Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 2875

BGBl. 2019 I S. 2875 · 57.890 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2019, Seite 2875 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2875
                                               Gesetz
                                     zur Einführung einer Pflicht
                     zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen1
                                                        Vom 21. Dezember 2019

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                              Artikel 1
                         Änderung der
                        Abgabenordnung
   Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I

S. 61), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom

12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602) geändert worden

ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu
   § 138c die folgenden Angaben eingefügt:

     „§ 138d Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender
             Steuergestaltungen

     § 138e Kennzeichen grenzüberschreitender Steu-
            ergestaltungen
     § 138f     Verfahren zur Mitteilung grenzüberschreiten-
                der Steuergestaltungen durch Intermediäre
     § 138g Verfahren zur Mitteilung grenzüberschrei-
            tender Steuergestaltungen durch Nutzer
     § 138h Mitteilungen bei marktfähigen grenzüber-
            schreitenden Steuergestaltungen

     § 138i     Information der Landesfinanzbehörden

     § 138j     Auswertung der Mitteilungen grenzüber-
                schreitender Steuergestaltungen
     § 138k Angabe der grenzüberschreitenden Steuer-
            gestaltung in der Steuererklärung“.
2. Dem § 102 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
     „Die Mitteilungspflichten der in Absatz 1 Nummer 3
     Buchstabe b bezeichneten Personen hinsichtlich der
     in § 138f Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 4 bis 9
     bezeichneten Angaben bestehen auch dann, wenn
     mit diesen Angaben betroffene Nutzer identifizierbar

     sein sollten.“

3. Nach § 138c werden die folgenden §§ 138d bis 138k
   eingefügt:
                                „§ 138d
                     Pflicht zur Mitteilung
           grenzüberschreitender Steuergestaltungen

        (1) Wer eine grenzüberschreitende Steuergestal-
     tung im Sinne des Absatzes 2 vermarktet, für Dritte
     konzipiert, organisiert oder zur Nutzung bereitstellt
     oder ihre Umsetzung durch Dritte verwaltet (Interme-
     diär), hat die grenzüberschreitende Steuergestaltung

1
    Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/822 des
    Rates vom 25. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU be-
    züglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs
    im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschrei-
    tende Gestaltungen (ABl. L 139 vom 5.6.2018, S. 1).

dem Bundeszentralamt für Steuern nach Maßgabe
der §§ 138f und 138h mitzuteilen.
   (2) Eine grenzüberschreitende Steuergestaltung
ist jede Gestaltung,
1. die eine oder mehrere Steuern zum Gegenstand
   hat, auf die das EU-Amtshilfegesetz anzuwenden
   ist,

2. die entweder mehr als einen Mitgliedstaat der

   Europäischen Union oder mindestens einen Mit-

   gliedstaat der Europäischen Union und einen

   oder mehrere Drittstaaten betrifft, wobei mindes-
   tens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  a) nicht alle an der Gestaltung Beteiligten sind im
     selben Steuerhoheitsgebiet ansässig;

  b) einer oder mehrere der an der Gestaltung
     Beteiligten sind gleichzeitig in mehreren Steu-
     erhoheitsgebieten ansässig;
  c) einer oder mehrere der an der Gestaltung
     Beteiligten gehen in einem anderen Steuer-
     hoheitsgebiet über eine dort gelegene Betrieb-
     stätte einer Geschäftstätigkeit nach und die
     Gestaltung ist Teil der Geschäftstätigkeit der
     Betriebstätte oder macht deren gesamte Ge-
     schäftstätigkeit aus;

  d) einer oder mehrere der an der Gestaltung
     Beteiligten gehen in einem anderen Steuer-
     hoheitsgebiet einer Tätigkeit nach, ohne dort
     ansässig zu sein oder eine Betriebstätte zu be-
     gründen;
  e) die Gestaltung ist geeignet, Auswirkungen auf
     den automatischen Informationsaustausch
     oder die Identifizierung des wirtschaftlichen
     Eigentümers zu haben, und
3. die mindestens

  a) ein Kennzeichen im Sinne des § 138e Absatz 1

     aufweist und von der ein verständiger Dritter
     unter Berücksichtigung aller wesentlichen
     Fakten und Umstände vernünftigerweise er-
     warten kann, dass der Hauptvorteil oder einer
     der Hauptvorteile die Erlangung eines steuer-
     lichen Vorteils im Sinne des Absatzes 3 ist,
     oder

  b) ein Kennzeichen im Sinne des § 138e Absatz 2
     aufweist.
Besteht eine Steuergestaltung aus einer Reihe von
Gestaltungen, gilt sie als grenzüberschreitende
Steuergestaltung, wenn mindestens ein Schritt oder

Teilschritt der Reihe grenzüberschreitend im Sinne
des Satzes 1 Nummer 2 ist; in diesem Fall hat die

Mitteilung nach Absatz 1 die gesamte Steuergestal-
tung zu umfassen.
BGBl. 2019, Seite 2876 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2876
    (3) Ein steuerlicher Vorteil im Sinne des Absat-
  zes 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a liegt vor, wenn
  1. durch die Steuergestaltung Steuern erstattet,
     Steuervergütungen gewährt oder erhöht oder
     Steueransprüche entfallen oder verringert werden
     sollen,

  2. die Entstehung von Steueransprüchen verhindert

     werden soll oder

  3. die Entstehung von Steueransprüchen in andere
     Besteuerungszeiträume oder auf andere Be-
     steuerungszeitpunkte verschoben werden soll.

  Ein steuerlicher Vorteil liegt auch dann vor, wenn er
  außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
  entstehen soll. Das Bundesministerium der Finanzen
  kann im Einvernehmen mit den obersten Finanzbe-

  hörden der Länder in einem im Bundessteuerblatt zu
  veröffentlichenden Schreiben für bestimmte Fall-
  gruppen bestimmen, dass kein steuerlicher Vorteil
  im Sinne der Sätze 1 und 2 anzunehmen ist, insbe-
  sondere weil sich der steuerliche Vorteil einer grenz-
  überschreitenden Steuergestaltung ausschließlich
  im Geltungsbereich dieses Gesetzes auswirkt und
  unter Berücksichtigung aller Umstände der Steuer-
  gestaltung gesetzlich vorgesehen ist.

    (4) Betriebstätte im Sinne des Absatzes 2 Satz 1

  Nummer 2 Buchstabe c und d ist sowohl eine
  Betriebstätte im Sinne des § 12 als auch eine
  Betriebsstätte im Sinne eines im konkreten Fall
  anwendbaren Abkommens zur Vermeidung der Dop-
  pelbesteuerung.
    (5) Nutzer einer grenzüberschreitenden Steuer-
  gestaltung ist jede natürliche oder juristische
  Person, Personengesellschaft, Gemeinschaft oder
  Vermögensmasse,

  1. der die grenzüberschreitende Steuergestaltung
     zur Umsetzung bereitgestellt wird,

  2. die bereit ist, die grenzüberschreitende Steuerge-
     staltung umzusetzen, oder
  3. die den ersten Schritt zur Umsetzung der grenz-
     überschreitenden Steuergestaltung gemacht hat.

     (6) Hat ein Nutzer eine grenzüberschreitende

  Steuergestaltung für sich selbst konzipiert, so sind
  für ihn auch die für Intermediäre geltenden Regelun-
  gen entsprechend anzuwenden.

    (7) Übt ein Intermediär im Zusammenhang mit

  der grenzüberschreitenden Steuergestaltung aus-

  schließlich die in Absatz 1 aufgeführten Tätigkeiten

  aus, so gilt er nicht als an der Gestaltung Beteiligter.

                          § 138e
                     Kennzeichen
        grenzüberschreitender Steuergestaltungen
    (1) Kennzeichen im Sinne des § 138d Absatz 2
  Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a sind:
  1. die Vereinbarung
       a) einer Vertraulichkeitsklausel, die dem Nutzer
          oder einem anderen an der Steuergestaltung
          Beteiligten eine Offenlegung, auf welche
          Weise aufgrund der Gestaltung ein steuer-
          licher Vorteil erlangt wird, gegenüber anderen

     Intermediären oder den Finanzbehörden ver-
     bietet, oder
  b) einer Vergütung, die in Bezug auf den steuer-
     lichen Vorteil der Steuergestaltung festgesetzt
     wird; dies gilt, wenn die Vergütung von der
     Höhe des steuerlichen Vorteils abhängt oder
     wenn die Vereinbarung die Abrede enthält,

     die Vergütung ganz oder teilweise zurückzuer-

     statten, falls der mit der Gestaltung zu erwar-
     tende steuerliche Vorteil ganz oder teilweise
     nicht erzielt wird,

2. eine standardisierte Dokumentation oder Struktur
   der Gestaltung, die für mehr als einen Nutzer ver-
   fügbar ist, ohne dass sie für die Nutzung wesent-
   lich individuell angepasst werden muss,

3. Gestaltungen, die zum Gegenstand haben, dass

  a) ein an der Gestaltung Beteiligter unangemes-
     sene rechtliche Schritte unternimmt, um ein
     verlustbringendes Unternehmen unmittelbar
     oder mittelbar zu erwerben, die Haupttätigkeit
     dieses Unternehmens zu beenden und dessen
     Verluste dafür zu nutzen, seine Steuerbe-
     lastung zu verringern, einschließlich der Über-
     tragung der Verluste in ein anderes Steuerho-
     heitsgebiet oder der zeitlich näheren Nutzung

     dieser Verluste,

  b) Einkünfte in Vermögen, Schenkungen oder
     andere nicht oder niedriger besteuerte Ein-
     nahmen oder nicht steuerbare Einkünfte um-
     gewandelt werden,
  c) Transaktionen durch die Einbeziehung zwi-
     schengeschalteter Unternehmen, die keine
     wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit ausüben,
     oder Transaktionen, die sich gegenseitig auf-
     heben oder ausgleichen, für zirkuläre Ver-
     mögensverschiebungen genutzt werden,

  d) der Empfänger grenzüberschreitender, beim
     Zahlenden als Betriebsausgaben abzugsfähiger
     Zahlungen zwischen zwei oder mehr verbunde-
     nen Unternehmen in einem Steuerhoheitsgebiet
     ansässig ist, das keine Körperschaftsteuer er-
     hebt oder einen Körperschaftsteuersatz von

     0 Prozent oder nahe 0 Prozent hat, oder

  e) die grenzüberschreitende, beim Zahlenden als
     Betriebsausgaben abzugsfähige Zahlung zwi-
     schen zwei oder mehr verbundenen Unter-

     nehmen in ein Steuerhoheitsgebiet erfolgt, in

     dem der Empfänger ansässig ist, soweit die-

     ses Steuerhoheitsgebiet die Zahlung

     aa) vollständig von der Steuer befreit oder
     bb) einer steuerlichen Präferenzregelung un-
         terwirft.
  (2) Kennzeichen im Sinne des § 138d Absatz 2
Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b sind:
1. Gestaltungen, die zum Gegenstand haben, dass
  a) der Empfänger grenzüberschreitender Zahlun-
     gen, die zwischen zwei oder mehr verbunde-
     nen Unternehmen erfolgen und beim Zahlen-
     den als Betriebsausgabe abzugsfähig sind,
     aa) in keinem Steuerhoheitsgebiet ansässig ist
         oder
BGBl. 2019, Seite 2877 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2877
     bb) in einem Steuerhoheitsgebiet ansässig ist,
         das in der Liste der Drittstaaten aufgeführt
         wird, die von den Mitgliedstaaten der
         Europäischen Union oder von der Organi-
         sation für wirtschaftliche Zusammenarbeit
         und Entwicklung als nicht kooperierende
         Jurisdiktion eingestuft wurde,

  b) in mehr als einem Steuerhoheitsgebiet

     aa) Absetzungen für Abnutzung desselben
         Vermögenswertes in Anspruch genommen
         werden oder

     bb) eine Befreiung von der Doppelbesteuerung
         für dieselben Einkünfte oder dasselbe Ver-
         mögen vorgenommen wird und die Ein-
         künfte oder das Vermögen deshalb ganz
         oder teilweise unversteuert bleiben

  oder
  c) die Gestaltung eine Übertragung oder Über-
     führung von Vermögensgegenständen vor-
     sieht, soweit sich die steuerliche Bewertung
     des Vermögensgegenstandes in den beteilig-
     ten Steuerhoheitsgebieten wesentlich unter-
     scheidet;

2. Gestaltungen, die zu einer Aushöhlung der Mit-
   teilungspflicht gemäß den Rechtsvorschriften zur
   Umsetzung des Standards für den automatischen
   Austausch von Informationen über Finanzkonten
   in Steuersachen (gemeinsamer Meldestandard)
   führen können oder die sich das Fehlen derartiger
   Rechtsvorschriften zu Nutze machen; derartige
   Gestaltungen umfassen insbesondere
  a) die Nutzung eines Kontos, eines Produkts
     oder einer Anlage, welches oder welche kein
     Finanzkonto im Sinne des § 19 Nummer 18

     des Finanzkonten-Informationsaustauschgeset-

     zes (Finanzkonto) ist oder vorgeblich kein Fi-

     nanzkonto ist, jedoch Merkmale aufweist, die

     denen eines Finanzkontos entsprechen,

  b) die Übertragung eines Finanzkontos oder von
     Vermögenswerten in ein Steuerhoheitsgebiet,
     das nicht an den automatischen Informations-
     austausch über Finanzkonten nach dem

     gemeinsamen Meldestandard mit dem Steu-

     erhoheitsgebiet, in dem der Nutzer ansässig

     ist, gebunden ist, oder die Einbeziehung sol-

     cher Steuerhoheitsgebiete,

  c) die Neueinstufung von Einkünften und Ver-

     mögen als Produkte oder Zahlungen, die nicht
     dem automatischen Informationsaustausch
     über Finanzkonten nach dem gemeinsamen
     Meldestandard unterliegen,

  d) die Übertragung oder Umwandlung eines

     Finanzinstituts im Sinne des § 19 Nummer 3

     des Finanzkonten-Informationsaustauschge-

     setzes (Finanzinstitut) oder eines Finanzkontos
     oder der darin enthaltenen Vermögenswerte in
     Finanzinstitute, Finanzkonten oder Vermö-
     genswerte, die nicht der Meldepflicht im
     Rahmen des automatischen Informationsaus-
     tauschs über Finanzkonten nach dem gemein-
     samen Meldestandard unterliegen,

   e) die Einbeziehung von Rechtsträgern, Steuer-
      gestaltungen oder Strukturen, die die Meldung
      eines Kontoinhabers im Sinne des § 20
      Nummer 1 des Finanzkonten-Informationsaus-
      tauschgesetzes (Kontoinhaber) oder mehrerer
      Kontoinhaber oder einer beherrschenden
      Person im Sinne des § 19 Nummer 39 des
      Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes

      (beherrschende Person) oder mehrerer beherr-
      schender Personen im Rahmen des automa-
      tischen Informationsaustauschs über Finanz-
      konten nach dem gemeinsamen Meldestan-
      dard ausschließen oder auszuschließen vorge-
      ben, oder

   f) die Aushöhlung von Verfahren zur Erfüllung der
      Sorgfaltspflichten, die Finanzinstitute zur Erfül-
      lung ihrer Meldepflichten bezüglich Informatio-
      nen zu Finanzkonten nach dem gemeinsamen
      Meldestandard anwenden, oder die Ausnut-
      zung von Schwächen in diesen Verfahren, ein-
      schließlich der Einbeziehung von Staaten oder
      Territorien mit ungeeigneten oder schwachen
      Regelungen für die Durchsetzung von Vor-
      schriften gegen Geldwäsche oder mit schwa-
      chen Transparenzanforderungen für juristische
      Personen oder Rechtsvereinbarungen;

3. Gestaltungen mit rechtlichen Eigentümern oder
   wirtschaftlich Berechtigten unter Einbeziehung
   von Personen, Rechtsvereinbarungen oder Struk-
   turen,
   a) die keine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit
      ausüben, die mit angemessener Ausstattung,
      angemessenen personellen Ressourcen, an-
      gemessenen Vermögenswerten und angemes-
      senen Räumlichkeiten einhergeht, und

   b) die in anderen Steuerhoheitsgebieten einge-

      tragen, ansässig oder niedergelassen sind

      oder verwaltet oder kontrolliert werden als

      dem Steuerhoheitsgebiet, in dem ein oder

      mehrere der wirtschaftlichen Eigentümer der
      von diesen Personen, Rechtsvereinbarungen
      oder Strukturen gehaltenen Vermögenswerte
      ansässig sind,

   sofern die wirtschaftlich Berechtigten dieser Per-

   sonen, Rechtsvereinbarungen oder Strukturen im

   Sinne des § 3 des Geldwäschegesetzes nicht

   identifizierbar gemacht werden (intransparente

   Kette);

4. Verrechnungspreisgestaltungen, bei denen

   a) eine unilaterale Regelung genutzt wird, die für
      eine festgelegte Kategorie von Nutzern oder
      Geschäftsvorfällen gilt und die dafür in Betracht
      kommende Nutzer von bestimmten Verpflich-

      tungen befreit, die aufgrund der allgemeinen

      Verrechnungspreisvorschriften eines Steuer-

      hoheitsgebiets sonst zu erfüllen wären,

   b) immaterielle Werte oder Rechte an immateriel-
      len Werten an ein verbundenes Unternehmen
      übertragen oder zwischen dem Unternehmen
      und seiner ausländischen Betriebstätte über-
      führt werden, für die zum Zeitpunkt ihrer Über-
      tragung oder Überführung keine ausreichen-
BGBl. 2019, Seite 2878 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2878
         den Vergleichswerte vorliegen und zum Zeit-
         punkt der Transaktion die Prognosen voraus-
         sichtlicher Cashflows oder die vom übertra-
         genen oder überführten immateriellen Wert
         erwarteten abzuleitenden Einkünfte oder die
         der Bewertung des immateriellen Wertes oder
         Rechts an immateriellen Werten zugrunde
         gelegten Annahmen höchst unsicher sind,
         weshalb der Totalerfolg zum Zeitpunkt der
         Übertragung oder Überführung nur schwer ab-
         sehbar ist (schwer zu bewertende immaterielle
         Werte), oder
       c) innerhalb von verbundenen Unternehmen eine
          grenzüberschreitende Übertragung oder Ver-
          lagerung von Funktionen, Risiken, Wirtschafts-
          gütern oder sonstigen Vorteilen stattfindet und
          der erwartete jährliche Gewinn vor Zinsen und
          Steuern des übertragenden Unternehmens
          über einen Zeitraum von drei Jahren nach der
          Übertragung weniger als 50 Prozent des jähr-
          lichen Gewinns vor Zinsen und Steuern des
          übertragenden Unternehmens beträgt, der er-
          wartet worden wäre, wenn die Übertragung
          nicht stattgefunden hätte; bei dieser Erwar-
          tung ist davon auszugehen, dass die verbun-

          denen Unternehmen nach den Grundsätzen

          ordentlicher und gewissenhafter Geschäfts-
          leiter handeln; diese Regelungen gelten sinn-
          gemäß auch für Betriebstätten.

     (3) Ein verbundenes Unternehmen im Sinne der
  Absätze 1 und 2 ist eine Person, die mit einer ande-
  ren Person auf mindestens eine der folgenden Arten
  verbunden ist:
  1. eine Person ist an der Geschäftsleitung einer
     anderen Person insofern beteiligt, als sie erheb-
     lichen Einfluss auf diese Person ausüben kann;
  2. eine Person ist über eine Beteiligungsgesellschaft
     mit mehr als 25 Prozent der Stimmrechte an der
     Kontrolle einer anderen Person beteiligt;

  3. eine Person ist über eine Inhaberschaft, die un-

     mittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent des

     Kapitals beträgt, am Kapital einer anderen Person
     beteiligt;

  4. eine Person hat Anspruch auf mindestens 25 Pro-
     zent der Gewinne einer anderen Person.
  Falls mehr als eine Person gemäß Satz 1 an der Ge-
  schäftsleitung, der Kontrolle, dem Kapital oder den
  Gewinnen derselben Person beteiligt ist, gelten alle
  betroffenen Personen als untereinander verbundene
  Unternehmen. Falls dieselben Personen gemäß
  Satz 1 an der Geschäftsleitung, der Kontrolle, dem
  Kapital oder den Gewinnen von mehr als einer Per-
  son beteiligt sind, gelten alle betroffenen Personen
  als verbundene Unternehmen. Für die Zwecke die-
  ses Absatzes wird eine Person, die in Bezug auf die
  Stimmrechte oder die Kapitalbeteiligung an einem
  Unternehmen gemeinsam mit einer anderen Person
  handelt, so behandelt, als würde sie eine Beteiligung
  an allen Stimmrechten oder dem gesamten Kapital
  dieses Unternehmens halten, die oder das von der
  anderen Person gehalten werden oder wird. Bei
  mittelbaren Beteiligungen wird die Erfüllung der
  Anforderungen gemäß Satz 1 Nummer 3 durch Mul-
  tiplikation der Beteiligungsquoten an den nachge-

ordneten Unternehmen ermittelt. Eine natürliche
Person, ihr Ehepartner und ihre Verwandten in auf-
steigender oder absteigender gerader Linie werden
als eine einzige Person behandelt, wenn gleichge-
richtete wirtschaftliche Interessen bestehen. Person
im Sinne der Sätze 1 bis 6 ist jede natürliche oder
juristische Person, Personengesellschaft, Gemein-
schaft oder Vermögensmasse.

                        § 138f
                   Verfahren zur
         Mitteilung grenzüberschreitender
      Steuergestaltungen durch Intermediäre
   (1) Die grenzüberschreitende Steuergestaltung im
Sinne des § 138d Absatz 2 ist dem Bundeszentral-
amt für Steuern nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz im Sinne des Absatzes 3 über die amtlich
bestimmte Schnittstelle mitzuteilen.

  (2) Die Angaben nach Absatz 3 sind innerhalb von
30 Tagen nach Ablauf des Tages zu übermitteln, an
dem das erste der nachfolgenden Ereignisse eintritt:
1. die grenzüberschreitende Steuergestaltung wird
   zur Umsetzung bereitgestellt,

2. der Nutzer der grenzüberschreitenden Steuer-

   gestaltung ist zu deren Umsetzung bereit oder

3. mindestens ein Nutzer der grenzüberschreiten-
   den Steuergestaltung hat den ersten Schritt der
   Umsetzung dieser Steuergestaltung gemacht.

  (3) Der Datensatz muss folgende Angaben ent-
halten:
 1. zum Intermediär:
    a) den Familiennamen und den Vornamen sowie
       den Tag und Ort der Geburt, wenn der Inter-
       mediär eine natürliche Person ist,
    b) die Firma oder den Namen, wenn der Inter-
       mediär keine natürliche Person ist,

    c) die Anschrift,

    d) den Staat, in dem der Intermediär ansässig

       ist, und

    e) das Steueridentifikationsmerkmal oder die
       Steuernummer,

 2. zum Nutzer:
    a) den Familiennamen und den Vornamen sowie
       den Tag und Ort der Geburt, wenn der Nutzer
       eine natürliche Person ist,
    b) die Firma oder den Namen, wenn der Nutzer
       keine natürliche Person ist,

    c) die Anschrift,
    d) den Staat, in dem der Nutzer ansässig ist,
       und
    e) das Steueridentifikationsmerkmal oder die
       Steuernummer des Nutzers, soweit dem In-
       termediär dies bekannt ist,

 3. wenn an der grenzüberschreitenden Steuerge-
    staltung Personen beteiligt sind, die im Sinne
    des § 138e Absatz 3 als verbundene Unterneh-
    men des Nutzers gelten, zu dem verbundenen
    Unternehmen:
    a) die Firma oder den Namen,
BGBl. 2019, Seite 2879 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2879
    b) die Anschrift,
    c) den Staat, in dem das Unternehmen ansässig
       ist, und
    d) das Steueridentifikationsmerkmal oder die
       Steuernummer, soweit dem Intermediär dies
       bekannt ist,
 4. Einzelheiten zu den nach § 138e zur Mitteilung
    verpflichtenden Kennzeichen,
 5. eine Zusammenfassung des Inhalts der grenz-
    überschreitenden Steuergestaltung einschließ-
    lich
    a) soweit vorhanden, eines Verweises auf die
       Bezeichnung, unter der die Steuergestaltung
       allgemein bekannt ist, und

    b) einer abstrakt gehaltenen Beschreibung der
       relevanten Geschäftstätigkeit oder Gestal-
       tung des Nutzers, soweit dies nicht zur Offen-
       legung eines Handels-, Gewerbe- oder Be-
       rufsgeheimnisses oder eines Geschäftsver-
       fahrens oder von Informationen führt, deren
       Offenlegung die öffentliche Ordnung verlet-
       zen würde,
 6. das Datum des Tages, an dem der erste Schritt
    der Umsetzung der grenzüberschreitenden
    Steuergestaltung gemacht wurde oder voraus-
    sichtlich gemacht werden wird,

 7. Einzelheiten zu den einschlägigen Rechtsvor-
    schriften aller betroffenen Mitgliedstaaten der
    Europäischen Union, die unmittelbar die Grund-
    lage der grenzüberschreitenden Steuergestal-
    tung bilden,

 8. den tatsächlichen oder voraussichtlichen wirt-
    schaftlichen Wert der grenzüberschreitenden
    Steuergestaltung,
 9. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die
    wahrscheinlich von der grenzüberschreitenden
    Steuergestaltung betroffen sind, und
10. Angaben zu allen in einem Mitgliedstaat der
    Europäischen Union ansässigen Personen, die
    von der grenzüberschreitenden Steuergestal-
    tung wahrscheinlich unmittelbar betroffen sind,
    einschließlich Angaben darüber, zu welchen
    Mitgliedstaaten der Europäischen Union sie in
    Beziehung stehen, soweit dem Intermediär dies
    bekannt ist.

Soweit dem Intermediär bekannt ist, dass neben ihm
mindestens ein weiterer Intermediär im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes oder in einem anderen Mit-
gliedstaat der Europäischen Union zur Mitteilung
derselben grenzüberschreitenden Steuergestaltung
verpflichtet ist, so kann er im Datensatz nach Satz 1
die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 auch hinsicht-
lich der anderen ihm bekannten Intermediäre
machen.
   (4) Der mitteilende Intermediär hat den Nutzer da-
rüber zu informieren, welche den Nutzer betreffenden
Angaben er gemäß Absatz 3 an das Bundeszentral-
amt für Steuern übermittelt hat oder übermitteln wird.
Im Fall des Absatzes 3 Satz 2 hat der mitteilende
Intermediär die anderen ihm bekannten Intermediäre
unverzüglich darüber zu informieren, dass die Anga-

ben gemäß Absatz 3 an das Bundeszentralamt für
Steuern übermittelt wurden.
   (5) Das Bundeszentralamt für Steuern weist dem
eingegangenen Datensatz im Sinne des Absatzes 3
1. eine Registriernummer für die mitgeteilte grenz-
   überschreitende Steuergestaltung und
2. eine Offenlegungsnummer für die eingegangene
   Mitteilung
zu und teilt diese dem mitteilenden Intermediär mit.
Hat das Bundeszentralamt für Steuern oder die zu-
ständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats der
Europäischen Union im Einklang mit den dort gelten-
den Rechtsvorschriften der grenzüberschreitenden
Steuergestaltung aufgrund der Mitteilung eines an-
deren Intermediärs bereits eine Registriernummer
zugewiesen und ist diese dem mitteilenden Interme-
diär bekannt, so hat er sie dem Bundeszentralamt
für Steuern im Datensatz nach Absatz 3 Satz 1 mit-
zuteilen. Satz 1 Nummer 1 ist nicht anzuwenden,
wenn der Intermediär nach Satz 2 im Datensatz eine
Registriernummer für die grenzüberschreitende
Steuergestaltung angegeben hat. Der mitteilende In-
termediär hat die Registriernummer nach Satz 1
Nummer 1 und die Offenlegungsnummer nach Satz 1
Nummer 2 unverzüglich dem Nutzer der grenzüber-
schreitenden Steuergestaltung mitzuteilen. Hat der
Intermediär nach Absatz 3 Satz 2 auch andere Inter-
mediäre derselben grenzüberschreitenden Steuer-
gestaltung benannt, so hat er diesen die Registrier-
nummer nach Satz 1 Nummer 1 mitzuteilen.

   (6) Unterliegt ein Intermediär einer gesetzlichen
Pflicht zur Verschwiegenheit und hat der Nutzer ihn
von dieser Pflicht nicht entbunden, so geht die
Pflicht zur Übermittlung der Angaben nach Absatz 3
Satz 1 Nummer 2, 3 und 10 auf den Nutzer über,
sobald der Intermediär
1. den Nutzer über die Mitteilungspflicht, die Mög-
   lichkeit der Entbindung von der Verschwiegen-
   heitspflicht und den anderenfalls erfolgenden
   Übergang der Mitteilungspflicht informiert hat
   und
2. dem Nutzer die nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, 3
   und 10 erforderlichen Angaben, soweit sie dem
   Nutzer nicht bereits bekannt sind, sowie die
   Registriernummer und die Offenlegungsnummer
   zur Verfügung gestellt hat.

Ist die Mitteilungspflicht hinsichtlich der in Absatz 3
Satz 1 Nummer 2, 3 und 10 bezeichneten Angaben
auf den Nutzer übergegangen, so hat dieser in sei-
ner Mitteilung die Registriernummer und die Offen-
legungsnummer anzugeben; die Absätze 1 und 2
gelten in diesem Fall entsprechend. Die Information
des Nutzers nach Satz 1 Nummer 2 ist vom Interme-
diär nach Zugang der Mitteilung der Offenlegungs-
nummer unverzüglich zu veranlassen. Erlangt der
Nutzer die in Satz 1 Nummer 2 bezeichneten Infor-
mationen erst nach Eintritt des nach Absatz 2 maß-
gebenden Ereignisses, so beginnt die Frist zur Über-
mittlung der in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, 3 und 10
bezeichneten Angaben abweichend von Absatz 2
erst mit Ablauf des Tages, an dem der Nutzer die
Informationen erlangt hat. Hat der Nutzer einer
grenzüberschreitenden Steuergestaltung einen In-
BGBl. 2019, Seite 2880 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2880
  termediär, der einer gesetzlichen Pflicht zur Ver-
  schwiegenheit unterliegt, nicht von seiner Ver-
  schwiegenheitspflicht entbunden, kann die Pflicht
  des Intermediärs zur Mitteilung der Angaben nach
  Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 4 bis 9 dadurch
  erfüllt werden, dass der Nutzer diese Angaben im
  Auftrag des Intermediärs übermittelt.
    (7) Ein Intermediär ist nur dann zur Mitteilung der
  grenzüberschreitenden Steuergestaltung gegenüber
  dem Bundeszentralamt für Steuern verpflichtet,
  wenn er seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Auf-
  enthalt, seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz
  1. im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder
  2. nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen
     Union hat, er aber im Geltungsbereich dieses
     Gesetzes

       a) eine Betriebstätte hat, durch die die Dienstleis-
          tungen im Zusammenhang mit der grenzüber-
          schreitenden Steuergestaltung erbracht wer-
          den,

       b) in das Handelsregister oder in ein öffentliches
          berufsrechtliches Register eingetragen ist oder

       c) bei einem Berufsverband für juristische, steu-

          erliche oder beratende Dienstleistungen regis-

          triert ist.

  Bei Anwendung von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a
  gilt § 138d Absatz 4 entsprechend.

     (8) Ist ein Intermediär hinsichtlich derselben
  grenzüberschreitenden Steuergestaltung zur Mittei-

  lung im Geltungsbereich dieses Gesetzes und zu-

  gleich in mindestens einem anderen Mitgliedstaat

  der Europäischen Union verpflichtet, so ist er von
  der Mitteilungspflicht nach diesem Gesetz nur dann
  befreit, wenn er nachweisen kann, dass er die grenz-
  überschreitende Steuergestaltung bereits in einem
  anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im
  Einklang mit den dort geltenden Rechtsvorschriften

  der zuständigen Behörde mitgeteilt hat.

     (9) Mehrere Intermediäre derselben grenzüber-
  schreitenden Steuergestaltung sind nebeneinander
  zur Mitteilung verpflichtet. Ein Intermediär ist in die-
  sem Fall von der Mitteilungspflicht gegenüber dem
  Bundeszentralamt für Steuern befreit, soweit er
  nachweisen kann, dass die in Absatz 3 bezeichneten
  Informationen zu derselben grenzüberschreitenden
  Steuergestaltung bereits durch einen anderen Inter-
  mediär dem Bundeszentralamt für Steuern oder der
  zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats
  der Europäischen Union im Einklang mit den dort
  geltenden Rechtsvorschriften mitgeteilt wurden.

                           § 138g
                       Verfahren zur
             Mitteilung grenzüberschreitender
             Steuergestaltungen durch Nutzer
     (1) Erfüllt bei einer grenzüberschreitenden Steu-
  ergestaltung im Sinne des § 138d Absatz 2 kein In-
  termediär die Voraussetzungen des § 138f Absatz 7,
  so obliegt die Mitteilung der in § 138f Absatz 3 be-
  zeichneten Angaben dem Nutzer; in diesem Fall gilt
  § 138f Absatz 1 und 2 entsprechend. Die Mittei-
  lungspflicht des Nutzers nach Satz 1 besteht nicht,
  soweit der Nutzer nachweisen kann, dass er selbst,

ein Intermediär oder ein anderer Nutzer dieselbe
grenzüberschreitende Steuergestaltung bereits in ei-
nem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
im Einklang mit den dort geltenden Rechtsvorschrif-
ten mitgeteilt hat.
   (2) Obliegt die Mitteilung der in § 138f Absatz 3
bezeichneten Angaben im Fall des Absatzes 1 meh-
reren Nutzern derselben grenzüberschreitenden
Steuergestaltung, so gilt Folgendes:
1. hinsichtlich der in § 138f Absatz 3 Satz 1 Num-
   mer 1 und 4 bis 9 bezeichneten Angaben ist vor-
   rangig der Nutzer zur Mitteilung verpflichtet, der
   die grenzüberschreitende Steuergestaltung mit
   dem Intermediär oder den Intermediären verein-
   bart hat; nachrangig ist der Nutzer mitteilungs-
   pflichtig, der die Umsetzung der grenzüberschrei-
   tenden Steuergestaltung verwaltet;

2. alle Nutzer derselben grenzüberschreitenden
   Steuergestaltung sind zur Mitteilung der in § 138f
   Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, 3 und 10 bezeichne-
   ten Angaben verpflichtet;

3. soweit der in Nummer 1 bezeichnete Nutzer auch
   die in § 138f Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, 3 und 10

   bezeichneten Angaben zu den übrigen Nutzern

   derselben Steuergestaltung mitgeteilt hat, sind

   die übrigen Nutzer von der Mitteilungspflicht
   nach Nummer 2 befreit.

Bei Anwendung von Satz 1 Nummer 1 gilt § 138f
Absatz 5 Satz 1 und 4 entsprechend.

   (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nur für Nutzer, die

ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihre

Geschäftsleitung oder ihren Sitz

1. im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben oder
2. nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen
   Union haben, aber im Geltungsbereich dieses
   Gesetzes

   a) eine Betriebstätte im Sinne des § 138d Ab-

      satz 4 haben, in der durch die grenzüber-
      schreitende Steuergestaltung ein steuerlicher
      Vorteil entsteht,

   b) Einkünfte erzielen oder eine wirtschaftliche Tä-
      tigkeit ausüben, sofern diese für eine Steuer
      von Bedeutung sind, auf die das EU-Amtshil-
      fegesetz anzuwenden ist.

                       § 138h
          Mitteilungen bei marktfähigen
    grenzüberschreitenden Steuergestaltungen
   (1) Eine grenzüberschreitende Steuergestaltung
ist marktfähig, wenn sie konzipiert wird, vermarktet
wird, umsetzungsbereit ist oder zur Umsetzung be-
reitgestellt wird, ohne dass sie individuell angepasst
werden muss.
   (2) Bei marktfähigen grenzüberschreitenden Steu-
ergestaltungen sind Änderungen und Ergänzungen
hinsichtlich der in § 138f Absatz 3 Satz 1 Nummer 1,
2, 6, 9 und 10 bezeichneten Angaben, die nach Über-
mittlung des Datensatzes nach § 138f Absatz 3 ein-
getreten sind, innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf
des Kalendervierteljahres mitzuteilen, in dem die je-
weils mitteilungspflichtigen Umstände eingetreten
sind. Dabei sind die Registriernummer und die Offen-
BGBl. 2019, Seite 2881 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2881
legungsnummer anzugeben. Die Angaben sind dem
Bundeszentralamt für Steuern nach amtlich vorge-
schriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte
Schnittstelle mitzuteilen. Die Sätze 1 bis 3 gelten in
den Fällen des § 138g entsprechend.

                       § 138i

      Information der Landesfinanzbehörden
   Soweit von nach den §§ 138f bis 138h mitgeteil-
ten grenzüberschreitenden Steuergestaltungen im
Sinne des § 138d Absatz 2 Steuern betroffen sind,
die von Landesfinanzbehörden oder Gemeinden ver-
waltet werden, teilt das Bundeszentralamt für Steu-
ern den für die Nutzer zuständigen Finanzbehörden
der Länder im automatisierten Verfahren unter An-
gabe der Registriernummer und der Offenlegungs-
nummer mit, dass ihm Angaben über mitgeteilte
grenzüberschreitende Steuergestaltungen vorliegen.

                       § 138j

          Auswertung der Mitteilungen
    grenzüberschreitender Steuergestaltungen
   (1) Das Bundeszentralamt für Steuern wertet die
ihm nach den §§ 138f bis 138h zugegangenen Mit-
teilungen aus. Soweit von mitgeteilten grenzüber-

schreitenden Steuergestaltungen im Sinne des

§ 138d Absatz 2 Steuern betroffen sind, die von Zoll-
behörden verwaltet werden, übermittelt das Bundes-
zentralamt für Steuern die ihm zugegangenen Mit-
teilungen zusammen mit der jeweils zugewiesenen
Registriernummer an die Generalzolldirektion. Die
Auswertung der Daten erfolgt in diesem Fall durch
die Generalzolldirektion. Die Ergebnisse der Auswer-
tung teilen das Bundeszentralamt für Steuern und
die Generalzolldirektion dem Bundesministerium
der Finanzen mit.
   (2) Soweit von nach den §§ 138f bis 138h mit-
geteilten grenzüberschreitenden Steuergestaltungen
Steuern betroffen sind, die ganz oder teilweise den
Ländern oder Gemeinden zustehen, unterrichtet
das Bundesministerium der Finanzen die obersten
Finanzbehörden der Länder über die Ergebnisse
der Auswertung.
   (3) Soweit von nach den §§ 138f bis 138h mit-
geteilten grenzüberschreitenden Steuergestaltungen
Steuern betroffen sind, die von Finanzbehörden der
Länder oder von Gemeinden verwaltet werden, stellt
das Bundeszentralamt für Steuern den für die Nutzer
zuständigen Finanzbehörden der Länder ergänzend
zu den Angaben nach § 138i auch die Angaben nach
§ 138f Absatz 3 sowie eigene Ermittlungsergebnisse
und die Ergebnisse der Auswertung zum Abruf be-
reit.
   (4) Das Ausbleiben einer Reaktion des Bundes-
zentralamts für Steuern, der Generalzolldirektion,
des Bundesministeriums der Finanzen oder des Ge-
setzgebers auf die Mitteilung einer grenzüberschrei-
tenden Steuergestaltung nach den §§ 138f bis 138h
bedeutet nicht deren rechtliche Anerkennung. § 89
Absatz 2 bis 7 bleibt unberührt.
   (5) Die Verarbeitung personenbezogener Daten
aufgrund von Mitteilungen über grenzüberschrei-
tende Steuergestaltungen durch Finanzbehörden ist

  ein Verwaltungsverfahren in Steuersachen im Sinne
  des Gesetzes.

                           § 138k

             Angabe der grenzüberschreitenden
           Steuergestaltung in der Steuererklärung

     Hat ein Nutzer eine grenzüberschreitende Steuer-
  gestaltung im Sinne des § 138d Absatz 2 oder der
  entsprechenden Regelung eines anderen Mitglied-
  staats der Europäischen Union verwirklicht, so hat
  er diese in der Steuererklärung für die Steuerart
  und den Besteuerungszeitraum oder den Besteue-
  rungszeitpunkt, in der sich der steuerliche Vorteil
  der grenzüberschreitenden Steuergestaltung erst-
  mals auswirken soll, anzugeben. Hierzu genügt die
  Angabe
  1. der vom Bundeszentralamt für Steuern zugeteil-
     ten Registriernummer und Offenlegungsnummer
     oder

  2. der von der zuständigen Behörde eines anderen
     Mitgliedstaats der Europäischen Union zugeteil-
     ten Registriernummer und Offenlegungsnum-
     mer.“
4. § 379 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 2 Nummer 1d werden die folgenden

     Nummern 1e bis 1g eingefügt:

     „1e. entgegen § 138d Absatz 1, entgegen § 138f
          Absatz 1, 2, 3 Satz 1 Nummer 1 bis 7 sowie 9
          und 10 oder entgegen § 138h Absatz 2 eine
          Mitteilung über eine grenzüberschreitende
          Steuergestaltung nicht oder nicht rechtzeitig
          macht oder zur Verfügung stehende Anga-
          ben nicht vollständig mitteilt,
     1f.    entgegen § 138g Absatz 1 Satz 1 oder ent-
            gegen § 138h Absatz 2 die Angaben nicht,
            nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
            rechtzeitig mitteilt,
     1g. entgegen § 138k Satz 1 in der Steuererklä-
         rung die Angabe der von ihm verwirklichten
         grenzüberschreitenden       Steuergestaltung
         nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
         nicht rechtzeitig macht,“.
  b) In Absatz 7 werden die Wörter „Nummer 1
     und 1d“ durch die Wörter „Nummer 1 und 1d
     bis 1g“ ersetzt.

                        Artikel 2

                 Änderung des
    Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
  Dem Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abga-
benordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341;
1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 22 des Geset-
zes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) geändert
worden ist, wird folgender § 33 angefügt:

                          „§ 33
       Mitteilungspflicht bei Steuergestaltungen
  (1) § 102 Absatz 4 Satz 3 und die §§ 138d bis 138k
der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2020 gelten-
den Fassung sind ab dem 1. Juli 2020 in allen Fällen
anzuwenden, in denen das nach § 138f Absatz 2 der
BGBl. 2019, Seite 2882 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2882
Abgabenordnung in der am 1. Januar 2020 geltenden
Fassung maßgebliche Ereignis nach dem 30. Juni 2020
eingetreten ist.
   (2) Wurde der erste Schritt einer mitteilungspflich-
tigen grenzüberschreitenden Steuergestaltung nach
dem 24. Juni 2018 und vor dem 1. Juli 2020 umgesetzt,
sind § 102 Absatz 4 Satz 3 und die §§ 138d bis 138k
der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2020 gelten-
den Fassung ab dem 1. Juli 2020 mit der Maßgabe an-
zuwenden, dass die Mitteilung abweichend von § 138f
Absatz 2 der Abgabenordnung in der am 1. Januar
2020 geltenden Fassung innerhalb von zwei Monaten

nach dem 30. Juni 2020 zu erstatten ist.

   (3) § 379 Absatz 2 Nummer 1e bis 1g sowie Absatz 7
der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2020 gelten-
den Fassung ist ab dem 1. Juli 2020 in allen Fällen
anzuwenden, in denen das nach § 138f Absatz 2 der
Abgabenordnung in der am 1. Januar 2020 geltenden
Fassung maßgebliche Ereignis nach dem 30. Juni 2020

eingetreten ist.

   (4) Das Bundesministerium der Finanzen erstattet
dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages
jährlich zum 1. Juni, erstmals zum 1. Juni 2021, Bericht
über

1. die Anzahl der im vorangegangen Kalenderjahr beim
   Bundeszentralamt für Steuern eingegangenen Mit-
   teilungen über grenzüberschreitende Steuergestal-
   tungen,
2. die Fallgestaltungen, deren Prüfung Anlass dafür
   war,
  a) dem Bundeskabinett im vorangegangenen Kalen-
     derjahr eine Gesetzesinitiative vorzuschlagen,

  b) ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes

     Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen

     oder einen im Bundessteuerblatt zu veröffent-

     lichenden gleichlautenden Erlass der obersten

     Finanzbehörden der Länder im vorangegangenen

     Kalenderjahr zu erlassen oder zu ändern.

In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 ist die Fallgestal-
tung im Bericht abstrakt zu beschreiben.“

                       Artikel 3
                   Änderung des
             Finanzverwaltungsgesetzes

   Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846,
1202), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom
12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

  a) Nummer 5c wird wie folgt gefasst:

       „5c. die Einstellung von Informationen zu grenz-
            überschreitenden Vorbescheiden oder Vor-
            abverständigungen über die Verrechnungs-
            preisgestaltung gemäß § 7 Absatz 3 bis 5
            des EU-Amtshilfegesetzes in das Zentral-
            verzeichnis der Mitgliedstaaten der Euro-
            päischen Union gemäß Artikel 21 Absatz 5
            der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom
            15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit
            der Verwaltungsbehörden im Bereich der
            Besteuerung und zur Aufhebung der Richt-

          linie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011,
          S. 1) in der jeweils geltenden Fassung sowie
          die Entgegennahme der von den anderen
          Mitgliedstaaten der Europäischen Union in
          das Zentralverzeichnis eingestellten Infor-
          mationen im Sinne des Artikels 8a der Richt-
          linie 2011/16/EU und ihre Weiterleitung an
          die jeweils zuständige Landesfinanzbehörde
          nach Maßgabe des § 7 Absatz 9 des EU-
          Amtshilfegesetzes;“.
  b) Nummer 5f wird wie folgt gefasst:

     „5f. die automatische Übermittlung von Infor-

          mationen zu grenzüberschreitenden Steuer-
          gestaltungen gemäß § 7 Absatz 13 des
          EU-Amtshilfegesetzes sowie die Entgegen-
          nahme von Informationen im Sinne des Arti-
          kels 8ab der Richtlinie 2011/16/EU gemäß
          § 7 Absatz 14 des EU-Amtshilfegesetzes;“.

  c) Nach Nummer 5f wird folgende Nummer 5g ein-

     gefügt:

     „5g. die Auswertung der Informationen nach den
          Nummern 5c, 5d, 5e und 5f im Rahmen der
          dem Bundeszentralamt für Steuern gesetz-
          lich übertragenen Aufgaben; Auswertungen
          der Informationen nach den Nummern 5c,
          5d, 5e und 5f durch die jeweils zuständige
          Landesfinanzbehörde bleiben hiervon unbe-
          rührt;“.
  d) In Nummer 43 wird der Punkt am Ende durch ein
     Semikolon ersetzt.
  e) Folgende Nummer 44 wird angefügt:

     „44. die Sammlung, Sortierung, Zuordnung und

          Auswertung der ihm nach den §§ 138d

          bis 138h der Abgabenordnung und § 7 Ab-

          satz 14 Satz 2 des EU-Amtshilfegesetzes

          zugegangenen Mitteilungen über grenzüber-

          schreitende Steuergestaltungen, ihre Weiter-

          leitung an die Generalzolldirektion nach
          § 138j Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung,
          die Information der Landesfinanzbehörden
          nach § 138i und § 138j Absatz 3 der
          Abgabenordnung sowie die Unterrichtung
          des Bundesministeriums der Finanzen über
          die Ergebnisse der Auswertung nach § 138j
          Absatz 1 der Abgabenordnung.“

2. Nach § 5a Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz ein-
   gefügt:
  „Sie wertet die ihr nach § 138j Absatz 1 Satz 2 der
  Abgabenordnung vom Bundeszentralamt für Steu-
  ern übermittelten Daten über grenzüberschreitende
  Steuergestaltungen aus, unterrichtet nach § 138j

  Absatz 2 der Abgabenordnung das Bundesministe-
  rium der Finanzen über die Ergebnisse der Auswer-
  tung und stellt dem zuständigen Hauptzollamt die
  zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens und
  des Bußgeldverfahrens erforderlichen Informationen
  zur Verfügung.“

3. Dem § 21a wird folgender Absatz 5 angefügt:
     „(5) Die Finanzbehörden der Länder wirken bei der
  Auswertung von Mitteilungen über grenzüberschrei-
  tende Steuergestaltungen nach § 138j Absatz 1 Satz 1
  der Abgabenordnung durch das Bundeszentralamt für
BGBl. 2019, Seite 2883 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2883
  Steuern mit, soweit Steuern betroffen sind, die von
  den Ländern oder Gemeinden verwaltet werden.“

                       Artikel 4
                   Änderung des
                EU-Amtshilfegesetzes
   Das EU-Amtshilfegesetz vom 26. Juni 2013 (BGBl. I
S. 1809), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 20 wie

   folgt gefasst:

  „ § 20 Statistiken und Bewertungen“.

2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Automatischer Austausch im Sinne dieses
  Gesetzes ist die systematische Übermittlung zuvor
  festgelegter Informationen an einen anderen Mit-
  gliedstaat der Europäischen Union ohne dessen vor-
  heriges Ersuchen in regelmäßigen, im Voraus be-
  stimmten Abständen; für die Zwecke des § 7 Ab-
  satz 1 sind verfügbare Informationen solche Infor-
  mationen, die in den Steuerakten über Personen,
  die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
  Union ansässig sind, enthalten sind und die im Ein-
  klang mit den Verfahren für die Erhebung und Ver-
  arbeitung von Informationen abgerufen werden kön-
  nen.“

3. In § 5 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Richtlinie
   2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über
   die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im
   Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der
   Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011,
   S. 1), der durch die Richtlinie (EU) 2015/2376 (ABl.
   L 332 vom 18.12.2015, S. 1) eingefügt worden ist,“
   durch das Wort „Amtshilferichtlinie“ ersetzt.
4. § 7 wird wie folgt geändert:
  a) In den Absätzen 3 und 4 Satz 1 und in Absatz 7
     Satz 2 bis 4 wird jeweils die Angabe „Richtlinie
     2011/16/EU“ durch das Wort „Amtshilferichtlinie“
     ersetzt.

  b) Die Absätze 8 und 9 werden wie folgt gefasst:

        „(8) In den Fällen der Absätze 1 bis 5 und 9
     bis 14 ist gemäß § 117 Absatz 4 Satz 3 der Ab-
     gabenordnung keine Anhörung der Beteiligten
     erforderlich.
        (9) Das zentrale Verbindungsbüro nimmt die
     ihm von den zuständigen Behörden aller anderen
     Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemäß
     Artikel 8a der Amtshilferichtlinie übermittelten In-
     formationen entgegen; ab dem Zeitpunkt seiner
     Bereitstellung ist das Zentralverzeichnis der Mit-
     gliedstaaten der Europäischen Union gemäß Arti-
     kel 21 Absatz 5 der Amtshilferichtlinie zu nutzen.
     Das zentrale Verbindungsbüro leitet die Informa-
     tionen zur Durchführung des Besteuerungsver-
     fahrens nach Maßgabe des § 88 Absatz 3 und 4
     der Abgabenordnung an die jeweils zuständige
     Landesfinanzbehörde weiter. Unbeschadet des
     Satzes 2 greifen die zuständigen Stellen auf die
     Informationen nach Satz 1 zu; hierzu werden ge-
     mäß § 3 Absatz 2 Satz 2 Verbindungsstellen im
     Sinne des Artikels 4 Absatz 3 und zuständige Be-

  dienstete im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 der
  Amtshilferichtlinie unter Berücksichtigung der in
  Artikel 21 der Amtshilferichtlinie enthaltenen Re-
  gelungen zur Anwendung der dort genannten
  technischen Verfahren benannt.“
c) Absatz 12 wird wie folgt geändert:
  aa) In Satz 1 wird die Angabe „Richtlinie
      2011/16/EU“ durch das Wort „Amtshilfe-
      richtlinie“ ersetzt.
  bb) Satz 3 wird aufgehoben.

d) Die Absätze 13 und 14 werden durch die folgen-

   den Absätze 13 bis 15 ersetzt:

     „(13) Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt
  im Weg des automatischen Austauschs die dem
  Bundeszentralamt für Steuern nach den §§ 138f
  bis 138h der Abgabenordnung übermittelten Infor-
  mationen über grenzüberschreitende Steuergestal-
  tungen im Sinne des § 138d der Abgabenordnung
  den zuständigen Behörden der anderen Mitglied-
  staaten der Europäischen Union. Die Übermittlung
  erfolgt innerhalb eines Monats nach Ablauf des
  Quartals, in dem die Informationen vorgelegt wur-
  den, erstmals bis zum 31. Oktober 2020. Die prak-
  tischen Regelungen gemäß Artikel 20 Absatz 5 der
  Amtshilferichtlinie, die der Erleichterung des Aus-
  tausches der in § 138f Absatz 3 der Abgabenord-
  nung bezeichneten Informationen dienen, sind zu
  beachten. Für die Zwecke der Übermittlung an
  die zuständigen Behörden der anderen Mitglied-
  staaten der Europäischen Union durch das zentrale
  Verbindungsbüro gelten die in § 138f Absatz 3 der
  Abgabenordnung bezeichneten Informationen als
  dem Bundeszentralamt für Steuern von einem In-
  termediär offengelegt, es sei denn, es liegt ein Fall
  des § 138d Absatz 6 oder des § 138g Absatz 1
  Satz 1 der Abgabenordnung vor; in diesen Fällen
  gelten die Informationen als von einem Steuer-
  pflichtigen offengelegt. Ab dem Zeitpunkt seiner
  Bereitstellung ist für die Übermittlung das Zentral-
  verzeichnis der Mitgliedstaaten der Europäischen
  Union gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Amtshilfe-
  richtlinie zu nutzen.

     (14) Das zentrale Verbindungsbüro nimmt die
  ihm von den zuständigen Behörden aller anderen
  Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemäß
  Artikel 8ab der Amtshilferichtlinie übermittelten
  Informationen entgegen; ab dem Zeitpunkt seiner
  Bereitstellung ist das Zentralverzeichnis der Mit-
  gliedstaaten der Europäischen Union gemäß Arti-
  kel 21 Absatz 5 der Amtshilferichtlinie zu nutzen.
  Das zentrale Verbindungsbüro stellt die Informa-
  tionen dem Bundeszentralamt für Steuern zur
  weiteren Aufgabenerledigung zur Verfügung;
  § 88 Absatz 3 und 4 und § 138i der Abgabenord-
  nung gelten entsprechend. Unbeschadet des
  Satzes 2 greifen die zuständigen Stellen auf die
  Informationen nach Satz 1 zu; hierzu werden ge-
  mäß § 3 Absatz 2 Satz 2 Verbindungsstellen im
  Sinne des Artikels 4 Absatz 3 und zuständige Be-
  dienstete im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 der
  Amtshilferichtlinie unter Berücksichtigung der in
  Artikel 21 der Amtshilferichtlinie enthaltenen Re-
  gelungen zur Anwendung der dort genannten
  technischen Verfahren benannt. Das Bundesmi-
BGBl. 2019, Seite 2884 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2884
       nisterium der Finanzen legt im Einvernehmen mit
       den obersten Finanzbehörden der Länder die Ein-
       zelheiten zu dem Verfahren nach Satz 3 in einem
       Schreiben fest. Dieses Schreiben ist im Bundes-
       steuerblatt zu veröffentlichen.

          (15) Das Bundeszentralamt für Steuern ist be-
       rechtigt, die Informationen gemäß den Absätzen 1
       bis 5, 7 und 9 bis 14 zur Erfüllung der ihm gesetz-
       lich übertragenen Aufgaben auszuwerten. Aus-
       wertungen der Informationen nach Satz 1 durch
       die jeweils zuständige Landesfinanzbehörde blei-
       ben hiervon unberührt. Für Informationen gemäß
       Absatz 14 Satz 2 finden § 138j der Abgabenord-
       nung und § 21a Absatz 5 des Finanzverwaltungs-
       gesetzes entsprechende Anwendung.“
5. § 20 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 20
                Statistiken und Bewertungen

       (1) Die zuständige Behörde übermittelt

  1. der Europäischen Kommission
       a) eine jährliche Bewertung der Wirksamkeit des
          automatischen Austauschs von Informationen
          gemäß den Artikeln 8, 8a, 8aa und 8ab der
          Amtshilferichtlinie sowie einen Überblick über
          die erreichten praktischen Ergebnisse,
       b) alle sachdienlichen Informationen, die für die
          Bewertung der Wirksamkeit der Zusammenar-

          beit der Verwaltungsbehörden gemäß der

          Amtshilferichtlinie bei der Bekämpfung von

          Steuerhinterziehung und -umgehung notwen-

          dig sind,

       c) statistische Angaben, die der Bewertung der
          Amtshilferichtlinie dienen;
  2. den anderen betroffenen Mitgliedstaaten der Euro-
     päischen Union einmal jährlich eine Rückmeldung
     zum automatischen Austausch von Informationen.
  Bei der Übermittlung ist die Durchführungsverord-
  nung (EU) 2015/2378 der Kommission vom 15. De-
  zember 2015 zur Festlegung von Durchführungs-
  bestimmungen zu bestimmten Artikeln der Richtlinie
  2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der
  Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung
  und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung
  (EU) Nr. 1156/2012 (ABl. L 332 vom 18.12.2015,
  S. 19) zu berücksichtigen.

     (2) Das Bundesministerium der Finanzen legt im
  Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden
  der Länder die Einzelheiten zur Übermittlung im
  Sinne des Absatzes 1 in einem Schreiben fest. Die-
  ses Schreiben ist im Bundessteuerblatt zu veröffent-
  lichen.“

                        Artikel 5
                   Änderung des
              Einkommensteuergesetzes

   Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2763) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 20 Absatz 6 Satz 4 werden die folgenden
   Sätze eingefügt:

  „Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absat-
  zes 2 Satz 1 Nummer 3 dürfen nur in Höhe von
  10 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2
  Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des
  § 20 Absatz 1 Nummer 11 ausgeglichen werden; die
  Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe,
  dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis
  zur Höhe von 10 000 Euro mit Gewinnen im Sinne
  des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften
  im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 verrechnet
  werden dürfen. Verluste aus Kapitalvermögen aus
  der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer
  Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser
  Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1, aus der
  Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne
  des Absatzes 1 auf einen Dritten oder aus einem
  sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne
  des Absatzes 1 dürfen nur in Höhe von 10 000 Euro

  mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen
  werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit
  der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je
  Folgejahr nur bis zur Höhe von 10 000 Euro mit Ein-
  künften aus Kapitalvermögen verrechnet werden
  dürfen.“
2. Dem § 52 Absatz 28 werden die folgenden Sätze
   angefügt:

  „§ 20 Absatz 6 Satz 5 in der Fassung des Artikels 5

  des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I

  S. 2875) ist auf Verluste anzuwenden, die nach

  dem 31. Dezember 2020 entstehen. § 20 Absatz 6

  Satz 6 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes
  vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2875) ist auf
  Verluste anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
  2019 entstehen.“

                       Artikel 6
                  Änderung des
            Körperschaftsteuergesetzes

   In § 5 Absatz 1 Nummer 10 Satz 4 des Körperschaft-
steuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019
(BGBl. I S. 2451) geändert worden ist, wird das Semi-
kolon am Ende durch einen Punkt ersetzt und wird fol-
gender Satz angefügt:

„Investierende Mitglieder im Sinne des § 8 Absatz 2 des
Genossenschaftsgesetzes sind keine Mitglieder im
Sinne des Satzes 1;“.

                       Artikel 7
                  Änderung des
               Umsatzsteuergesetzes

   In § 20 Satz 1 Nummer 1 des Umsatzsteuergesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar
2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 20 des
Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) ge-
ändert worden ist, wird die Angabe „500 000 Euro“
durch die Angabe „600 000 Euro“ ersetzt.
BGBl. 2019, Seite 2885 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2885
                       Artikel 8
                   Änderung des
              Steuerberatungsgesetzes
  § 77b Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975
(BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 15 des Ge-
setzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Sie können jedoch eine angemessene auch pauscha-
lisierte Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit
verbundenen Aufwand, auch für Zeitaufwand und Ver-
dienstausfall, sowie eine Reisekostenvergütung erhalten.“

                        Artikel 9
                       Änderung des
                Brexit-Übergangsgesetzes
  In § 1 des Brexit-Übergangsgesetzes vom 27. März
2019 (BGBl. I S. 402) wird die Angabe „(ABl. C 66 I vom
19.2.2019, S. 1)“ durch die Angabe „(ABl. C 384 I vom
12.11.2019, S. 1)“ ersetzt.

                       Artikel 10

                      Inkrafttreten
   Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                                Berlin, den 21. Dezember 2019
                                            Der Bundespräsident
                                                 Steinmeier
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e

                                   Der Bundesminister der
                                             Olaf Scholz
l a M e r k e l

Finanzen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 2875. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 0ec62fc1de6aa679….