anbieter als ansässig gilt, die
   Erhebung dieser Informationen nicht verlangt.
   (5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist ein
meldender Plattformbetreiber nicht verpflichtet, die
Informationen nach § 14 Absatz 2 Nummer 2 bis 5
BGBl. 2022, Seite 2739 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2739
und Absatz 3 Nummer 2 bis 6 zu erheben und auch
nicht verpflichtet, die Ansässigkeit nach § 4 Absatz 6
Satz 2 bis 4 zu bestimmen, sofern der meldende
Plattformbetreiber zur Bestätigung der Identität und
der steuerlichen Ansässigkeit des Anbieters einen
Identifizierungsdienst verwendet.
   (6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 sind
die Informationen nach § 14 Absatz 2 Nummer 4,
Absatz 3 Nummer 4 und 6 und Absatz 4 Nummer 6
nur zu erheben, soweit der jeweilige Anbieter über
diese verfügt.

                         § 18
   Überprüfung meldepflichtiger Informationen

   (1) Meldende Plattformbetreiber haben die Plausi-
bilität der in § 14 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 und
Absatz 3 Nummer 1 bis 5 genannten Informationen
anhand aller ihnen aus anderen Zusammenhängen
zur Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen oder fach-
gesetzlicher Vorgaben zur Verfügung stehenden In-
formationen und Unterlagen zu überprüfen; soweit
erforderlich und angemessen, darf auch eine Weiter-
verarbeitung bereits erhobener Informationen zum
Zweck der Überprüfung erfolgen. Stellt ein Mitglied-
staat der Europäischen Union oder die Europäische
Union kostenlos eine elektronische Schnittstelle zur
Überprüfung der Gültigkeit einer Steueridentifikations-
nummer oder einer Identifikationsnummer für Umsatz-
steuerzwecke zur Verfügung, ist diese Schnittstelle
von meldenden Plattformbetreibern zur Überprüfung
der Gültigkeit der Steueridentifikationsnummer oder
der Identifikationsnummer für Umsatzsteuerzwecke zu
nutzen. Ergibt die Überprüfung, dass Informationen
nicht plausibel sind, hat der meldende Plattformbe-
treiber nach § 17 neue Informationen unverzüglich
nach Abschluss der Überprüfung zu erheben.

   (2) Meldenden Plattformbetreibern steht es frei, die

Plausibilität der in § 14 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 und

Absatz 3 Nummer 1 bis 5 genannten Informationen zu

bestehenden Anbietern abweichend von Absatz 1 an-

hand ihrer elektronisch durchsuchbaren Informationen

und Unterlagen zu überprüfen.

   (3) Besteht Grund zu der Annahme, dass die von
einem meldenden Plattformbetreiber erhobenen Infor-

mationen nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 bis 5, Ab-

satz 3 Nummer 1 bis 6 und Absatz 4 Nummer 1 und 6

unrichtig sind, fordert der meldende Plattformbetreiber

auf Verlangen des Bundeszentralamts für Steuern un-
geachtet der Absätze 1 und 2 den Anbieter unverzüg-
lich auf, die als unrichtig erachteten Informationen zu
berichtigen und durch Vorlage verlässlicher, aus unab-
hängiger Quelle stammender Belege zu bestätigen.
Belege im Sinne des vorstehenden Satzes sind insbe-
sondere:
1. ein gültiges, von einer Behörde erteiltes Identifika-
   tionsdokument;
2. eine aktuelle steuerliche Ansässigkeitsbescheini-

   gung.

Grund zu der Annahme im Sinne des Satzes 1 besteht,
wenn dem Bundeszentralamt für Steuern aufgrund
eigener Ermittlungen, der Mitteilung einer zuständigen
Landesfinanzbehörde oder der Mitteilung einer zu-

ständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats der
Europäischen Union Informationen bekannt werden,
denen zufolge begründete Zweifel an der Richtigkeit
gemeldeter oder übermittelter Informationen in Bezug
auf einen Anbieter bestehen.

                           § 19
        Identifizierung freigestellter Anbieter

   (1) Zur Feststellung, ob ein Anbieter ein freigestellter
Anbieter nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2
ist, kann sich ein meldender Plattformbetreiber auf
öffentlich zugängliche Informationen oder eine entspre-
chende Auskunft des Anbieters verlassen. Zur Fest-
stellung, ob ein Anbieter ein freigestellter Anbieter
nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 oder 4 ist, kann
sich ein meldender Plattformbetreiber auf die in seinen
Aufzeichnungen verfügbaren Informationen und Belege
verlassen. Die Überprüfung der Richtigkeit der Fest-
stellungen nach den Sätzen 1 und 2 bestimmt sich
nach § 18 Absatz 1 bis 3.

   (2) Hat ein Anbieter während des Meldezeitraums in
mehr als 2 000 Fällen relevante Tätigkeiten nach § 5
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Bezug auf eine inserierte
Immobilieneinheit erbracht und handelt es sich bei
diesem Anbieter um einen Rechtsträger, hat der mel-
dende Plattformbetreiber abweichend von Absatz 1
Satz 2 anhand von Belegen oder anderen Informa-
tionen zu prüfen, ob die inserierte Immobilieneinheit
im Eigentum desselben Eigentümers steht. Kann nicht
nachgewiesen werden, dass die inserierte Immobilien-
einheit im Eigentum desselben Eigentümers steht, darf
der Anbieter nicht als freigestellter Anbieter betrachtet
werden.

                           § 20

      Frist zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten

   (1) Meldende Plattformbetreiber haben die Verfah-

ren nach den §§ 17, 18 Absatz 1 und 2 und § 19 bis

zum 31. Dezember des Meldezeitraums abzuschlie-

ßen. Für bestehende Anbieter haben meldende Platt-

formbetreiber die Verfahren nach den §§ 17 bis 19 bis

zum 31. Dezember des zweiten Meldezeitraums ab-
zuschließen.

   (2) Ein meldender Plattformbetreiber kann sich auf

Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten verlassen,

die für frühere Meldezeiträume durchgeführt wurden,

sofern

1. die Informationen nach § 14 Absatz 2 Nummer 1
   bis 5 und Absatz 3 Nummer 1 bis 6 vor nicht mehr
   als 36 Monaten erhoben und überprüft oder bestä-
   tigt wurden und
2. der meldende Plattformbetreiber keinen Grund zu
   der Annahme hat, dass die nach den §§ 17 bis 19
   erhobenen Informationen nicht plausibel oder nicht
   zutreffend sind.

                           § 21

    Erfüllung der Sorgfaltspflichten durch Dritte

   (1) Meldende Plattformbetreiber können zur Erfül-
lung der Verpflichtungen nach diesem Abschnitt
Fremddienstleister in Anspruch nehmen.
BGBl. 2022, Seite 2740 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2740
   (2) Meldende Plattformbetreiber können die Erfül-
lung der Verpflichtungen nach diesem Abschnitt auf

andere Plattformbetreiber derselben Plattform über-
tragen.

   (3) Die Verantwortung für die Erfüllung der Verpflich-

tungen nach diesem Abschnitt liegt in den Fällen der
Absätze 1 und 2 weiterhin bei den meldenden Platt-
formbetreibern.

                   Abschnitt 4

          Sonstige Pflichten für
       meldende Plattformbetreiber

                          § 22

              Information der Anbieter
   (1) Meldende Plattformbetreiber haben vor einer
erstmaligen Meldung der Informationen nach § 13 Ab-
satz 1 jedem meldepflichtigen Anbieter in allgemeiner
Form mitzuteilen:

1. dass zu dem Anbieter nach diesem Gesetz Informa-
   tionen für Zwecke der Durchführung des Besteue-
   rungsverfahrens erhoben und dem Bundeszentral-
   amt für Steuern zur Weiterleitung an die zuständigen
   Landesfinanzbehörden oder die zuständigen Behör-

   den anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union

   gemeldet werden,

2. alle Informationen, auf die der Anbieter seitens des
   Datenverantwortlichen Anspruch hat, und zwar so
   rechtzeitig, dass der Anbieter seine Datenschutz-
   rechte wahrnehmen kann.

   (2) Meldende Plattformbetreiber haben jedem mel-
depflichtigen Anbieter die ihn jeweils betreffenden

Informationen nach § 14 Absatz 2, 3 oder 4 bis zum

31. Januar des Jahres mitzuteilen, das auf den Melde-

zeitraum folgt, in dem der Anbieter als meldepflichtiger

Anbieter identifiziert wurde.

                          § 23

       Durchsetzung von Mitwirkungspflichten
   Kommt ein Anbieter der Aufforderung eines melden-

den Plattformbetreibers nicht nach, die nach den § 17

Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3

und § 18 Absatz 3 Satz 1 zu erhebenden Informatio-
nen vorzulegen, hat der meldende Plattformbetreiber
den Anbieter zwei Mal an die Vorlage zu erinnern. Legt
der Anbieter die ersuchten Informationen auch nach
der zweiten Erinnerung nicht vor, hat der meldende
Plattformbetreiber spätestens nach 180 Tagen, nicht
aber vor Ablauf von 60 Tagen, seit der ursprünglichen
Aufforderung

1. die weitere Nutzung der Plattform durch den An-

   bieter zu verhindern, indem er diesen sperrt oder

   dessen Registrierung löscht, und sicherzustellen,

   dass der Anbieter sich nicht erneut bei der Plattform
   registrieren kann, oder

2. Zahlungen der Vergütung an den Anbieter einzube-

   halten.

Die Maßnahmen nach Satz 2 Nummer 1 oder 2 sind
aufzuheben, sobald der Anbieter die ersuchten Infor-
mationen vorgelegt hat.

                         § 24

      Aufzeichnungen; Aufbewahrungsfristen

  (1) Meldende Plattformbetreiber haben die folgen-
den Aufzeichnungen zu den in Absatz 2 genannten

Zeitpunkten zu erstellen:

1. eine Beschreibung der Prozesse, einschließlich der
   automationstechnischen, operativen und organisa-
   torischen Vorkehrungen, insbesondere der relevan-
   ten Geschäftsbeziehungen, Zuständigkeiten und
   Fristen, sowie aller Änderungen hierzu, die zur Er-
   füllung der Pflichten nach § 13 Absatz 1 Satz 1
   und 2, Absatz 2 Satz 1 und 2, § 14 Absatz 1 bis 4,
   § 15 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 bis 4, § 17 Absatz 1
   bis 3, § 18 Absatz 1, 3 Satz 1, § 20 Absatz 1, den
   §§ 22 und 23 auch unter Berücksichtigung der
   Vorgaben nach § 13 Absatz 3 bis 5, den §§ 16, 17
   Absatz 4 bis 6, § 18 Absatz 2, § 19 Absatz 1 und 2,
   § 20 Absatz 2 und § 21 Absatz 1 und 2 in Bezug auf
   einen Meldezeitraum angewandt werden;

2. in Bezug auf jeden Anbieter die für die Anwendung
   der Sorgfaltspflichten nach den §§ 16, 17 Absatz 1
   bis 3, 5, § 18 Absatz 1 bis 3 Satz 1, § 19 Absatz 1
   und 2 verarbeiteten Informationen, den jeweiligen
   Zeitpunkt und das Ergebnis der Verarbeitung;

3. in Bezug auf jeden meldepflichtigen Anbieter die

   nach § 13 Absatz 1 Satz 1 und 2 gemeldeten Infor-

   mationen, den jeweiligen Zeitpunkt einer Meldung
   sowie die maßgeblichen Informationen, die der An-
   wendung des Meldeverfahrens nach § 15 Absatz 2
   Satz 2 bis 4, Absatz 4 zugrunde gelegen haben;

4. in Bezug auf jeden meldepflichtigen Anbieter den
   Inhalt und den Zeitpunkt der Mitteilungen nach § 22;

5. in Bezug auf jeden Anbieter, gegen den die Mitwir-

   kungspflicht nach § 23 durchgesetzt wird, jeweils

   den Inhalt und den Zeitpunkt der Aufforderung, der

   Erinnerung, der Maßnahme sowie die der Aufhe-

   bung der Maßnahme zugrundeliegenden Informa-
   tionen und den Zeitpunkt der Aufhebung.

   (2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind zu er-
stellen:

1. für Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nummer 1 spä-

   testens bis zum Ablauf des jeweiligen Meldezeit-

   raums, auf den sich die Aufzeichnungen beziehen,

2. für Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nummer 2 im
   Zeitpunkt der jeweiligen Verarbeitung,
3. für Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4
   bis zum 31. Januar des Kalenderjahres, das auf den
   jeweiligen Meldezeitraum folgt, auf den sich die Auf-
   zeichnungen beziehen,

4. für Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nummer 5 im

   Zeitpunkt, in dem jeweils die Anforderung, die Er-

   innerung, die Maßnahme oder deren Aufhebung

   erfolgt.

   (3) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 müssen für
die Dauer von zehn Jahren aufbewahrt werden. Die

Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis Num-

mer 5 sind nach Ablauf dieser Frist zu löschen. Die
Frist zur Aufbewahrung beginnt mit Ablauf des Kalen-
derjahres, in dem die Aufzeichnungen erstellt worden
sind.
BGBl. 2022, Seite 2741 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2741
                    Abschnitt 5

           Bußgeldvorschriften

          und weitere Maßnahmen

                          § 25

                 Bußgeldvorschriften

   (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig
1. entgegen § 12 Absatz 1 sich nicht, nicht richtig,
   nicht vollständig oder nicht rechtzeitig registriert,

2. entgegen § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4
   oder 6 eine Mitteilung nicht richtig oder nicht voll-
   ständig macht,
3. entgegen
   a) § 12 Absatz 3 in Verbindung mit § 12 Absatz 2
      Satz 1 Nummer 1 bis 4 oder 6 oder

   b) § 22

   eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig

   oder nicht rechtzeitig macht,

4. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine
   Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht
   rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen
   Weise macht,

5. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 2 eine Meldung nicht,
   nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
   nachholt, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
   nicht rechtzeitig korrigiert und nicht, nicht richtig,
   nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vervollstän-
   digt,
6. entgegen § 23 Satz 2 eine der dort genannten
   Maßnahmen nicht, nicht richtig oder nicht recht-
   zeitig ergreift,

7. entgegen § 24 Absatz 1 eine Aufzeichnung nicht,
   nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
   erstellt,
8. entgegen § 24 Absatz 3 Satz 1 eine Aufzeichnung
   nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt
   oder
9. entgegen § 24 Absatz 3 Satz 2 eine Aufzeichnung
   nicht oder nicht rechtzeitig löscht.
   (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 Buchstabe a mit einer
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen
des Absatzes 1 Nummer 4 bis 6 mit einer Geldbuße
bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen
mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet
werden.

   (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist das Bundeszentralamt für Steuern.
  (4) Für das Bußgeldverfahren gelten die §§ 389, 390

und 410 Absatz 1 Nummer 2 und 6 bis 12 der Abga-

benordnung entsprechend.

                          § 26
                 Weitere Maßnahmen
   (1) Wird dem Bundeszentralamt für Steuern ein Ver-
stoß gegen § 12 Absatz 1 bis 3 bekannt, kann es im
Rahmen der ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben

die geeigneten und erforderlichen Maßnahmen treffen,
um die Einhaltung der in diesem Gesetz festgelegten

Anforderungen sicherzustellen.

   (2) Sofern ein Plattformbetreiber seiner Registrie-
rungspflicht nach § 12 Absatz 1 und 2 trotz zwei-
facher Mahnung nicht nachkommt oder eine Registrie-

rung nach § 12 Absatz 7 widerrufen wurde, kann das
Bundeszentralamt für Steuern Plattformbetreibern ins-
besondere den Betrieb der Plattform untersagen und
deren Sperrung anordnen. Die Untersagung und Sper-
rung dürfen nicht erfolgen, wenn die Maßnahme außer
Verhältnis zur Bedeutung der Plattform für den Platt-
formbetreiber und die Allgemeinheit steht. Eine Unter-
sagung und Sperrung dürfen nur erfolgen, wenn ihr
Zweck nicht in anderer Weise erreicht werden kann.
Die Untersagung und Sperrung sind, soweit ihr Zweck
dadurch erreicht werden kann, auf bestimmte Arten
und Teile von Plattformen oder zeitlich zu beschrän-
ken.

  (3) Das Bundeszentralamt für Steuern ist berechtigt,

meldende Plattformbetreiber aufzufordern, Meldungen

vorzunehmen, zu denen ein meldender Plattformbetrei-
ber nach Maßgabe des § 13 verpflichtet ist.

                        § 27

                    Koordination

   Das Bundeszentralamt für Steuern arbeitet im Rah-
men der gegenseitigen Amtshilfe mit den zuständigen
Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europä-
ischen Union sowie mit der Europäischen Kommission
zusammen, um eine einheitliche und effiziente An-
wendung von Bußgeldvorschriften und weiteren Maß-
nahmen in Fällen der Zuwiderhandlung meldender
Plattformbetreiber nach § 3 Absatz 4 Nummer 2 zu
unterstützen und die Wahrung der Verhältnismäßig-
keit der Maßnahmen zu gewährleisten. Zu diesem
Zweck informiert das Bundeszentralamt für Steuern
die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten
der Europäischen Union über Ermittlungen und Ent-
scheidungen in Anwendung der §§ 25 und 26 und
berücksichtigt Informationen anderer zuständiger Be-
hörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
bei der Anwendung der §§ 25 und 26.

                  Abschnitt 6
            Rechtsweg und
       Anwendungsbestimmungen

                        § 28

                     Rechtsweg
   (1) Gegen Maßnahmen der Finanzbehörden nach
diesem Gesetz ist der Finanzrechtsweg gegeben.

  (2) Absatz 1 ist auf das Bußgeldverfahren nicht an-

zuwenden.

                        § 29
            Anwendungsbestimmungen
   Die Pflichten nach den Abschnitten 2 und 3 sind
erstmals für den Meldezeitraum zu beachten, der dem
Kalenderjahr 2023 entspricht.
BGBl. 2022, Seite 2742 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2742
                        Artikel 2

                   Änderung des
                EU-Amtshilfegesetzes

   Das EU-Amtshilfegesetz vom 26. Juni 2013 (BGBl. I
S. 1809), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2875) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Nach der Angabe zu § 3 wird folgende Angabe
      eingefügt:
       „§ 3a     Automatisierter Abruf von Kontoinfor-
                 mationen“.

   b) Nach der Angabe zu § 6 werden die folgenden
      Angaben eingefügt:
       „§ 6a     Voraussichtliche Erheblichkeit
       § 6b      Gruppenersuchen“.

   c) Nach der Angabe zu § 19 wird die folgende
      Angabe eingefügt:
       „§ 19a Verletzung des Schutzes personenbe-
              zogener Daten“.

 2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
                            „§ 3a
       Automatisierter Abruf von Kontoinformationen

      (1) Das zentrale Verbindungsbüro nach § 3 Ab-
   satz 2 darf das Bundeszentralamt für Steuern
   ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Ab-
   satz 1 und 1a der Abgabenordnung bezeichneten
   Daten abzurufen (§ 93 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4c
   der Abgabenordnung), wenn der Abruf erforderlich
   ist zur Anwendung und Durchsetzung

   1. dieses Gesetzes;
   2. des Gesetzes zum automatischen Austausch
      von Informationen über Finanzkonten in Steuer-
      sachen in Bezug auf den automatischen Aus-
      tausch von Informationen nach § 1 Absatz 1
      Nummer 1 des Gesetzes zum automatischen
      Austausch von Informationen über Finanzkon-
      ten in Steuersachen oder
   3. des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes.

   Ist eine andere Finanzbehörde für die Anwendung

   und Durchsetzung der in Satz 1 Nummer 1 bis 3
   genannten Gesetze zuständig, darf auch diese ein
   Ersuchen nach Satz 1 stellen.
      (2) § 93 Absatz 9 der Abgabenordnung findet
   mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Hinweis
   nach § 93 Absatz 9 Satz 1 erster Halbsatz der
   Abgabenordnung und eine Benachrichtigung nach
   § 93 Absatz 9 Satz 2 der Abgabenordnung unter-
   bleiben, wenn eine Anhörung Beteiligter nach
   § 117 Absatz 4 Satz 3 zweiter Halbsatz der Abga-
   benordnung nicht erfolgt. § 93b Absatz 2 Satz 2 der
   Abgabenordnung findet mit der Maßgabe Anwen-
   dung, dass als Finanzbehörde auch die zuständige
   Behörde eines anderen Mitgliedstaats gilt.“

 3. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Auf Ersuchen erstellt die zuständige Finanzbe-
       hörde alle Antworten, die für die Festsetzung

      von Steuern nach § 1 voraussichtlich erheblich
      nach § 6a Absatz 1 sind.“

   b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „bestimmter“
      gestrichen.

4. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „sechs“ durch
      das Wort „drei“ ersetzt.
   b) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
      „1. in Bezug auf die gemäß § 7 Absatz 3 aus-
          zutauschenden Informationen unverzüglich,
          nachdem die grenzüberschreitenden Vorbe-
          scheide oder die Vorabverständigungen über
          die Verrechnungspreisgestaltung erteilt, ge-
          troffen, geändert oder erneuert worden sind
          und spätestens drei Monate nach Ablauf des
          Kalenderhalbjahres, in dem die grenzüber-
          schreitenden Vorbescheide oder Vorabver-
          ständigungen über die Verrechnungspreis-
          gestaltung erteilt, getroffen, geändert oder
          erneuert wurden;“.
   c) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

      „In diesem Fall erfolgt die Erledigung innerhalb
      von sechs Monaten, nachdem das zentrale Ver-
      bindungsbüro das Ersuchen erhalten hat.“
5. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a und 6b ein-
   gefügt:

                         „§ 6a
             Voraussichtliche Erheblichkeit

      (1) Für die Zwecke eines Ersuchens nach den
   §§ 4 und 6 sind Informationen voraussichtlich er-
   heblich, wenn die zuständige Behörde des Mit-
   gliedstaats, die um ihre Übermittlung ersucht, zum
   Zeitpunkt des Ersuchens der Auffassung ist, dass
   unter Berücksichtigung ihres nationalen Rechts die
   realistische Möglichkeit besteht, dass die Informa-
   tionen für die Steuerangelegenheiten eines oder
   mehrerer Steuerpflichtiger erheblich und ihre Erhe-
   bung für Zwecke der Ermittlung gerechtfertigt sein
   werden.
      (2) Zum Nachweis der voraussichtlichen Erheb-
   lichkeit muss die zuständige Behörde, die um
   Informationen ersucht, zumindest die folgenden

   Angaben mitteilen:

   1. den steuerlichen Zweck, zu dem die Informatio-
      nen beantragt werden, und
   2. eine Spezifizierung der für Verwaltungszwecke
      oder die Durchsetzung des nationalen Rechts
      erforderlichen Informationen.

                          § 6b
                   Gruppenersuchen

      Bezieht sich ein Ersuchen nach den §§ 4 und 6
   auf eine Gruppe von Steuerpflichtigen, die nicht
   einzeln identifiziert werden können, muss die zu-
   ständige Behörde, die um Informationen ersucht,
   abweichend von § 6a Absatz 2 und unbeschadet
   des § 6a Absatz 1 zum Nachweis der voraussicht-
   lichen Erheblichkeit zumindest die folgenden An-
   gaben mitteilen:
   1. eine ausführliche Beschreibung der Gruppe;
BGBl. 2022, Seite 2743 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2743
  2. eine Erläuterung der steuerlichen Vorschriften
     und des Sachverhalts, die Anlass zu der Vermu-
     tung gibt, dass die Steuerpflichtigen dieser
     Gruppe die steuerlichen Vorschriften nicht ein-
     gehalten haben;
  3. eine Erläuterung, wie die ersuchten Informatio-
     nen dazu beitragen würden, die Einhaltung der
     steuerlichen Vorschriften durch die Steuer-
     pflichtigen der Gruppe festzustellen und,

  4. sofern relevant, eine Erläuterung des Sachver-
     halts und der Umstände in Bezug auf die Betei-
     ligung eines Dritten, der aktiv zur potenziellen
     Nichteinhaltung der steuerlichen Vorschriften
     durch die Steuerpflichtigen der Gruppe beige-
     tragen hat.“

6. § 7 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
         aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden
              die Wörter „die folgenden“ durch das
              Wort „alle“ ersetzt und wird der Dop-
              pelpunkt am Ende durch das Wort „zu“
              ersetzt.

         bbb) In Nummer 3 wird das Wort „Lebens-
              versicherungsprodukte“ durch das
              Wort „Lebensversicherungsprodukten“
              ersetzt.

         ccc) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt
              gefasst:
              „4. Ruhegehältern, Renten und ähn-
                  lichen Zahlungen,
              5. Eigentum an unbeweglichem Ver-
                 mögen und Einkünften daraus
                 und“.

         ddd) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

              „6. Lizenzgebühren.“
     bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
         „Das zentrale Verbindungsbüro soll unbe-
         schadet des § 2 Absatz 2 zweiter Teilsatz

         bei der Übermittlung der Informationen

         nach Satz 1 die Steueridentifikationsnum-
         mern übermitteln, die den in anderen Mit-
         gliedstaaten ansässigen Personen durch
         die jeweiligen Mitgliedstaaten zugewiesen
         worden sind.“

     cc) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter
         „Satz 1 Nummer 1 bis 5“ durch die Wörter
         „Satz 1 Nummer 1 bis 6“ ersetzt.

  b) Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge-
     fasst:

     „2. eine Zusammenfassung des Inhalts des
         grenzüberschreitenden Vorbescheids oder
         der Vorabverständigung über die Verrech-
         nungspreisgestaltung, einschließlich einer
         Beschreibung der relevanten Geschäftstätig-
         keiten oder Transaktionen oder Reihen von
         Transaktionen und aller anderen Informatio-
         nen, die der zuständigen Behörde bei der
         Bewertung eines potenziellen Steuerrisikos
         behilflich sein könnten, sofern dies nicht

         a) zur Preisgabe eines Handels-, Gewerbe-
            oder Berufsgeheimnisses oder eines Ge-
            schäftsverfahrens führt oder
         b) zur Preisgabe von Informationen führt,
            die die öffentliche Ordnung verletzen
            würden;“.
  c) In Absatz 8 wird die Angabe „9 bis 14“ durch die
     Angabe „9 bis 14a“ ersetzt.

  d) Nach Absatz 14 wird folgender Absatz 14a ein-
     gefügt:

        „(14a) Das zentrale Verbindungsbüro über-
     mittelt im Wege des automatischen Austauschs
     die ihm gemäß § 12 des Plattformen-Steuer-
     transparenzgesetzes gemeldeten Informationen
     an:

     1. die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaa-
        ten, in denen der jeweilige meldepflichtige
        Anbieter als ansässig gilt, und
     2. die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaa-
        ten, in denen das unbewegliche Vermögen
        belegen ist, sofern der jeweilige meldepflich-
        tige Anbieter relevante Tätigkeiten nach § 5
        Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Plattformen-
        Steuertransparenzgesetzes erbracht hat.

     Die Übermittlung erfolgt auf elektronischem
     Weg. Auf die praktischen Regelungen, die zur
     Erleichterung des Austauschs der in Satz 1 ge-
     nannten Informationen von der Europäischen
     Kommission zur Umsetzung von Artikel 8ac der
     Amtshilferichtlinie erlassen worden sind, wird
     verwiesen. Hierzu zählen auch Maßnahmen zur
     standardisierten Übermittlung der in Satz 1 ge-
     nannten Informationen als Teil des Verfahrens
     zur Festlegung des Standardformats, das ge-
     mäß Artikel 20 Absatz 4 der Amtshilferichtlinie
     vorgesehen ist.“

  e) In Absatz 15 Satz 1 wird die Angabe „9 bis 14“
     durch die Angabe „9 bis 14a“ ersetzt.
7. § 10 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 10

                  Anwesenheit von

    Bediensteten anderer Mitgliedstaaten im Inland

    (1) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde eines
  anderen Mitgliedstaats kann das zentrale Verbin-
  dungsbüro gestatten, dass unter den von ihm fest-
  gelegten Voraussetzungen befugte Bedienstete
  des anderen Mitgliedstaats für Zwecke des Infor-
  mationsaustauschs

  1. in den Amtsräumen zugegen sein dürfen, in
     denen deutsche Finanzbehörden ihre Tätigkeit
     ausüben,

  2. bei den behördlichen Ermittlungen zugegen sein
     dürfen, die auf deutschem Hoheitsgebiet durch-
     geführt werden, und

  3. unter Einhaltung der nationalen Verfahrensrege-
     lungen Einzelpersonen befragen und Aufzeich-
     nungen prüfen.
  Sofern angezeigt, ist die Teilnahme an behörd-
  lichen Ermittlungen, einschließlich der Befragung
  von Einzelpersonen und der Prüfung von Aufzeich-
  nungen, mittels elektronischer Kommunikations-
BGBl. 2022, Seite 2744 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2744
   mittel zu gestatten; § 87a Absatz 1 Satz 3 der
   Abgabenordnung gilt entsprechend. Das zentrale
   Verbindungsbüro bestätigt dem anderen Mitglied-
   staat sein Einverständnis zu Ersuchen nach den
   vorstehenden Sätzen innerhalb von 60 Tagen nach
   Erhalt des Ersuchens. Lehnt es das Ersuchen ab,
   sind dem anderen Mitgliedstaat die Gründe hierfür
   mitzuteilen.
      (2) Bei dem Informationsaustausch gemäß Ab-
   satz 1 stellt die Finanzbehörde sicher, dass Be-
   diensteten der anderen Mitgliedstaaten nur solche
   Informationen offenbart werden, die nach § 4 über-
   mittelt werden dürfen. Sind die erbetenen Infor-
   mationen in den Unterlagen enthalten, zu denen
   die Finanzbehörde Zugang hat, so werden den
   Bediensteten des anderen Mitgliedstaats Kopien
   dieser Unterlagen ausgehändigt.
      (3) Verweigert eine Person in Fällen des Absat-
   zes 1 Satz 1 Nummer 3 die Mitwirkung, gilt diese
   Verweigerung wie eine Verweigerung gegenüber
   inländischen Bediensteten.

      (4) Befugte Bedienstete des anderen Mitglied-
   staats müssen, wenn sie sich nach Absatz 1 auf
   deutschem Hoheitsgebiet aufhalten, jederzeit eine
   schriftliche Vollmacht vorlegen können, aus der ihre
   Identität und dienstliche Stellung hervorgehen.“

 8. § 12 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Das zentrale Verbindungsbüro teilt dem anderen
   Mitgliedstaat innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt
   des Vorschlags das Einverständnis oder die be-
   gründete Ablehnung mit.“
 9. § 19 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

       „1. zur Bewertung, Anwendung und Durchset-
           zung des nationalen Steuerrechts über die
           in § 1 genannten Steuern sowie die Umsatz-
           steuer und andere indirekte Steuern,“.
   b) Folgender Satz wird angefügt:
       „Eine Einwilligung ist entbehrlich, wenn der
       andere Mitgliedstaat der zuständigen Behörde
       eine Liste mit anderen als den in Satz 1 ge-
       nannten Zwecken, für die Informationen und
       Schriftstücke gemäß seinem nationalen Recht
       verwendet werden dürfen, übermittelt hat und
       die beabsichtigte Verwendung von den in der
       Liste genannten Zwecken umfasst ist.“
10. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:

                         „§ 19a

                     Verletzung des

           Schutzes personenbezogener Daten

      (1) Kommt es in Bezug auf Informationen, die im
   Rahmen dieses Gesetzes verarbeitet werden, zu
   einer Verletzung des Datenschutzes, unterrichtet
   das zentrale Verbindungsbüro unverzüglich die
   Europäische Kommission hierüber und über alle
   getroffenen Abhilfemaßnahmen. Das zentrale Ver-
   bindungsbüro veranlasst alles, um die Ursachen
   und die Auswirkungen der Verletzung des Daten-
   schutzes zu ermitteln und einzudämmen sowie
   um notwendige Abhilfe zu schaffen. Sofern die Ver-
   letzung des Datenschutzes nicht umgehend und

   angemessen eingedämmt werden kann, beantragt
   das zentrale Verbindungsbüro schriftlich gegen-
   über der Europäischen Kommission, seinen Zu-
   gang zum CCN-Netz nach Artikel 3 Nummer 13
   der Amtshilferichtlinie für die Zwecke der Anwen-
   dung dieses Gesetzes auszusetzen. Das zentrale
   Verbindungsbüro unterrichtet die Europäische
   Kommission unverzüglich, sobald die Verletzung
   des Datenschutzes behoben worden ist und be-
   antragt die Wiederherstellung seines Zugangs zum
   CCN-Netz.
      (2) Benachrichtigt die Europäische Kommission
   das zentrale Verbindungsbüro über eine Verletzung
   des Datenschutzes, die sich in einem anderen Mit-
   gliedstaat ereignet hat, kann das zentrale Verbin-
   dungsbüro den Informationsaustausch mit diesem
   Mitgliedstaat aussetzen. Die Aussetzung ist der
   Europäischen Kommission und den zuständigen
   Behörden aller anderen Mitgliedstaten schriftlich
   mitzuteilen. Wurde der Zugang der zuständigen
   Behörde des anderen Mitgliedstaats zum CCN-
   Netz ausgesetzt, kann das zentrale Verbindungs-
   büro die Europäische Kommission ersuchen, die
   Behebung der Verletzung des Datenschutzes in
   dem anderen Mitgliedstaat zu überprüfen.

     (3) Das zentrale Verbindungsbüro berücksichtigt
   bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 Vereinba-
   rungen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 25
   Absatz 7 der Amtshilferichtlinie getroffen haben.
      (4) Pflichten nach anderen Gesetzen, insbeson-
   dere die Meldeverpflichtung nach den Artikeln 33
   und 34 der Verordnung (EU) 2016/679 des Euro-
   päischen Parlaments und des Rates vom 27. April
   2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Ver-
   arbeitung personenbezogener Daten, zum freien
   Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie
   95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.
   L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016,
   S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in ihrer jeweils
   geltenden Fassung, bleiben unberührt.“
11. In § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die
    Buchstaben a bis c durch die folgenden Buch-
    staben a bis d ersetzt:
   „a) jährlich Statistiken zum Umfang des automati-
       schen Informationsaustauschs gemäß § 7 Ab-
       satz 1, 2, 10, 11 und 14a und Angaben zu den
       administrativen und anderen einschlägigen
       Kosten und Nutzen des erfolgten Austauschs
       und zu allen möglichen Änderungen, sowohl
       für die Steuerverwaltung als auch für Dritte,

   b) eine jährliche Bewertung der Wirksamkeit des

      automatischen Austauschs von Informationen

      gemäß den Artikeln 8, 8a, 8aa, 8ab und 8ac
      der Amtshilferichtlinie sowie einen Überblick
      über die erreichten praktischen Ergebnisse,

   c) alle sachdienlichen Informationen, die für die
      Bewertung der Wirksamkeit der Zusammen-
      arbeit der Verwaltungsbehörden gemäß der
      Amtshilferichtlinie bei der Bekämpfung von
      Steuerhinterziehung und -umgehung notwen-
      dig sind,
   d) statistische Angaben, die der Bewertung der
      Amtshilferichtlinie dienen;“.
BGBl. 2022, Seite 2745 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2745
12. § 21 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

      „§ 7 Absatz 1 Satz 2 ist auf Besteuerungszeit-
      räume anzuwenden, die am oder nach dem
      1. Januar 2024 beginnen.“

   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
      fügt:

         „(1a) Ungeachtet des § 2 Absatz 2 zweiter
      Teilsatz unterrichtet das zentrale Verbindungs-
      büro die Europäische Kommission jährlich, be-
      ginnend ab dem 1. Januar 2023, über zwei oder
      mehr der in § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6
      genannten Kategorien, zu denen es Informatio-

      nen an zuständige Behörden anderer Mitglied-
      staaten übermittelt. Abweichend von Satz 1
      unterrichtet das zentrale Verbindungsbüro die
      Europäische Kommission vor dem 1. Januar
      2024 über vier oder mehr der in § 7 Absatz 1
      Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Kategorien,
      zu denen es Informationen für Besteuerungs-
      zeiträume, die am oder nach dem 1. Januar
      2025 beginnen, an zuständige Behörden ande-
      rer Mitgliedstaaten übermittelt.“

   c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
         „(6) § 7 Absatz 14a ist erstmals ab dem
      1. Januar 2023 anzuwenden.“

                      Artikel 3
                  Änderung der
                 Abgabenordnung

   Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I
S. 61), die zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom
16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Nach der Angabe zu § 147a wird folgende An-
      gabe eingefügt:
      „§ 147b Verordnungsermächtigung zur Verein-
              heitlichung von digitalen Schnitt-
              stellen“.

   b) Nach der Angabe zu § 200 wird folgende An-
      gabe eingefügt:

      „§ 200a Qualifiziertes Mitwirkungsverlangen“.

 2. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a
          eingefügt:

          „3a. Mitwirkungsverzögerungsgelder nach
               § 200a Absatz 2 und Zuschläge zum
               Mitwirkungsverzögerungsgeld   nach
               § 200a Absatz 3,“.

      bb) In Nummer 8 wird das Wort „und“ am Ende
          durch ein Komma ersetzt.
      cc) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch
          das Wort „und“ ersetzt.

      dd) Folgende Nummer 10 wird angefügt:
         „10. Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11
              Absatz 7 des Plattformen-Steuertrans-
              parenzgesetzes.“

   b) Nach Absatz 5 Satz 4 wird folgender Satz ein-
      gefügt:

      „Das Aufkommen der Kosten nach § 10 Ab-
      satz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steu-
      ertransparenzgesetzes steht dem Bund zu.“

3. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 4 Satz 2 wird der Punkt am Ende
      durch ein Komma ersetzt.

   b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

      „5. in den Fällen des § 180 Absatz 1a das
          Finanzamt, das für den Bescheid örtlich
          zuständig ist, für den der Teilabschlussbe-
          scheid unmittelbar Bindungswirkung entfal-
          tet.“
4. Nach § 87a Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
   gefügt:

     „(1a) Verhandlungen und Besprechungen kön-
   nen auch elektronisch durch Übertragung in Ton
   oder Bild und Ton erfolgen. Absatz 1 Satz 3 gilt
   entsprechend.“
5. § 90 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 Satz 5 bis 11 wird durch die folgenden
      Sätze ersetzt:
      „Zu außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen sind
      zeitnah Aufzeichnungen zu erstellen. Die Auf-
      zeichnungen im Sinne dieses Absatzes sind auf
      Anforderung der Finanzbehörde zu ergänzen.“

   b) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden ange-
      fügt:
         „(4) Die Finanzbehörde kann jederzeit die
      Vorlage der Aufzeichnungen nach Absatz 3
      verlangen; die Vorlage richtet sich nach § 97.
      Im Falle einer Außenprüfung sind die Aufzeich-
      nungen ohne gesondertes Verlangen vorzule-
      gen. Die Aufzeichnungen sind jeweils innerhalb
      einer Frist von 30 Tagen nach Anforderung oder
      nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vor-
      zulegen. In begründeten Einzelfällen kann die
      Vorlagefrist verlängert werden.

         (5) Um eine einheitliche Rechtsanwendung
      sicherzustellen, wird das Bundesministerium
      der Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des

      Bundesrates durch Rechtsverordnung Art, Inhalt
      und Umfang der nach den Absätzen 3 und 4 zu
      erstellenden Aufzeichnungen zu bestimmen.“

6. In § 93 Absatz 7 Satz 1 wird nach Nummer 4b
   folgende Nummer 4c eingefügt:

   „4c. zur Durchführung der Amtshilfe für andere
        Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach
        § 3a des EU-Amtshilfegesetzes oder“.

7. Dem § 138a wird folgender Absatz 8 angefügt:
     „(8) § 2a Absatz 5 Nummer 2 gilt nicht.“
8. In § 138f Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „über-
   mittelt hat oder“ gestrichen.
BGBl. 2022, Seite 2746 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2746
 9. § 146 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2a Satz 1 wird das Wort „Mitglied-
      staat“ durch die Wörter „Mitgliedstaat oder in
      mehreren Mitgliedstaaten“ eingefügt.
   b) Absatz 2b wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Drittstaat“
           die Wörter „oder in mehreren Drittstaaten“
           eingefügt.

       bb) In Satz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort
           „Standort“ die Wörter „oder die Standorte“
           eingefügt und werden die Wörter „und bei“
           durch die Wörter „oder bei“ ersetzt.
       cc) In Satz 3 werden die Wörter „den Geltungs-
           bereich dieses Gesetzes“ durch die Wörter
           „einen oder mehrere Mitgliedstaaten der
           Europäischen Union“ ersetzt.

   c) In Absatz 2c werden nach dem Wort „Drittstaat“
      die Wörter „oder mehrere Drittstaaten“ einge-
      fügt.
10. § 147 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
       aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch folgenden
           Satz ersetzt:

          „Sind die Unterlagen nach Absatz 1 mit Hilfe
          eines Datenverarbeitungssystems erstellt
          worden,
          1. hat die Finanzbehörde im Rahmen einer
             Außenprüfung das Recht, Einsicht in die
             gespeicherten Daten zu nehmen und das
             Datenverarbeitungssystem zur Prüfung
             dieser Unterlagen zu nutzen,

          2. kann die Finanzbehörde verlangen, dass

             die Daten nach ihren Vorgaben maschi-

             nell ausgewertet zur Verfügung gestellt
             werden, oder
          3. kann die Finanzbehörde verlangen, dass
             die Daten nach ihren Vorgaben in einem
             maschinell auswertbaren Format an sie
             übertragen werden.“

       bb) In dem neuen Satz 2 wird Nummer 3 wie
           folgt gefasst:
          „3. ihr nach ihren Vorgaben die für den
              Steuerpflichtigen gespeicherten Daten
              in einem maschinell auswertbaren For-
              mat zu übertragen.“

   b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

          „(7) Die Verarbeitung und Aufbewahrung der
       nach Absatz 6 zur Verfügung gestellten Daten
       ist auch auf mobilen Datenverarbeitungssyste-
       men der Finanzbehörden unabhängig von deren
       Einsatzort zulässig, sofern diese unter Berück-
       sichtigung des Stands der Technik gegen unbe-
       fugten Zugriff gesichert sind. Die Finanzbehörde
       darf die nach Absatz 6 zur Verfügung gestellten
       und gespeicherten Daten bis zur Unanfechtbar-
       keit der die Daten betreffenden Verwaltungsakte
       auch auf den mobilen Datenverarbeitungssyste-
       men unabhängig von deren Einsatzort aufbe-
       wahren.“

11. § 147a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
      „§ 147 Absatz 2, Absatz 3 Satz 5 und Absatz 4
      bis 7 gilt entsprechend.“
   b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „und 6“
      durch die Angabe „bis 7“ ersetzt.
12. Nach § 147a wird folgender § 147b eingefügt:

                          „§ 147b

               Verordnungsermächtigung
    zur Vereinheitlichung von digitalen Schnittstellen
      Das Bundesministerium der Finanzen kann
   durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
   Bundesrates einheitliche digitale Schnittstellen
   und Datensatzbeschreibungen für den standardi-
   sierten Export von Daten bestimmen, die mit
   einem Datenverarbeitungssystem erstellt worden
   und nach § 147 Absatz 1 aufzubewahren sind. In
   der Rechtsverordnung kann auch eine Pflicht zur
   Implementierung und Nutzung der jeweiligen ein-
   heitlichen digitalen Schnittstelle oder von Daten-
   satzbeschreibungen für den standardisierten Ex-
   port von Daten bestimmt werden.“
13. Dem § 153 wird folgender Absatz 4 angefügt:

      „(4) Die Anzeige- und Berichtigungspflicht be-
   steht ferner, wenn Prüfungsfeststellungen einer
   Außenprüfung unanfechtbar in einem Steuerbe-
   scheid, einem Feststellungsbescheid nach § 180
   Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder einem Teilab-
   schlussbescheid nach § 180 Absatz 1a umgesetzt
   worden sind und die den Prüfungsfeststellungen
   zugrunde liegenden Sachverhalte auch in einer
   anderen vom oder für den Steuerpflichtigen ab-
   gegebenen Erklärung, die nicht Gegenstand der

   Außenprüfung war, zu einer Änderung der Besteue-

   rungsgrundlagen führt.“

14. § 158 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 158
              Beweiskraft der Buchführung

     (1) Die Buchführung und die Aufzeichnungen
   des Steuerpflichtigen, die den Vorschriften der
   §§ 140 bis 148 entsprechen, sind der Besteuerung
   zugrunde zu legen.
      (2) Absatz 1 gilt nicht,

   1. soweit nach den Umständen des Einzelfalls An-
      lass besteht, die sachliche Richtigkeit zu bean-
      standen oder

   2. soweit die elektronischen Daten nicht nach der
      Vorgabe der einheitlichen digitalen Schnittstel-
      len des § 41 Absatz 1 Satz 7 des Einkommen-
      steuergesetzes in Verbindung mit § 4 Absatz 2a
      der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung, des
      § 146a oder des § 147b in Verbindung mit der
      jeweiligen Rechtsverordnung zur Verfügung ge-
      stellt werden.“

15. § 162 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der Be-
      steuerung nicht nach § 158“ durch die Wörter
      „nach § 158 Absatz 2 nicht der Besteuerung“
      ersetzt.
BGBl. 2022, Seite 2747 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2747
   b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 90 Ab-
      satz 3 Satz 8“ durch die Wörter „§ 90 Absatz 3
      Satz 5“ ersetzt.

   c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

          „Der Zuschlag ist regelmäßig nach Ab-
          schluss der Außenprüfung festzusetzen.“

      bb) In dem neuen Satz 4 werden vor dem Punkt
          am Ende die Wörter „; er kann für volle Wo-
          chen und Monate der verspäteten Vorlage in
          Teilbeträgen festgesetzt werden“ eingefügt.

      cc) Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst:

          „Soweit den Finanzbehörden Ermessen hin-
          sichtlich der Höhe des jeweiligen Zuschlags
          eingeräumt ist, sind neben dem Zweck die-
          ses Zuschlags, den Steuerpflichtigen zur Er-
          stellung und fristgerechten Vorlage der Auf-
          zeichnungen nach § 90 Absatz 3 anzuhalten,
          insbesondere die von ihm gezogenen Vor-
          teile und bei verspäteter Vorlage auch die
          Dauer der Fristüberschreitung zu berück-
          sichtigen.“
      dd) Der bisherige Satz 7 wird aufgehoben.
16. § 171 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

       „(4) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit
   einer Außenprüfung begonnen oder wird deren
   Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinaus-
   geschoben, so läuft die Festsetzungsfrist für die
   Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt
   oder im Fall der Hinausschiebung der Außenprü-
   fung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die aufgrund
   der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide
   unanfechtbar geworden sind oder nach Bekannt-
   gabe der Mitteilung nach § 202 Absatz 1 Satz 3
   drei Monate verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn
   eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Be-
   ginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten
   aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbe-
   hörde zu vertreten hat. Die Ablaufhemmung nach
   Satz 1 endet spätestens fünf Jahre nach Ablauf
   des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanord-
   nung bekanntgegeben wurde; eine weitergehende
   Ablaufhemmung nach anderen Vorschriften bleibt
   unberührt. Wird auf Antrag des Steuerpflichtigen
   der Beginn der Außenprüfung verschoben oder
   die Außenprüfung unterbrochen, so verlängert
   sich die Frist nach Satz 3 erster Halbsatz für die
   in Satz 1 genannten Steuern um die Dauer des
   Hinausschiebens oder der Unterbrechung. Nimmt
   die Finanzbehörde für die in Satz 1 genannten
   Steuern vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster
   Halbsatz zwischenstaatliche Amtshilfe in Anspruch,
   verlängert sich diese Frist um die Dauer der zwi-
   schenstaatlichen Amtshilfe, mindestens aber um
   ein Jahr. Satz 5 gilt nur, sofern der Steuerpflichtige
   auf die Inanspruchnahme der zwischenstaatlichen
   Amtshilfe vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster

   Halbsatz hingewiesen wurde. Wird dem Steuer-

   pflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Ein-
   leitung eines Strafverfahrens für eine der in Satz 1
   genannten Steuern bekanntgegeben und wird
   infolgedessen mit einer Außenprüfung nicht be-

   gonnen oder eine bereits begonnene Außenprü-
   fung unterbrochen, ist Satz 3 nicht anzuwenden;
   die Absätze 5 und 6 bleiben unberührt. § 200a Ab-
   satz 4 und 5 bleibt unberührt.“

17. Nach § 180 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-

    gefügt:
      „(1a) Einzelne, im Rahmen einer Außenprüfung

   für den Prüfungszeitraum ermittelte und abgrenz-
   bare Besteuerungsgrundlagen können gesondert
   festgestellt werden (Teilabschlussbescheid), so-
   lange noch kein Prüfungsbericht nach § 202 Ab-
   satz 1 ergangen ist. Auf Antrag des Steuerpflichti-
   gen soll ein Teilabschlussbescheid ergehen, wenn

   daran ein erhebliches Interesse besteht und dies
   vom Steuerpflichtigen glaubhaft gemacht wird.“
18. Dem § 181 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

   „In den Fällen des § 180 Absatz 1a ist keine Er-
   klärung zur gesonderten Feststellung abzugeben;
   als Steuererklärung nach § 170 Absatz 2 Satz 1
   Nummer 1 gilt in diesem Fall die Steuererklärung,
   für deren Besteuerungszeitraum der Teilabschluss-
   bescheid unmittelbar Bindungswirkung entfaltet.“
19. Dem § 197 werden die folgenden Absätze 3 bis 5
    angefügt:
      „(3) Mit der Prüfungsanordnung kann die Vor-
   lage von aufzeichnungs- oder aufbewahrungs-
   pflichtigen Unterlagen innerhalb einer angemesse-
   nen Frist verlangt werden. Sind diese Unterlagen
   mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt
   worden, sind die Daten in einem maschinell aus-
   wertbaren Format an die Finanzbehörde zu über-
   tragen. Im Übrigen bleibt § 147 Absatz 6 unberührt.

      (4) Sind Unterlagen nach Absatz 3 vorgelegt
   worden, sollen dem Steuerpflichtigen die beab-
   sichtigten Prüfungsschwerpunkte der Außenprü-
   fung mitgeteilt werden. Die Nennung von Prüfungs-
   schwerpunkten stellt keine Einschränkung der
   Außenprüfung auf bestimmte Sachverhalte nach
   § 194 dar.
      (5) Ist Grundlage der Außenprüfung ein Steuer-
   bescheid, der aufgrund einer in § 149 Absatz 3 ge-
   nannten Steuererklärung erlassen wurde, soll die
   Prüfungsanordnung bis zum Ablauf des Kalender-
   jahres erlassen werden, das auf das Kalender-
   jahr folgt, in dem der Steuerbescheid wirksam
   geworden ist. Wird die Prüfungsanordnung aus
   Gründen, die die Finanzbehörde zu vertreten hat,
   zu einem späteren Zeitpunkt bekanntgegeben,
   beginnt die Frist nach § 171 Absatz 4 Satz 3
   erster Halbsatz mit Ablauf des Kalenderjahres, das
   auf das Kalenderjahr folgt, in dem der in Satz 1
   bezeichnete Steuerbescheid wirksam geworden
   ist. Erstreckt sich die Außenprüfung zugleich auf
   mehrere Steuerbescheide, sind die Sätze 1 und 2
   mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitpunkt
   des Wirksamwerdens des zuletzt ergangenen
   Steuerbescheids einheitlich maßgeblich ist.“

20. Dem § 199 Absatz 2 werden die folgenden Sätze

    angefügt:

   „Die Finanzbehörde kann mit dem Steuerpflichtigen
   vereinbaren, in regelmäßigen Abständen Gesprä-
   che über die festgestellten Sachverhalte und die
BGBl. 2022, Seite 2748 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2748
   möglichen steuerlichen Auswirkungen zu führen.
   Sie kann im Einvernehmen mit dem Steuerpflichti-
   gen Rahmenbedingungen für die Mitwirkung nach
   § 200 festlegen; werden die Rahmenbedingungen
   vom Steuerpflichtigen erfüllt, unterbleibt ein quali-

   fiziertes Mitwirkungsverlangen nach § 200a.“

21. § 200 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

       „Sind mobile Endgeräte der Außenprüfer unter
       Berücksichtigung des Stands der Technik gegen
       unbefugten Zugriff gesichert, gilt die ortsunab-
       hängige Tätigkeit als an Amtsstelle ausgeübt.“
   b) Folgender Satz wird angefügt:

       „§ 147 Absatz 6 und 7 bleibt unberührt.“
22. Nach § 200 wird folgender § 200a eingefügt:

                         „§ 200a

           Qualifiziertes Mitwirkungsverlangen

      (1) Nach Ablauf von sechs Monaten seit Be-
   kanntgabe der Prüfungsanordnung kann der Steu-
   erpflichtige zur Mitwirkung nach § 200 Absatz 1 in
   einem schriftlich oder elektronisch zu erteilenden
   Mitwirkungsverlangen mit Rechtsbehelfsbelehrung
   nach § 356 aufgefordert werden (qualifiziertes Mit-
   wirkungsverlangen). Hat die Finanzbehörde den
   Steuerpflichtigen auf die Möglichkeit eines qualifi-
   zierten Mitwirkungsverlangens hingewiesen und ist
   der Steuerpflichtige seinen Mitwirkungspflichten
   dennoch nicht oder nicht hinreichend nachgekom-
   men, ist eine weitergehende Begründung nicht
   erforderlich. § 200 Absatz 2 gilt entsprechend.
   Das qualifizierte Mitwirkungsverlangen ist inner-
   halb einer Frist von einem Monat nach Bekannt-
   gabe zu erfüllen; in begründeten Einzelfällen kann
   die Frist verlängert werden.

      (2) Kommt der Steuerpflichtige dem qualifizier-
   ten Mitwirkungsverlangen innerhalb der Frist nach
   Absatz 1 Satz 4 nicht oder nicht hinreichend nach
   (Mitwirkungsverzögerung), ist ein Mitwirkungsver-
   zögerungsgeld festzusetzen. Das Mitwirkungsver-
   zögerungsgeld beträgt 75 Euro für jeden vollen
   Kalendertag der Mitwirkungsverzögerung. Es ist
   höchstens für 150 Kalendertage festzusetzen. Die
   Festsetzung des Mitwirkungsverzögerungsgeldes
   kann für volle Wochen und Monate der Mitwir-
   kungsverzögerung in Teilbeträgen erfolgen. Die
   Mitwirkungsverzögerung endet mit Ablauf des
   Tages, an dem das qualifizierte Mitwirkungsver-
   langen vollständig erfüllt wurde, spätestens mit
   Ablauf des Tages der Schlussbesprechung. Von
   der Festsetzung eines Mitwirkungsverzögerungs-
   geldes ist abzusehen, wenn der Steuerpflichtige
   glaubhaft macht, dass die Mitwirkungsverzögerung
   entschuldbar ist; das Verschulden eines Vertreters
   oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflich-
   tigen zuzurechnen.
      (3) Liegt eine Mitwirkungsverzögerung vor, kann
   ein Zuschlag zum Mitwirkungsverzögerungsgeld
   festgesetzt werden, wenn

   1. in den letzten fünf Jahren vor dem ersten Tag
      der Mitwirkungsverzögerung ein Mitwirkungs-
      verzögerungsgeld festgesetzt wurde und zu

   befürchten ist, dass der Steuerpflichtige ohne
   einen Zuschlag zum Mitwirkungsverzögerungs-
   geld seiner aktuellen Verpflichtung nach Ab-
   satz 1 nicht nachkommt, oder

2. zu befürchten ist, dass der Steuerpflichtige auf-

   grund seiner wirtschaftlichen Leistungsfähig-
   keit ohne einen Zuschlag zum Mitwirkungs-
   verzögerungsgeld seiner aktuellen Verpflich-
   tung nach Absatz 1 nicht nachkommt. Dies ist
   insbesondere anzunehmen, wenn die Umsatz-
   erlöse des Steuerpflichtigen in einem der von
   der Außenprüfung umfassten Kalenderjahre
   mindestens 12 Millionen Euro betragen haben
   oder der Steuerpflichtige einem Konzern an-
   gehört, dessen im Konzernabschluss ausge-
   wiesene konsolidierte Umsatzerlöse in einem
   der von der Außenprüfung umfassten Kalender-
   jahre mindestens 120 Millionen Euro betragen

   haben.

Der Zuschlag zum Mitwirkungsverzögerungsgeld
beträgt höchstens 25 000 Euro für jeden vollen
Kalendertag der Mitwirkungsverzögerung und ist
höchstens für 150 Kalendertage festzusetzen; er
kann für volle Wochen und Monate der Mitwir-
kungsverzögerung in Teilbeträgen festgesetzt wer-
den. Absatz 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

   (4) Wurde wegen einer Mitwirkungsverzögerung
ein Mitwirkungsverzögerungsgeld nach Absatz 2
festgesetzt, verlängert sich die Frist nach § 171
Absatz 4 Satz 3 erster Halbsatz für die Steuern,
auf die sich die Außenprüfung erstreckt, um die
Dauer der Mitwirkungsverzögerung, mindestens
aber um ein Jahr. Abweichend von Satz 1 gilt
§ 171 Absatz 4 Satz 3 erster Halbsatz für die Steu-
ern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt, nicht,
wenn außerdem in den letzten fünf Jahren vor dem
ersten Tag der Mitwirkungsverzögerung ein Mitwir-
kungsverzögerungsgeld nach Absatz 2 festgesetzt
wurde. Ist die Erfüllung der geforderten Mitwirkung
unmöglich, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend,
wenn der Steuerpflichtige auf die Unmöglichkeit
nicht unverzüglich hingewiesen hat.

   (5) Wird ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen
nach Absatz 1, die Festsetzung eines Mitwirkungs-
verzögerungsgeldes nach Absatz 2 oder die Fest-
setzung eines Zuschlags zum Mitwirkungsverzöge-
rungsgeld nach Absatz 3 mit einem Einspruch oder
einer Klage angefochten, so läuft die Festset-
zungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außen-
prüfung erstreckt, nicht vor Ablauf eines Jahres
nach der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über
den Rechtsbehelf ab.
   (6) Im qualifizierten Mitwirkungsverlangen ist auf
die Möglichkeit der Festsetzung eines Mitwirkungs-
verzögerungsgeldes nach Absatz 2 und eines Zu-
schlags zum Mitwirkungsverzögerungsgeld nach
Absatz 3 sowie auf die voraussichtliche Höhe des
Zuschlags und auf die Rechtsfolgen nach den
Absätzen 4 und 5 hinzuweisen.

   (7) Die Betragsgrenzen nach Absatz 3 Satz 1
Nummer 2 sind mindestens alle drei Jahre und
spätestens erstmals zum 1. Januar 2026 zu evalu-
ieren.“
BGBl. 2022, Seite 2749 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2749
23. Dem § 201 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Eine Schlussbesprechung kann mit Zustimmung
   des Steuerpflichtigen auch fernmündlich oder nach
   § 87a Absatz 1a elektronisch durchgeführt wer-
   den.“
24. § 202 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „schrift-
          licher“ die Wörter „oder elektronischer“ ein-
          gefügt.
      bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „schrift-
          lich“ die Wörter „oder elektronisch“ einge-
          fügt.
      cc) Folgender Satz wird angefügt:
          „Wurden Besteuerungsgrundlagen in einem
          Teilabschlussbescheid nach § 180 Absatz 1a
          gesondert festgestellt, ist im Prüfungsbe-
          richt darauf hinzuweisen.“
   b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
         „(3) Sollen Besteuerungsgrundlagen in einem

      Teilabschlussbescheid nach § 180 Absatz 1a
      gesondert festgestellt werden, ergeht vor Er-
      lass des Teilabschlussbescheids ein schrift-
      licher oder elektronischer Teilprüfungsbericht;

      Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 gelten ent-

      sprechend.“

25. In § 203 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort

    „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ einge-

    fügt.

26. § 204 wird wie folgt geändert:

   a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
         „(2) Abweichend von Absatz 1 kann die
      Finanzverwaltung dem Steuerpflichtigen bereits
      nach Erlass eines Teilabschlussbescheids nach
      § 180 Absatz 1a auf Antrag verbindlich zusagen,
      wie ein für die Vergangenheit geprüfter und im
      Teilabschlussbericht dargestellter Sachverhalt
      in Zukunft steuerlich behandelt wird, wenn
      1. die Kenntnis der künftigen steuerrechtlichen
         Behandlung für die geschäftlichen Maßnah-
         men des Steuerpflichtigen von Bedeutung
         ist und
      2. ein besonderes Interesse des Steuerpflich-
         tigen an einer Erteilung vor dem Abschluss
         der Außenprüfung besteht und dies glaubhaft
         gemacht wird.“
27. In § 211 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 200
    Abs. 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 200 Absatz 2

    Satz 3“ ersetzt.

28. § 379 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 5 wird das Wort „oder“ am Ende
          durch ein Komma ersetzt.
      bb) Der Nummer 6 wird ein Komma angefügt.

      cc) Die folgenden Nummern 7 und 8 werden
          eingefügt:
          „7. entgegen § 147 Absatz 1 Nummer 1 bis 3
              oder 4 eine Unterlage nicht oder nicht

               für die vorgeschriebene Dauer aufbe-
               wahrt oder
            8. entgegen § 147a Absatz 1 Satz 1 oder
               Absatz 2 Satz 1 eine Aufzeichnung oder
               eine Unterlage nicht oder nicht mindes-
               tens sechs Jahre aufbewahrt“.
   b) Nach Absatz 2 Nummer 1g werden die folgen-
      den Nummern 1h und 1i eingefügt:

      „1h. einer vollziehbaren Anordnung nach § 147
           Absatz 6 Satz 1 zuwiderhandelt,
      1i.    entgegen § 147 Absatz 6 Satz 2 Nummer 1
             Einsicht nicht, nicht richtig oder nicht voll-
             ständig gewährt oder“.
   c) In Absatz 4 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 1
      Nummer 1 und 2“ durch die Wörter „Absatz 1
      Satz 1 Nummer 1, 2 und 8“ ersetzt.
   d) In Absatz 6 wird die Angabe „3 bis 6“ durch die
      Wörter „3 bis 7 und Absatz 2 Nummer 1h und 1i“
      ersetzt.

                        Artikel 4

               Weitere Änderung der
                Abgabenordnung

   Die Abgabenordnung, die zuletzt durch Artikel 3

dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt

geändert:

1. In § 142 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 1, 3“

   durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt.

2. In § 146 Absatz 2c werden die Wörter „Abs. 6, zur

   Erteilung von Auskünften oder zur Vorlage ange-
   forderter Unterlagen im Sinne des § 200 Abs. 1 im
   Rahmen einer Außenprüfung innerhalb einer ihm be-
   stimmten angemessenen Frist nach Bekanntgabe
   durch die zuständige Finanzbehörde“ durch die An-
   gabe „Absatz 6“ ersetzt.

                        Artikel 5
               Änderung des
  Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
   Nach Artikel 97 § 36 des Einführungsgesetzes zur
Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I
S. 3341; 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 28
des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294)
geändert worden ist, werden die folgenden §§ 37
und 38 eingefügt:

                          „§ 37
            Modernisierung der Außenprüfung

  (1) Die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. De-

zember 2022 (BGBl. I S. 2730) geänderten Vorschriften
der Abgabenordnung sind auf alle am 1. Januar 2023
anhängigen Verfahren anzuwenden, soweit in den Ab-
sätzen 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist.
  (2) § 3 Absatz 4 Nummer 3a, § 18 Absatz 1 Num-
mer 5, § 90 Absatz 3 Satz 5 und 6 sowie Absatz 4
und 5, § 153 Absatz 4, § 162 Absatz 3 und 4, § 171 Ab-
satz 4, § 180 Absatz 1a, § 181 Absatz 1 Satz 4, § 197
Absatz 5, § 199 Absatz 2 Satz 2 und 3, die §§ 200a,
202 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 3 sowie § 204 Ab-
satz 2 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2023
BGBl. 2022, Seite 2750 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2750
geltenden Fassung sind vorbehaltlich des Absatzes 3
erstmals auf Steuern und Steuervergütungen anzu-
wenden, die nach dem 31. Dezember 2024 entstehen.
Für Steuern und Steuervergütungen, die vor dem
1. Januar 2025 entstehen, sind § 90 Absatz 3 Satz 5
bis 11, § 162 Absatz 3 und 4, § 171 Absatz 4 sowie
§ 204 der Abgabenordnung in der am 31. Dezember
2022 geltenden Fassung vorbehaltlich des Absatzes 3
weiterhin anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten für
gesonderte Feststellungen von Besteuerungsgrund-
lagen entsprechend.
   (3) § 3 Absatz 4 Nummer 3a, § 18 Absatz 1 Num-
mer 5, § 90 Absatz 3 Satz 5 und 6 sowie Absatz 4
und 5, § 153 Absatz 4, § 162 Absatz 3 und 4, § 180 Ab-
satz 1a, § 181 Absatz 1 Satz 4, § 199 Absatz 2 Satz 2
und 3, § 200a Absatz 1 bis 3 und 6, § 202 Absatz 1
Satz 4 und Absatz 3 sowie § 204 Absatz 2 der Ab-
gabenordnung in der am 1. Januar 2023 geltenden
Fassung sind abweichend von Absatz 2 auch für
Steuern und Steuervergütungen anzuwenden, die vor
dem 1. Januar 2025 entstehen, wenn für diese Steuern
und Steuervergütungen nach dem 31. Dezember 2024
eine Prüfungsanordnung nach § 196 der Abgaben-
ordnung bekanntgegeben wurde. Satz 1 gilt für ge-
sonderte Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen
entsprechend.
   (4) § 146 Absatz 2c der Abgabenordnung in der am
1. Januar 2025 geltenden Fassung ist vorbehaltlich des
Satzes 3 erstmals auf Steuern und Steuervergütungen

anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 ent-
stehen. Für Steuern und Steuervergütungen, die vor

dem 1. Januar 2025 entstehen, ist § 146 Absatz 2c
der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2023 gelten-
den Fassung vorbehaltlich des Satzes 3 weiterhin an-
zuwenden. § 146 Absatz 2c der Abgabenordnung in
der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung ist für
Steuern und Steuervergütungen, die vor dem 1. Januar
2025 entstehen, abweichend von Satz 2 auch für

Steuern und Steuervergütungen anzuwenden, die vor
dem 1. Januar 2025 entstehen, wenn für diese Steuern
und Steuervergütungen nach dem 31. Dezember 2024
eine Prüfungsanordnung nach § 196 der Abgabenord-
nung bekanntgegeben wurde. Die Sätze 1 bis 3 gelten
für gesonderte Feststellungen von Besteuerungs-
grundlagen entsprechend.

                        § 38
       Erprobung alternativer Prüfungsmethoden
   (1) Soweit im Rahmen einer Außenprüfung eines
Steuerpflichtigen nach den §§ 193 bis 202 der Ab-
gabenordnung die Wirksamkeit eines von ihm einge-
setzten Steuerkontrollsystems hinsichtlich der erfass-
ten Steuerarten oder Sachverhalte überprüft wurde
und kein oder nur ein unbeachtliches steuerliches
Risiko für die in § 149 Absatz 3 der Abgabenordnung
genannten Steuern und gesonderten Feststellungen
besteht, kann die Finanzbehörde im Benehmen mit
dem Bundeszentralamt für Steuern dem Steuerpflich-
tigen auf Antrag unter dem Vorbehalt des Widerrufs
für die nächste Außenprüfung nach § 193 Absatz 1
der Abgabenordnung Beschränkungen von Art und
Umfang der Ermittlungen unter der Voraussetzung
verbindlich zusagen, dass keine Änderungen der Ver-
hältnisse eintreten. Der Steuerpflichtige hat Verände-
rungen des Kontrollsystems zu dokumentieren und

sie der Finanzbehörde unverzüglich schriftlich oder
elektronisch mitzuteilen.
   (2) Ein Steuerkontrollsystem umfasst alle innerbe-
trieblichen Maßnahmen, die gewährleisten, dass

1. die Besteuerungsgrundlagen zutreffend aufgezeich-
   net und berücksichtigt werden sowie
2. die hierauf entfallenden Steuern fristgerecht und
   vollständig abgeführt werden.
Das Steuerkontrollsystem muss die steuerlichen Risi-
ken laufend abbilden.
   (3) Systemprüfungen von Steuerkontrollsystemen
und daraufhin nach Absatz 1 Satz 1 zugesagte Erleich-
terungen sind von den Landesfinanzbehörden bis zum
30. April 2029 zu evaluieren. Die obersten Finanzbe-
hörden der Länder haben die Ergebnisse der Evaluie-
rung dem Bundesministerium der Finanzen bis zum
30. Juni 2029 mitzuteilen.“

                      Artikel 6

           Weitere Änderung des
  Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
  Artikel 97 § 38 des Einführungsgesetzes zur Ab-
gabenordnung, das zuletzt durch Artikel 5 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

                      Artikel 7

                 Änderung des

           Finanzverwaltungsgesetzes
   § 5 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846,
1202), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom
19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

  a) Nummer 5g wird wie folgt gefasst:

     „5g. die Entgegennahme, die Weiterleitung und
          die Übermittlung von Informationen nach
          § 9 Absatz 1 bis 3 und die Durchführung der
          Verfahren gemäß den §§ 10 bis 12 und 25
          bis 27 des Plattformen-Steuertransparenz-
          gesetzes;“.
  b) Nach Nummer 5g wird folgende Nummer 5h ein-
     gefügt:
     „5h. die Auswertung der Informationen nach den
          Nummern 5c, 5d, 5e, 5f und 5g im Rah-
          men der dem Bundeszentralamt für Steuern
          gesetzlich übertragenen Aufgaben; Auswer-
          tungen der Informationen nach den Num-
          mern 5c, 5d, 5e, 5f und 5g durch die jeweils
          zuständige Landesfinanzbehörde bleiben
          hiervon unberührt;“.
2. In Absatz 1a Satz 2 wird die Angabe „5 bis“ durch
   die Angabe „5, 5c bis 5f, 6,“ ersetzt.

                      Artikel 8

                 Folgeänderungen
  (1) In § 28p Absatz 6a Satz 1 des Vierten Buchs
Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die
Sozialversicherung – in der Fassung der Bekannt-
machung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710,
BGBl. 2022, Seite 2751 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2751
3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328)
geändert worden ist, wird die Angabe „und 2“ gestri-
chen.
   (2) In § 12 Absatz 2 Satz 3 des Steueroasen-
Abwehrgesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2056),
das durch Artikel 24 des Gesetzes vom 16. Dezember
2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist, werden die
Wörter „§ 90 Absatz 3 Satz 6 und 7“ durch die Wörter
„§ 90 Absatz 4 Satz 1 und 3“ ersetzt.
   (3) In § 4h Absatz 2 Satz 16 des Einkommensteuer-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022
(BGBl. I S. 2352) geändert worden ist, werden die
Wörter „§ 162 Absatz 4 Satz 4 bis 6“ durch die Wörter
„§ 162 Absatz 4 Satz 5 bis 7“ ersetzt.
   (4) § 3 Absatz 3 der Betriebsstättengewinnauf-
teilungsverordnung vom 13. Oktober 2014 (BGBl. I
S. 1603), die zuletzt durch Artikel 7 Absatz 21 des
Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:

  „(3) In den Aufzeichnungen, die nach § 90 Absatz 3
der Abgabenordnung zu erstellen und nach § 90 Ab-
satz 4 der Abgabenordung vorzulegen sind, sind auch
darzulegen:
1. die Gründe für die Zuordnung der Bestandteile,
   einschließlich der Gründe für die Zuordnung der
   Geschäftsvorfälle des Unternehmens (§ 9), der
   Chancen und Risiken (§ 10) und der Sicherungs-
   geschäfte (§ 11), sowie

2. die Gründe für das Vorliegen anzunehmender
   schuldrechtlicher Beziehungen (§§ 16 und 17).“

                       Artikel 9

                    Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am 1. Januar 2023 in Kraft.
  (2) Artikel 4 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

  (3) Artikel 6 tritt am 1. Januar 2030 in Kraft.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                            Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                               Berlin, den 20. Dezember 2022
                                         Der Bundespräsident
                                              Steinmeier
                                           Der Bundeskanzler
                                               Olaf Scholz
                                 Der Bundesminister der Finanzen
                                        Christian Lindner

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 2730. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes af3c8402d559b3e5….