Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 2875
BGBl. 2019 I S. 2875 · 57.890 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Einführung einer Pflicht
zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen1
Vom 21. Dezember 2019
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der
Abgabenordnung
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I
S. 61), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu
§ 138c die folgenden Angaben eingefügt:
„§ 138d Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender
Steuergestaltungen
§ 138e Kennzeichen grenzüberschreitender Steu-
ergestaltungen
§ 138f Verfahren zur Mitteilung grenzüberschreiten-
der Steuergestaltungen durch Intermediäre
§ 138g Verfahren zur Mitteilung grenzüberschrei-
tender Steuergestaltungen durch Nutzer
§ 138h Mitteilungen bei marktfähigen grenzüber-
schreitenden Steuergestaltungen
§ 138i Information der Landesfinanzbehörden
§ 138j Auswertung der Mitteilungen grenzüber-
schreitender Steuergestaltungen
§ 138k Angabe der grenzüberschreitenden Steuer-
gestaltung in der Steuererklärung“.
2. Dem § 102 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die Mitteilungspflichten der in Absatz 1 Nummer 3
Buchstabe b bezeichneten Personen hinsichtlich der
in § 138f Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 4 bis 9
bezeichneten Angaben bestehen auch dann, wenn
mit diesen Angaben betroffene Nutzer identifizierbar
sein sollten.“
3. Nach § 138c werden die folgenden §§ 138d bis 138k
eingefügt:
„§ 138d
Pflicht zur Mitteilung
grenzüberschreitender Steuergestaltungen
(1) Wer eine grenzüberschreitende Steuergestal-
tung im Sinne des Absatzes 2 vermarktet, für Dritte
konzipiert, organisiert oder zur Nutzung bereitstellt
oder ihre Umsetzung durch Dritte verwaltet (Interme-
diär), hat die grenzüberschreitende Steuergestaltung
1
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/822 des
Rates vom 25. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU be-
züglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs
im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschrei-
tende Gestaltungen (ABl. L 139 vom 5.6.2018, S. 1).
dem Bundeszentralamt für Steuern nach Maßgabe
der §§ 138f und 138h mitzuteilen.
(2) Eine grenzüberschreitende Steuergestaltung
ist jede Gestaltung,
1. die eine oder mehrere Steuern zum Gegenstand
hat, auf die das EU-Amtshilfegesetz anzuwenden
ist,
2. die entweder mehr als einen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder mindestens einen Mit-
gliedstaat der Europäischen Union und einen
oder mehrere Drittstaaten betrifft, wobei mindes-
tens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a) nicht alle an der Gestaltung Beteiligten sind im
selben Steuerhoheitsgebiet ansässig;
b) einer oder mehrere der an der Gestaltung
Beteiligten sind gleichzeitig in mehreren Steu-
erhoheitsgebieten ansässig;
c) einer oder mehrere der an der Gestaltung
Beteiligten gehen in einem anderen Steuer-
hoheitsgebiet über eine dort gelegene Betrieb-
stätte einer Geschäftstätigkeit nach und die
Gestaltung ist Teil der Geschäftstätigkeit der
Betriebstätte oder macht deren gesamte Ge-
schäftstätigkeit aus;
d) einer oder mehrere der an der Gestaltung
Beteiligten gehen in einem anderen Steuer-
hoheitsgebiet einer Tätigkeit nach, ohne dort
ansässig zu sein oder eine Betriebstätte zu be-
gründen;
e) die Gestaltung ist geeignet, Auswirkungen auf
den automatischen Informationsaustausch
oder die Identifizierung des wirtschaftlichen
Eigentümers zu haben, und
3. die mindestens
a) ein Kennzeichen im Sinne des § 138e Absatz 1
aufweist und von der ein verständiger Dritter
unter Berücksichtigung aller wesentlichen
Fakten und Umstände vernünftigerweise er-
warten kann, dass der Hauptvorteil oder einer
der Hauptvorteile die Erlangung eines steuer-
lichen Vorteils im Sinne des Absatzes 3 ist,
oder
b) ein Kennzeichen im Sinne des § 138e Absatz 2
aufweist.
Besteht eine Steuergestaltung aus einer Reihe von
Gestaltungen, gilt sie als grenzüberschreitende
Steuergestaltung, wenn mindestens ein Schritt oder
Teilschritt der Reihe grenzüberschreitend im Sinne
des Satzes 1 Nummer 2 ist; in diesem Fall hat die
Mitteilung nach Absatz 1 die gesamte Steuergestal-
tung zu umfassen.

(3) Ein steuerlicher Vorteil im Sinne des Absat-
zes 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a liegt vor, wenn
1. durch die Steuergestaltung Steuern erstattet,
Steuervergütungen gewährt oder erhöht oder
Steueransprüche entfallen oder verringert werden
sollen,
2. die Entstehung von Steueransprüchen verhindert
werden soll oder
3. die Entstehung von Steueransprüchen in andere
Besteuerungszeiträume oder auf andere Be-
steuerungszeitpunkte verschoben werden soll.
Ein steuerlicher Vorteil liegt auch dann vor, wenn er
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
entstehen soll. Das Bundesministerium der Finanzen
kann im Einvernehmen mit den obersten Finanzbe-
hörden der Länder in einem im Bundessteuerblatt zu
veröffentlichenden Schreiben für bestimmte Fall-
gruppen bestimmen, dass kein steuerlicher Vorteil
im Sinne der Sätze 1 und 2 anzunehmen ist, insbe-
sondere weil sich der steuerliche Vorteil einer grenz-
überschreitenden Steuergestaltung ausschließlich
im Geltungsbereich dieses Gesetzes auswirkt und
unter Berücksichtigung aller Umstände der Steuer-
gestaltung gesetzlich vorgesehen ist.
(4) Betriebstätte im Sinne des Absatzes 2 Satz 1
Nummer 2 Buchstabe c und d ist sowohl eine
Betriebstätte im Sinne des § 12 als auch eine
Betriebsstätte im Sinne eines im konkreten Fall
anwendbaren Abkommens zur Vermeidung der Dop-
pelbesteuerung.
(5) Nutzer einer grenzüberschreitenden Steuer-
gestaltung ist jede natürliche oder juristische
Person, Personengesellschaft, Gemeinschaft oder
Vermögensmasse,
1. der die grenzüberschreitende Steuergestaltung
zur Umsetzung bereitgestellt wird,
2. die bereit ist, die grenzüberschreitende Steuerge-
staltung umzusetzen, oder
3. die den ersten Schritt zur Umsetzung der grenz-
überschreitenden Steuergestaltung gemacht hat.
(6) Hat ein Nutzer eine grenzüberschreitende
Steuergestaltung für sich selbst konzipiert, so sind
für ihn auch die für Intermediäre geltenden Regelun-
gen entsprechend anzuwenden.
(7) Übt ein Intermediär im Zusammenhang mit
der grenzüberschreitenden Steuergestaltung aus-
schließlich die in Absatz 1 aufgeführten Tätigkeiten
aus, so gilt er nicht als an der Gestaltung Beteiligter.
§ 138e
Kennzeichen
grenzüberschreitender Steuergestaltungen
(1) Kennzeichen im Sinne des § 138d Absatz 2
Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a sind:
1. die Vereinbarung
a) einer Vertraulichkeitsklausel, die dem Nutzer
oder einem anderen an der Steuergestaltung
Beteiligten eine Offenlegung, auf welche
Weise aufgrund der Gestaltung ein steuer-
licher Vorteil erlangt wird, gegenüber anderen
Intermediären oder den Finanzbehörden ver-
bietet, oder
b) einer Vergütung, die in Bezug auf den steuer-
lichen Vorteil der Steuergestaltung festgesetzt
wird; dies gilt, wenn die Vergütung von der
Höhe des steuerlichen Vorteils abhängt oder
wenn die Vereinbarung die Abrede enthält,
die Vergütung ganz oder teilweise zurückzuer-
statten, falls der mit der Gestaltung zu erwar-
tende steuerliche Vorteil ganz oder teilweise
nicht erzielt wird,
2. eine standardisierte Dokumentation oder Struktur
der Gestaltung, die für mehr als einen Nutzer ver-
fügbar ist, ohne dass sie für die Nutzung wesent-
lich individuell angepasst werden muss,
3. Gestaltungen, die zum Gegenstand haben, dass
a) ein an der Gestaltung Beteiligter unangemes-
sene rechtliche Schritte unternimmt, um ein
verlustbringendes Unternehmen unmittelbar
oder mittelbar zu erwerben, die Haupttätigkeit
dieses Unternehmens zu beenden und dessen
Verluste dafür zu nutzen, seine Steuerbe-
lastung zu verringern, einschließlich der Über-
tragung der Verluste in ein anderes Steuerho-
heitsgebiet oder der zeitlich näheren Nutzung
dieser Verluste,
b) Einkünfte in Vermögen, Schenkungen oder
andere nicht oder niedriger besteuerte Ein-
nahmen oder nicht steuerbare Einkünfte um-
gewandelt werden,
c) Transaktionen durch die Einbeziehung zwi-
schengeschalteter Unternehmen, die keine
wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit ausüben,
oder Transaktionen, die sich gegenseitig auf-
heben oder ausgleichen, für zirkuläre Ver-
mögensverschiebungen genutzt werden,
d) der Empfänger grenzüberschreitender, beim
Zahlenden als Betriebsausgaben abzugsfähiger
Zahlungen zwischen zwei oder mehr verbunde-
nen Unternehmen in einem Steuerhoheitsgebiet
ansässig ist, das keine Körperschaftsteuer er-
hebt oder einen Körperschaftsteuersatz von
0 Prozent oder nahe 0 Prozent hat, oder
e) die grenzüberschreitende, beim Zahlenden als
Betriebsausgaben abzugsfähige Zahlung zwi-
schen zwei oder mehr verbundenen Unter-
nehmen in ein Steuerhoheitsgebiet erfolgt, in
dem der Empfänger ansässig ist, soweit die-
ses Steuerhoheitsgebiet die Zahlung
aa) vollständig von der Steuer befreit oder
bb) einer steuerlichen Präferenzregelung un-
terwirft.
(2) Kennzeichen im Sinne des § 138d Absatz 2
Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b sind:
1. Gestaltungen, die zum Gegenstand haben, dass
a) der Empfänger grenzüberschreitender Zahlun-
gen, die zwischen zwei oder mehr verbunde-
nen Unternehmen erfolgen und beim Zahlen-
den als Betriebsausgabe abzugsfähig sind,
aa) in keinem Steuerhoheitsgebiet ansässig ist
oder

bb) in einem Steuerhoheitsgebiet ansässig ist,
das in der Liste der Drittstaaten aufgeführt
wird, die von den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder von der Organi-
sation für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung als nicht kooperierende
Jurisdiktion eingestuft wurde,
b) in mehr als einem Steuerhoheitsgebiet
aa) Absetzungen für Abnutzung desselben
Vermögenswertes in Anspruch genommen
werden oder
bb) eine Befreiung von der Doppelbesteuerung
für dieselben Einkünfte oder dasselbe Ver-
mögen vorgenommen wird und die Ein-
künfte oder das Vermögen deshalb ganz
oder teilweise unversteuert bleiben
oder
c) die Gestaltung eine Übertragung oder Über-
führung von Vermögensgegenständen vor-
sieht, soweit sich die steuerliche Bewertung
des Vermögensgegenstandes in den beteilig-
ten Steuerhoheitsgebieten wesentlich unter-
scheidet;
2. Gestaltungen, die zu einer Aushöhlung der Mit-
teilungspflicht gemäß den Rechtsvorschriften zur
Umsetzung des Standards für den automatischen
Austausch von Informationen über Finanzkonten
in Steuersachen (gemeinsamer Meldestandard)
führen können oder die sich das Fehlen derartiger
Rechtsvorschriften zu Nutze machen; derartige
Gestaltungen umfassen insbesondere
a) die Nutzung eines Kontos, eines Produkts
oder einer Anlage, welches oder welche kein
Finanzkonto im Sinne des § 19 Nummer 18
des Finanzkonten-Informationsaustauschgeset-
zes (Finanzkonto) ist oder vorgeblich kein Fi-
nanzkonto ist, jedoch Merkmale aufweist, die
denen eines Finanzkontos entsprechen,
b) die Übertragung eines Finanzkontos oder von
Vermögenswerten in ein Steuerhoheitsgebiet,
das nicht an den automatischen Informations-
austausch über Finanzkonten nach dem
gemeinsamen Meldestandard mit dem Steu-
erhoheitsgebiet, in dem der Nutzer ansässig
ist, gebunden ist, oder die Einbeziehung sol-
cher Steuerhoheitsgebiete,
c) die Neueinstufung von Einkünften und Ver-
mögen als Produkte oder Zahlungen, die nicht
dem automatischen Informationsaustausch
über Finanzkonten nach dem gemeinsamen
Meldestandard unterliegen,
d) die Übertragung oder Umwandlung eines
Finanzinstituts im Sinne des § 19 Nummer 3
des Finanzkonten-Informationsaustauschge-
setzes (Finanzinstitut) oder eines Finanzkontos
oder der darin enthaltenen Vermögenswerte in
Finanzinstitute, Finanzkonten oder Vermö-
genswerte, die nicht der Meldepflicht im
Rahmen des automatischen Informationsaus-
tauschs über Finanzkonten nach dem gemein-
samen Meldestandard unterliegen,
e) die Einbeziehung von Rechtsträgern, Steuer-
gestaltungen oder Strukturen, die die Meldung
eines Kontoinhabers im Sinne des § 20
Nummer 1 des Finanzkonten-Informationsaus-
tauschgesetzes (Kontoinhaber) oder mehrerer
Kontoinhaber oder einer beherrschenden
Person im Sinne des § 19 Nummer 39 des
Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes
(beherrschende Person) oder mehrerer beherr-
schender Personen im Rahmen des automa-
tischen Informationsaustauschs über Finanz-
konten nach dem gemeinsamen Meldestan-
dard ausschließen oder auszuschließen vorge-
ben, oder
f) die Aushöhlung von Verfahren zur Erfüllung der
Sorgfaltspflichten, die Finanzinstitute zur Erfül-
lung ihrer Meldepflichten bezüglich Informatio-
nen zu Finanzkonten nach dem gemeinsamen
Meldestandard anwenden, oder die Ausnut-
zung von Schwächen in diesen Verfahren, ein-
schließlich der Einbeziehung von Staaten oder
Territorien mit ungeeigneten oder schwachen
Regelungen für die Durchsetzung von Vor-
schriften gegen Geldwäsche oder mit schwa-
chen Transparenzanforderungen für juristische
Personen oder Rechtsvereinbarungen;
3. Gestaltungen mit rechtlichen Eigentümern oder
wirtschaftlich Berechtigten unter Einbeziehung
von Personen, Rechtsvereinbarungen oder Struk-
turen,
a) die keine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit
ausüben, die mit angemessener Ausstattung,
angemessenen personellen Ressourcen, an-
gemessenen Vermögenswerten und angemes-
senen Räumlichkeiten einhergeht, und
b) die in anderen Steuerhoheitsgebieten einge-
tragen, ansässig oder niedergelassen sind
oder verwaltet oder kontrolliert werden als
dem Steuerhoheitsgebiet, in dem ein oder
mehrere der wirtschaftlichen Eigentümer der
von diesen Personen, Rechtsvereinbarungen
oder Strukturen gehaltenen Vermögenswerte
ansässig sind,
sofern die wirtschaftlich Berechtigten dieser Per-
sonen, Rechtsvereinbarungen oder Strukturen im
Sinne des § 3 des Geldwäschegesetzes nicht
identifizierbar gemacht werden (intransparente
Kette);
4. Verrechnungspreisgestaltungen, bei denen
a) eine unilaterale Regelung genutzt wird, die für
eine festgelegte Kategorie von Nutzern oder
Geschäftsvorfällen gilt und die dafür in Betracht
kommende Nutzer von bestimmten Verpflich-
tungen befreit, die aufgrund der allgemeinen
Verrechnungspreisvorschriften eines Steuer-
hoheitsgebiets sonst zu erfüllen wären,
b) immaterielle Werte oder Rechte an immateriel-
len Werten an ein verbundenes Unternehmen
übertragen oder zwischen dem Unternehmen
und seiner ausländischen Betriebstätte über-
führt werden, für die zum Zeitpunkt ihrer Über-
tragung oder Überführung keine ausreichen-

den Vergleichswerte vorliegen und zum Zeit-
punkt der Transaktion die Prognosen voraus-
sichtlicher Cashflows oder die vom übertra-
genen oder überführten immateriellen Wert
erwarteten abzuleitenden Einkünfte oder die
der Bewertung des immateriellen Wertes oder
Rechts an immateriellen Werten zugrunde
gelegten Annahmen höchst unsicher sind,
weshalb der Totalerfolg zum Zeitpunkt der
Übertragung oder Überführung nur schwer ab-
sehbar ist (schwer zu bewertende immaterielle
Werte), oder
c) innerhalb von verbundenen Unternehmen eine
grenzüberschreitende Übertragung oder Ver-
lagerung von Funktionen, Risiken, Wirtschafts-
gütern oder sonstigen Vorteilen stattfindet und
der erwartete jährliche Gewinn vor Zinsen und
Steuern des übertragenden Unternehmens
über einen Zeitraum von drei Jahren nach der
Übertragung weniger als 50 Prozent des jähr-
lichen Gewinns vor Zinsen und Steuern des
übertragenden Unternehmens beträgt, der er-
wartet worden wäre, wenn die Übertragung
nicht stattgefunden hätte; bei dieser Erwar-
tung ist davon auszugehen, dass die verbun-
denen Unternehmen nach den Grundsätzen
ordentlicher und gewissenhafter Geschäfts-
leiter handeln; diese Regelungen gelten sinn-
gemäß auch für Betriebstätten.
(3) Ein verbundenes Unternehmen im Sinne der
Absätze 1 und 2 ist eine Person, die mit einer ande-
ren Person auf mindestens eine der folgenden Arten
verbunden ist:
1. eine Person ist an der Geschäftsleitung einer
anderen Person insofern beteiligt, als sie erheb-
lichen Einfluss auf diese Person ausüben kann;
2. eine Person ist über eine Beteiligungsgesellschaft
mit mehr als 25 Prozent der Stimmrechte an der
Kontrolle einer anderen Person beteiligt;
3. eine Person ist über eine Inhaberschaft, die un-
mittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent des
Kapitals beträgt, am Kapital einer anderen Person
beteiligt;
4. eine Person hat Anspruch auf mindestens 25 Pro-
zent der Gewinne einer anderen Person.
Falls mehr als eine Person gemäß Satz 1 an der Ge-
schäftsleitung, der Kontrolle, dem Kapital oder den
Gewinnen derselben Person beteiligt ist, gelten alle
betroffenen Personen als untereinander verbundene
Unternehmen. Falls dieselben Personen gemäß
Satz 1 an der Geschäftsleitung, der Kontrolle, dem
Kapital oder den Gewinnen von mehr als einer Per-
son beteiligt sind, gelten alle betroffenen Personen
als verbundene Unternehmen. Für die Zwecke die-
ses Absatzes wird eine Person, die in Bezug auf die
Stimmrechte oder die Kapitalbeteiligung an einem
Unternehmen gemeinsam mit einer anderen Person
handelt, so behandelt, als würde sie eine Beteiligung
an allen Stimmrechten oder dem gesamten Kapital
dieses Unternehmens halten, die oder das von der
anderen Person gehalten werden oder wird. Bei
mittelbaren Beteiligungen wird die Erfüllung der
Anforderungen gemäß Satz 1 Nummer 3 durch Mul-
tiplikation der Beteiligungsquoten an den nachge-
ordneten Unternehmen ermittelt. Eine natürliche
Person, ihr Ehepartner und ihre Verwandten in auf-
steigender oder absteigender gerader Linie werden
als eine einzige Person behandelt, wenn gleichge-
richtete wirtschaftliche Interessen bestehen. Person
im Sinne der Sätze 1 bis 6 ist jede natürliche oder
juristische Person, Personengesellschaft, Gemein-
schaft oder Vermögensmasse.
§ 138f
Verfahren zur
Mitteilung grenzüberschreitender
Steuergestaltungen durch Intermediäre
(1) Die grenzüberschreitende Steuergestaltung im
Sinne des § 138d Absatz 2 ist dem Bundeszentral-
amt für Steuern nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz im Sinne des Absatzes 3 über die amtlich
bestimmte Schnittstelle mitzuteilen.
(2) Die Angaben nach Absatz 3 sind innerhalb von
30 Tagen nach Ablauf des Tages zu übermitteln, an
dem das erste der nachfolgenden Ereignisse eintritt:
1. die grenzüberschreitende Steuergestaltung wird
zur Umsetzung bereitgestellt,
2. der Nutzer der grenzüberschreitenden Steuer-
gestaltung ist zu deren Umsetzung bereit oder
3. mindestens ein Nutzer der grenzüberschreiten-
den Steuergestaltung hat den ersten Schritt der
Umsetzung dieser Steuergestaltung gemacht.
(3) Der Datensatz muss folgende Angaben ent-
halten:
1. zum Intermediär:
a) den Familiennamen und den Vornamen sowie
den Tag und Ort der Geburt, wenn der Inter-
mediär eine natürliche Person ist,
b) die Firma oder den Namen, wenn der Inter-
mediär keine natürliche Person ist,
c) die Anschrift,
d) den Staat, in dem der Intermediär ansässig
ist, und
e) das Steueridentifikationsmerkmal oder die
Steuernummer,
2. zum Nutzer:
a) den Familiennamen und den Vornamen sowie
den Tag und Ort der Geburt, wenn der Nutzer
eine natürliche Person ist,
b) die Firma oder den Namen, wenn der Nutzer
keine natürliche Person ist,
c) die Anschrift,
d) den Staat, in dem der Nutzer ansässig ist,
und
e) das Steueridentifikationsmerkmal oder die
Steuernummer des Nutzers, soweit dem In-
termediär dies bekannt ist,
3. wenn an der grenzüberschreitenden Steuerge-
staltung Personen beteiligt sind, die im Sinne
des § 138e Absatz 3 als verbundene Unterneh-
men des Nutzers gelten, zu dem verbundenen
Unternehmen:
a) die Firma oder den Namen,

b) die Anschrift,
c) den Staat, in dem das Unternehmen ansässig
ist, und
d) das Steueridentifikationsmerkmal oder die
Steuernummer, soweit dem Intermediär dies
bekannt ist,
4. Einzelheiten zu den nach § 138e zur Mitteilung
verpflichtenden Kennzeichen,
5. eine Zusammenfassung des Inhalts der grenz-
überschreitenden Steuergestaltung einschließ-
lich
a) soweit vorhanden, eines Verweises auf die
Bezeichnung, unter der die Steuergestaltung
allgemein bekannt ist, und
b) einer abstrakt gehaltenen Beschreibung der
relevanten Geschäftstätigkeit oder Gestal-
tung des Nutzers, soweit dies nicht zur Offen-
legung eines Handels-, Gewerbe- oder Be-
rufsgeheimnisses oder eines Geschäftsver-
fahrens oder von Informationen führt, deren
Offenlegung die öffentliche Ordnung verlet-
zen würde,
6. das Datum des Tages, an dem der erste Schritt
der Umsetzung der grenzüberschreitenden
Steuergestaltung gemacht wurde oder voraus-
sichtlich gemacht werden wird,
7. Einzelheiten zu den einschlägigen Rechtsvor-
schriften aller betroffenen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union, die unmittelbar die Grund-
lage der grenzüberschreitenden Steuergestal-
tung bilden,
8. den tatsächlichen oder voraussichtlichen wirt-
schaftlichen Wert der grenzüberschreitenden
Steuergestaltung,
9. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die
wahrscheinlich von der grenzüberschreitenden
Steuergestaltung betroffen sind, und
10. Angaben zu allen in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union ansässigen Personen, die
von der grenzüberschreitenden Steuergestal-
tung wahrscheinlich unmittelbar betroffen sind,
einschließlich Angaben darüber, zu welchen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union sie in
Beziehung stehen, soweit dem Intermediär dies
bekannt ist.
Soweit dem Intermediär bekannt ist, dass neben ihm
mindestens ein weiterer Intermediär im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes oder in einem anderen Mit-
gliedstaat der Europäischen Union zur Mitteilung
derselben grenzüberschreitenden Steuergestaltung
verpflichtet ist, so kann er im Datensatz nach Satz 1
die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 auch hinsicht-
lich der anderen ihm bekannten Intermediäre
machen.
(4) Der mitteilende Intermediär hat den Nutzer da-
rüber zu informieren, welche den Nutzer betreffenden
Angaben er gemäß Absatz 3 an das Bundeszentral-
amt für Steuern übermittelt hat oder übermitteln wird.
Im Fall des Absatzes 3 Satz 2 hat der mitteilende
Intermediär die anderen ihm bekannten Intermediäre
unverzüglich darüber zu informieren, dass die Anga-
ben gemäß Absatz 3 an das Bundeszentralamt für
Steuern übermittelt wurden.
(5) Das Bundeszentralamt für Steuern weist dem
eingegangenen Datensatz im Sinne des Absatzes 3
1. eine Registriernummer für die mitgeteilte grenz-
überschreitende Steuergestaltung und
2. eine Offenlegungsnummer für die eingegangene
Mitteilung
zu und teilt diese dem mitteilenden Intermediär mit.
Hat das Bundeszentralamt für Steuern oder die zu-
ständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats der
Europäischen Union im Einklang mit den dort gelten-
den Rechtsvorschriften der grenzüberschreitenden
Steuergestaltung aufgrund der Mitteilung eines an-
deren Intermediärs bereits eine Registriernummer
zugewiesen und ist diese dem mitteilenden Interme-
diär bekannt, so hat er sie dem Bundeszentralamt
für Steuern im Datensatz nach Absatz 3 Satz 1 mit-
zuteilen. Satz 1 Nummer 1 ist nicht anzuwenden,
wenn der Intermediär nach Satz 2 im Datensatz eine
Registriernummer für die grenzüberschreitende
Steuergestaltung angegeben hat. Der mitteilende In-
termediär hat die Registriernummer nach Satz 1
Nummer 1 und die Offenlegungsnummer nach Satz 1
Nummer 2 unverzüglich dem Nutzer der grenzüber-
schreitenden Steuergestaltung mitzuteilen. Hat der
Intermediär nach Absatz 3 Satz 2 auch andere Inter-
mediäre derselben grenzüberschreitenden Steuer-
gestaltung benannt, so hat er diesen die Registrier-
nummer nach Satz 1 Nummer 1 mitzuteilen.
(6) Unterliegt ein Intermediär einer gesetzlichen
Pflicht zur Verschwiegenheit und hat der Nutzer ihn
von dieser Pflicht nicht entbunden, so geht die
Pflicht zur Übermittlung der Angaben nach Absatz 3
Satz 1 Nummer 2, 3 und 10 auf den Nutzer über,
sobald der Intermediär
1. den Nutzer über die Mitteilungspflicht, die Mög-
lichkeit der Entbindung von der Verschwiegen-
heitspflicht und den anderenfalls erfolgenden
Übergang der Mitteilungspflicht informiert hat
und
2. dem Nutzer die nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, 3
und 10 erforderlichen Angaben, soweit sie dem
Nutzer nicht bereits bekannt sind, sowie die
Registriernummer und die Offenlegungsnummer
zur Verfügung gestellt hat.
Ist die Mitteilungspflicht hinsichtlich der in Absatz 3
Satz 1 Nummer 2, 3 und 10 bezeichneten Angaben
auf den Nutzer übergegangen, so hat dieser in sei-
ner Mitteilung die Registriernummer und die Offen-
legungsnummer anzugeben; die Absätze 1 und 2
gelten in diesem Fall entsprechend. Die Information
des Nutzers nach Satz 1 Nummer 2 ist vom Interme-
diär nach Zugang der Mitteilung der Offenlegungs-
nummer unverzüglich zu veranlassen. Erlangt der
Nutzer die in Satz 1 Nummer 2 bezeichneten Infor-
mationen erst nach Eintritt des nach Absatz 2 maß-
gebenden Ereignisses, so beginnt die Frist zur Über-
mittlung der in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, 3 und 10
bezeichneten Angaben abweichend von Absatz 2
erst mit Ablauf des Tages, an dem der Nutzer die
Informationen erlangt hat. Hat der Nutzer einer
grenzüberschreitenden Steuergestaltung einen In-

termediär, der einer gesetzlichen Pflicht zur Ver-
schwiegenheit unterliegt, nicht von seiner Ver-
schwiegenheitspflicht entbunden, kann die Pflicht
des Intermediärs zur Mitteilung der Angaben nach
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 4 bis 9 dadurch
erfüllt werden, dass der Nutzer diese Angaben im
Auftrag des Intermediärs übermittelt.
(7) Ein Intermediär ist nur dann zur Mitteilung der
grenzüberschreitenden Steuergestaltung gegenüber
dem Bundeszentralamt für Steuern verpflichtet,
wenn er seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Auf-
enthalt, seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz
1. im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder
2. nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union hat, er aber im Geltungsbereich dieses
Gesetzes
a) eine Betriebstätte hat, durch die die Dienstleis-
tungen im Zusammenhang mit der grenzüber-
schreitenden Steuergestaltung erbracht wer-
den,
b) in das Handelsregister oder in ein öffentliches
berufsrechtliches Register eingetragen ist oder
c) bei einem Berufsverband für juristische, steu-
erliche oder beratende Dienstleistungen regis-
triert ist.
Bei Anwendung von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a
gilt § 138d Absatz 4 entsprechend.
(8) Ist ein Intermediär hinsichtlich derselben
grenzüberschreitenden Steuergestaltung zur Mittei-
lung im Geltungsbereich dieses Gesetzes und zu-
gleich in mindestens einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union verpflichtet, so ist er von
der Mitteilungspflicht nach diesem Gesetz nur dann
befreit, wenn er nachweisen kann, dass er die grenz-
überschreitende Steuergestaltung bereits in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im
Einklang mit den dort geltenden Rechtsvorschriften
der zuständigen Behörde mitgeteilt hat.
(9) Mehrere Intermediäre derselben grenzüber-
schreitenden Steuergestaltung sind nebeneinander
zur Mitteilung verpflichtet. Ein Intermediär ist in die-
sem Fall von der Mitteilungspflicht gegenüber dem
Bundeszentralamt für Steuern befreit, soweit er
nachweisen kann, dass die in Absatz 3 bezeichneten
Informationen zu derselben grenzüberschreitenden
Steuergestaltung bereits durch einen anderen Inter-
mediär dem Bundeszentralamt für Steuern oder der
zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats
der Europäischen Union im Einklang mit den dort
geltenden Rechtsvorschriften mitgeteilt wurden.
§ 138g
Verfahren zur
Mitteilung grenzüberschreitender
Steuergestaltungen durch Nutzer
(1) Erfüllt bei einer grenzüberschreitenden Steu-
ergestaltung im Sinne des § 138d Absatz 2 kein In-
termediär die Voraussetzungen des § 138f Absatz 7,
so obliegt die Mitteilung der in § 138f Absatz 3 be-
zeichneten Angaben dem Nutzer; in diesem Fall gilt
§ 138f Absatz 1 und 2 entsprechend. Die Mittei-
lungspflicht des Nutzers nach Satz 1 besteht nicht,
soweit der Nutzer nachweisen kann, dass er selbst,
ein Intermediär oder ein anderer Nutzer dieselbe
grenzüberschreitende Steuergestaltung bereits in ei-
nem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
im Einklang mit den dort geltenden Rechtsvorschrif-
ten mitgeteilt hat.
(2) Obliegt die Mitteilung der in § 138f Absatz 3
bezeichneten Angaben im Fall des Absatzes 1 meh-
reren Nutzern derselben grenzüberschreitenden
Steuergestaltung, so gilt Folgendes:
1. hinsichtlich der in § 138f Absatz 3 Satz 1 Num-
mer 1 und 4 bis 9 bezeichneten Angaben ist vor-
rangig der Nutzer zur Mitteilung verpflichtet, der
die grenzüberschreitende Steuergestaltung mit
dem Intermediär oder den Intermediären verein-
bart hat; nachrangig ist der Nutzer mitteilungs-
pflichtig, der die Umsetzung der grenzüberschrei-
tenden Steuergestaltung verwaltet;
2. alle Nutzer derselben grenzüberschreitenden
Steuergestaltung sind zur Mitteilung der in § 138f
Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, 3 und 10 bezeichne-
ten Angaben verpflichtet;
3. soweit der in Nummer 1 bezeichnete Nutzer auch
die in § 138f Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, 3 und 10
bezeichneten Angaben zu den übrigen Nutzern
derselben Steuergestaltung mitgeteilt hat, sind
die übrigen Nutzer von der Mitteilungspflicht
nach Nummer 2 befreit.
Bei Anwendung von Satz 1 Nummer 1 gilt § 138f
Absatz 5 Satz 1 und 4 entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nur für Nutzer, die
ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihre
Geschäftsleitung oder ihren Sitz
1. im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben oder
2. nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union haben, aber im Geltungsbereich dieses
Gesetzes
a) eine Betriebstätte im Sinne des § 138d Ab-
satz 4 haben, in der durch die grenzüber-
schreitende Steuergestaltung ein steuerlicher
Vorteil entsteht,
b) Einkünfte erzielen oder eine wirtschaftliche Tä-
tigkeit ausüben, sofern diese für eine Steuer
von Bedeutung sind, auf die das EU-Amtshil-
fegesetz anzuwenden ist.
§ 138h
Mitteilungen bei marktfähigen
grenzüberschreitenden Steuergestaltungen
(1) Eine grenzüberschreitende Steuergestaltung
ist marktfähig, wenn sie konzipiert wird, vermarktet
wird, umsetzungsbereit ist oder zur Umsetzung be-
reitgestellt wird, ohne dass sie individuell angepasst
werden muss.
(2) Bei marktfähigen grenzüberschreitenden Steu-
ergestaltungen sind Änderungen und Ergänzungen
hinsichtlich der in § 138f Absatz 3 Satz 1 Nummer 1,
2, 6, 9 und 10 bezeichneten Angaben, die nach Über-
mittlung des Datensatzes nach § 138f Absatz 3 ein-
getreten sind, innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf
des Kalendervierteljahres mitzuteilen, in dem die je-
weils mitteilungspflichtigen Umstände eingetreten
sind. Dabei sind die Registriernummer und die Offen-

legungsnummer anzugeben. Die Angaben sind dem
Bundeszentralamt für Steuern nach amtlich vorge-
schriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte
Schnittstelle mitzuteilen. Die Sätze 1 bis 3 gelten in
den Fällen des § 138g entsprechend.
§ 138i
Information der Landesfinanzbehörden
Soweit von nach den §§ 138f bis 138h mitgeteil-
ten grenzüberschreitenden Steuergestaltungen im
Sinne des § 138d Absatz 2 Steuern betroffen sind,
die von Landesfinanzbehörden oder Gemeinden ver-
waltet werden, teilt das Bundeszentralamt für Steu-
ern den für die Nutzer zuständigen Finanzbehörden
der Länder im automatisierten Verfahren unter An-
gabe der Registriernummer und der Offenlegungs-
nummer mit, dass ihm Angaben über mitgeteilte
grenzüberschreitende Steuergestaltungen vorliegen.
§ 138j
Auswertung der Mitteilungen
grenzüberschreitender Steuergestaltungen
(1) Das Bundeszentralamt für Steuern wertet die
ihm nach den §§ 138f bis 138h zugegangenen Mit-
teilungen aus. Soweit von mitgeteilten grenzüber-
schreitenden Steuergestaltungen im Sinne des
§ 138d Absatz 2 Steuern betroffen sind, die von Zoll-
behörden verwaltet werden, übermittelt das Bundes-
zentralamt für Steuern die ihm zugegangenen Mit-
teilungen zusammen mit der jeweils zugewiesenen
Registriernummer an die Generalzolldirektion. Die
Auswertung der Daten erfolgt in diesem Fall durch
die Generalzolldirektion. Die Ergebnisse der Auswer-
tung teilen das Bundeszentralamt für Steuern und
die Generalzolldirektion dem Bundesministerium
der Finanzen mit.
(2) Soweit von nach den §§ 138f bis 138h mit-
geteilten grenzüberschreitenden Steuergestaltungen
Steuern betroffen sind, die ganz oder teilweise den
Ländern oder Gemeinden zustehen, unterrichtet
das Bundesministerium der Finanzen die obersten
Finanzbehörden der Länder über die Ergebnisse
der Auswertung.
(3) Soweit von nach den §§ 138f bis 138h mit-
geteilten grenzüberschreitenden Steuergestaltungen
Steuern betroffen sind, die von Finanzbehörden der
Länder oder von Gemeinden verwaltet werden, stellt
das Bundeszentralamt für Steuern den für die Nutzer
zuständigen Finanzbehörden der Länder ergänzend
zu den Angaben nach § 138i auch die Angaben nach
§ 138f Absatz 3 sowie eigene Ermittlungsergebnisse
und die Ergebnisse der Auswertung zum Abruf be-
reit.
(4) Das Ausbleiben einer Reaktion des Bundes-
zentralamts für Steuern, der Generalzolldirektion,
des Bundesministeriums der Finanzen oder des Ge-
setzgebers auf die Mitteilung einer grenzüberschrei-
tenden Steuergestaltung nach den §§ 138f bis 138h
bedeutet nicht deren rechtliche Anerkennung. § 89
Absatz 2 bis 7 bleibt unberührt.
(5) Die Verarbeitung personenbezogener Daten
aufgrund von Mitteilungen über grenzüberschrei-
tende Steuergestaltungen durch Finanzbehörden ist
ein Verwaltungsverfahren in Steuersachen im Sinne
des Gesetzes.
§ 138k
Angabe der grenzüberschreitenden
Steuergestaltung in der Steuererklärung
Hat ein Nutzer eine grenzüberschreitende Steuer-
gestaltung im Sinne des § 138d Absatz 2 oder der
entsprechenden Regelung eines anderen Mitglied-
staats der Europäischen Union verwirklicht, so hat
er diese in der Steuererklärung für die Steuerart
und den Besteuerungszeitraum oder den Besteue-
rungszeitpunkt, in der sich der steuerliche Vorteil
der grenzüberschreitenden Steuergestaltung erst-
mals auswirken soll, anzugeben. Hierzu genügt die
Angabe
1. der vom Bundeszentralamt für Steuern zugeteil-
ten Registriernummer und Offenlegungsnummer
oder
2. der von der zuständigen Behörde eines anderen
Mitgliedstaats der Europäischen Union zugeteil-
ten Registriernummer und Offenlegungsnum-
mer.“
4. § 379 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 Nummer 1d werden die folgenden
Nummern 1e bis 1g eingefügt:
„1e. entgegen § 138d Absatz 1, entgegen § 138f
Absatz 1, 2, 3 Satz 1 Nummer 1 bis 7 sowie 9
und 10 oder entgegen § 138h Absatz 2 eine
Mitteilung über eine grenzüberschreitende
Steuergestaltung nicht oder nicht rechtzeitig
macht oder zur Verfügung stehende Anga-
ben nicht vollständig mitteilt,
1f. entgegen § 138g Absatz 1 Satz 1 oder ent-
gegen § 138h Absatz 2 die Angaben nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig mitteilt,
1g. entgegen § 138k Satz 1 in der Steuererklä-
rung die Angabe der von ihm verwirklichten
grenzüberschreitenden Steuergestaltung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig macht,“.
b) In Absatz 7 werden die Wörter „Nummer 1
und 1d“ durch die Wörter „Nummer 1 und 1d
bis 1g“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des
Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Dem Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abga-
benordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341;
1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 22 des Geset-
zes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) geändert
worden ist, wird folgender § 33 angefügt:
„§ 33
Mitteilungspflicht bei Steuergestaltungen
(1) § 102 Absatz 4 Satz 3 und die §§ 138d bis 138k
der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2020 gelten-
den Fassung sind ab dem 1. Juli 2020 in allen Fällen
anzuwenden, in denen das nach § 138f Absatz 2 der

Abgabenordnung in der am 1. Januar 2020 geltenden
Fassung maßgebliche Ereignis nach dem 30. Juni 2020
eingetreten ist.
(2) Wurde der erste Schritt einer mitteilungspflich-
tigen grenzüberschreitenden Steuergestaltung nach
dem 24. Juni 2018 und vor dem 1. Juli 2020 umgesetzt,
sind § 102 Absatz 4 Satz 3 und die §§ 138d bis 138k
der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2020 gelten-
den Fassung ab dem 1. Juli 2020 mit der Maßgabe an-
zuwenden, dass die Mitteilung abweichend von § 138f
Absatz 2 der Abgabenordnung in der am 1. Januar
2020 geltenden Fassung innerhalb von zwei Monaten
nach dem 30. Juni 2020 zu erstatten ist.
(3) § 379 Absatz 2 Nummer 1e bis 1g sowie Absatz 7
der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2020 gelten-
den Fassung ist ab dem 1. Juli 2020 in allen Fällen
anzuwenden, in denen das nach § 138f Absatz 2 der
Abgabenordnung in der am 1. Januar 2020 geltenden
Fassung maßgebliche Ereignis nach dem 30. Juni 2020
eingetreten ist.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen erstattet
dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages
jährlich zum 1. Juni, erstmals zum 1. Juni 2021, Bericht
über
1. die Anzahl der im vorangegangen Kalenderjahr beim
Bundeszentralamt für Steuern eingegangenen Mit-
teilungen über grenzüberschreitende Steuergestal-
tungen,
2. die Fallgestaltungen, deren Prüfung Anlass dafür
war,
a) dem Bundeskabinett im vorangegangenen Kalen-
derjahr eine Gesetzesinitiative vorzuschlagen,
b) ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes
Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
oder einen im Bundessteuerblatt zu veröffent-
lichenden gleichlautenden Erlass der obersten
Finanzbehörden der Länder im vorangegangenen
Kalenderjahr zu erlassen oder zu ändern.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 ist die Fallgestal-
tung im Bericht abstrakt zu beschreiben.“
Artikel 3
Änderung des
Finanzverwaltungsgesetzes
Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846,
1202), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom
12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5c wird wie folgt gefasst:
„5c. die Einstellung von Informationen zu grenz-
überschreitenden Vorbescheiden oder Vor-
abverständigungen über die Verrechnungs-
preisgestaltung gemäß § 7 Absatz 3 bis 5
des EU-Amtshilfegesetzes in das Zentral-
verzeichnis der Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union gemäß Artikel 21 Absatz 5
der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom
15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit
der Verwaltungsbehörden im Bereich der
Besteuerung und zur Aufhebung der Richt-
linie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011,
S. 1) in der jeweils geltenden Fassung sowie
die Entgegennahme der von den anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union in
das Zentralverzeichnis eingestellten Infor-
mationen im Sinne des Artikels 8a der Richt-
linie 2011/16/EU und ihre Weiterleitung an
die jeweils zuständige Landesfinanzbehörde
nach Maßgabe des § 7 Absatz 9 des EU-
Amtshilfegesetzes;“.
b) Nummer 5f wird wie folgt gefasst:
„5f. die automatische Übermittlung von Infor-
mationen zu grenzüberschreitenden Steuer-
gestaltungen gemäß § 7 Absatz 13 des
EU-Amtshilfegesetzes sowie die Entgegen-
nahme von Informationen im Sinne des Arti-
kels 8ab der Richtlinie 2011/16/EU gemäß
§ 7 Absatz 14 des EU-Amtshilfegesetzes;“.
c) Nach Nummer 5f wird folgende Nummer 5g ein-
gefügt:
„5g. die Auswertung der Informationen nach den
Nummern 5c, 5d, 5e und 5f im Rahmen der
dem Bundeszentralamt für Steuern gesetz-
lich übertragenen Aufgaben; Auswertungen
der Informationen nach den Nummern 5c,
5d, 5e und 5f durch die jeweils zuständige
Landesfinanzbehörde bleiben hiervon unbe-
rührt;“.
d) In Nummer 43 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt.
e) Folgende Nummer 44 wird angefügt:
„44. die Sammlung, Sortierung, Zuordnung und
Auswertung der ihm nach den §§ 138d
bis 138h der Abgabenordnung und § 7 Ab-
satz 14 Satz 2 des EU-Amtshilfegesetzes
zugegangenen Mitteilungen über grenzüber-
schreitende Steuergestaltungen, ihre Weiter-
leitung an die Generalzolldirektion nach
§ 138j Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung,
die Information der Landesfinanzbehörden
nach § 138i und § 138j Absatz 3 der
Abgabenordnung sowie die Unterrichtung
des Bundesministeriums der Finanzen über
die Ergebnisse der Auswertung nach § 138j
Absatz 1 der Abgabenordnung.“
2. Nach § 5a Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Sie wertet die ihr nach § 138j Absatz 1 Satz 2 der
Abgabenordnung vom Bundeszentralamt für Steu-
ern übermittelten Daten über grenzüberschreitende
Steuergestaltungen aus, unterrichtet nach § 138j
Absatz 2 der Abgabenordnung das Bundesministe-
rium der Finanzen über die Ergebnisse der Auswer-
tung und stellt dem zuständigen Hauptzollamt die
zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens und
des Bußgeldverfahrens erforderlichen Informationen
zur Verfügung.“
3. Dem § 21a wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die Finanzbehörden der Länder wirken bei der
Auswertung von Mitteilungen über grenzüberschrei-
tende Steuergestaltungen nach § 138j Absatz 1 Satz 1
der Abgabenordnung durch das Bundeszentralamt für

Steuern mit, soweit Steuern betroffen sind, die von
den Ländern oder Gemeinden verwaltet werden.“
Artikel 4
Änderung des
EU-Amtshilfegesetzes
Das EU-Amtshilfegesetz vom 26. Juni 2013 (BGBl. I
S. 1809), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 20 wie
folgt gefasst:
„ § 20 Statistiken und Bewertungen“.
2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Automatischer Austausch im Sinne dieses
Gesetzes ist die systematische Übermittlung zuvor
festgelegter Informationen an einen anderen Mit-
gliedstaat der Europäischen Union ohne dessen vor-
heriges Ersuchen in regelmäßigen, im Voraus be-
stimmten Abständen; für die Zwecke des § 7 Ab-
satz 1 sind verfügbare Informationen solche Infor-
mationen, die in den Steuerakten über Personen,
die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union ansässig sind, enthalten sind und die im Ein-
klang mit den Verfahren für die Erhebung und Ver-
arbeitung von Informationen abgerufen werden kön-
nen.“
3. In § 5 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Richtlinie
2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über
die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im
Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der
Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011,
S. 1), der durch die Richtlinie (EU) 2015/2376 (ABl.
L 332 vom 18.12.2015, S. 1) eingefügt worden ist,“
durch das Wort „Amtshilferichtlinie“ ersetzt.
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 3 und 4 Satz 1 und in Absatz 7
Satz 2 bis 4 wird jeweils die Angabe „Richtlinie
2011/16/EU“ durch das Wort „Amtshilferichtlinie“
ersetzt.
b) Die Absätze 8 und 9 werden wie folgt gefasst:
„(8) In den Fällen der Absätze 1 bis 5 und 9
bis 14 ist gemäß § 117 Absatz 4 Satz 3 der Ab-
gabenordnung keine Anhörung der Beteiligten
erforderlich.
(9) Das zentrale Verbindungsbüro nimmt die
ihm von den zuständigen Behörden aller anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemäß
Artikel 8a der Amtshilferichtlinie übermittelten In-
formationen entgegen; ab dem Zeitpunkt seiner
Bereitstellung ist das Zentralverzeichnis der Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union gemäß Arti-
kel 21 Absatz 5 der Amtshilferichtlinie zu nutzen.
Das zentrale Verbindungsbüro leitet die Informa-
tionen zur Durchführung des Besteuerungsver-
fahrens nach Maßgabe des § 88 Absatz 3 und 4
der Abgabenordnung an die jeweils zuständige
Landesfinanzbehörde weiter. Unbeschadet des
Satzes 2 greifen die zuständigen Stellen auf die
Informationen nach Satz 1 zu; hierzu werden ge-
mäß § 3 Absatz 2 Satz 2 Verbindungsstellen im
Sinne des Artikels 4 Absatz 3 und zuständige Be-
dienstete im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 der
Amtshilferichtlinie unter Berücksichtigung der in
Artikel 21 der Amtshilferichtlinie enthaltenen Re-
gelungen zur Anwendung der dort genannten
technischen Verfahren benannt.“
c) Absatz 12 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Richtlinie
2011/16/EU“ durch das Wort „Amtshilfe-
richtlinie“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
d) Die Absätze 13 und 14 werden durch die folgen-
den Absätze 13 bis 15 ersetzt:
„(13) Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt
im Weg des automatischen Austauschs die dem
Bundeszentralamt für Steuern nach den §§ 138f
bis 138h der Abgabenordnung übermittelten Infor-
mationen über grenzüberschreitende Steuergestal-
tungen im Sinne des § 138d der Abgabenordnung
den zuständigen Behörden der anderen Mitglied-
staaten der Europäischen Union. Die Übermittlung
erfolgt innerhalb eines Monats nach Ablauf des
Quartals, in dem die Informationen vorgelegt wur-
den, erstmals bis zum 31. Oktober 2020. Die prak-
tischen Regelungen gemäß Artikel 20 Absatz 5 der
Amtshilferichtlinie, die der Erleichterung des Aus-
tausches der in § 138f Absatz 3 der Abgabenord-
nung bezeichneten Informationen dienen, sind zu
beachten. Für die Zwecke der Übermittlung an
die zuständigen Behörden der anderen Mitglied-
staaten der Europäischen Union durch das zentrale
Verbindungsbüro gelten die in § 138f Absatz 3 der
Abgabenordnung bezeichneten Informationen als
dem Bundeszentralamt für Steuern von einem In-
termediär offengelegt, es sei denn, es liegt ein Fall
des § 138d Absatz 6 oder des § 138g Absatz 1
Satz 1 der Abgabenordnung vor; in diesen Fällen
gelten die Informationen als von einem Steuer-
pflichtigen offengelegt. Ab dem Zeitpunkt seiner
Bereitstellung ist für die Übermittlung das Zentral-
verzeichnis der Mitgliedstaaten der Europäischen
Union gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Amtshilfe-
richtlinie zu nutzen.
(14) Das zentrale Verbindungsbüro nimmt die
ihm von den zuständigen Behörden aller anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemäß
Artikel 8ab der Amtshilferichtlinie übermittelten
Informationen entgegen; ab dem Zeitpunkt seiner
Bereitstellung ist das Zentralverzeichnis der Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union gemäß Arti-
kel 21 Absatz 5 der Amtshilferichtlinie zu nutzen.
Das zentrale Verbindungsbüro stellt die Informa-
tionen dem Bundeszentralamt für Steuern zur
weiteren Aufgabenerledigung zur Verfügung;
§ 88 Absatz 3 und 4 und § 138i der Abgabenord-
nung gelten entsprechend. Unbeschadet des
Satzes 2 greifen die zuständigen Stellen auf die
Informationen nach Satz 1 zu; hierzu werden ge-
mäß § 3 Absatz 2 Satz 2 Verbindungsstellen im
Sinne des Artikels 4 Absatz 3 und zuständige Be-
dienstete im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 der
Amtshilferichtlinie unter Berücksichtigung der in
Artikel 21 der Amtshilferichtlinie enthaltenen Re-
gelungen zur Anwendung der dort genannten
technischen Verfahren benannt. Das Bundesmi-

nisterium der Finanzen legt im Einvernehmen mit
den obersten Finanzbehörden der Länder die Ein-
zelheiten zu dem Verfahren nach Satz 3 in einem
Schreiben fest. Dieses Schreiben ist im Bundes-
steuerblatt zu veröffentlichen.
(15) Das Bundeszentralamt für Steuern ist be-
rechtigt, die Informationen gemäß den Absätzen 1
bis 5, 7 und 9 bis 14 zur Erfüllung der ihm gesetz-
lich übertragenen Aufgaben auszuwerten. Aus-
wertungen der Informationen nach Satz 1 durch
die jeweils zuständige Landesfinanzbehörde blei-
ben hiervon unberührt. Für Informationen gemäß
Absatz 14 Satz 2 finden § 138j der Abgabenord-
nung und § 21a Absatz 5 des Finanzverwaltungs-
gesetzes entsprechende Anwendung.“
5. § 20 wird wie folgt gefasst:
„§ 20
Statistiken und Bewertungen
(1) Die zuständige Behörde übermittelt
1. der Europäischen Kommission
a) eine jährliche Bewertung der Wirksamkeit des
automatischen Austauschs von Informationen
gemäß den Artikeln 8, 8a, 8aa und 8ab der
Amtshilferichtlinie sowie einen Überblick über
die erreichten praktischen Ergebnisse,
b) alle sachdienlichen Informationen, die für die
Bewertung der Wirksamkeit der Zusammenar-
beit der Verwaltungsbehörden gemäß der
Amtshilferichtlinie bei der Bekämpfung von
Steuerhinterziehung und -umgehung notwen-
dig sind,
c) statistische Angaben, die der Bewertung der
Amtshilferichtlinie dienen;
2. den anderen betroffenen Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union einmal jährlich eine Rückmeldung
zum automatischen Austausch von Informationen.
Bei der Übermittlung ist die Durchführungsverord-
nung (EU) 2015/2378 der Kommission vom 15. De-
zember 2015 zur Festlegung von Durchführungs-
bestimmungen zu bestimmten Artikeln der Richtlinie
2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der
Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung
und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung
(EU) Nr. 1156/2012 (ABl. L 332 vom 18.12.2015,
S. 19) zu berücksichtigen.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen legt im
Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden
der Länder die Einzelheiten zur Übermittlung im
Sinne des Absatzes 1 in einem Schreiben fest. Die-
ses Schreiben ist im Bundessteuerblatt zu veröffent-
lichen.“
Artikel 5
Änderung des
Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2763) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 20 Absatz 6 Satz 4 werden die folgenden
Sätze eingefügt:
„Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absat-
zes 2 Satz 1 Nummer 3 dürfen nur in Höhe von
10 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2
Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des
§ 20 Absatz 1 Nummer 11 ausgeglichen werden; die
Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe,
dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis
zur Höhe von 10 000 Euro mit Gewinnen im Sinne
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften
im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 verrechnet
werden dürfen. Verluste aus Kapitalvermögen aus
der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer
Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser
Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1, aus der
Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne
des Absatzes 1 auf einen Dritten oder aus einem
sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne
des Absatzes 1 dürfen nur in Höhe von 10 000 Euro
mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen
werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit
der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je
Folgejahr nur bis zur Höhe von 10 000 Euro mit Ein-
künften aus Kapitalvermögen verrechnet werden
dürfen.“
2. Dem § 52 Absatz 28 werden die folgenden Sätze
angefügt:
„§ 20 Absatz 6 Satz 5 in der Fassung des Artikels 5
des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I
S. 2875) ist auf Verluste anzuwenden, die nach
dem 31. Dezember 2020 entstehen. § 20 Absatz 6
Satz 6 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2875) ist auf
Verluste anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
2019 entstehen.“
Artikel 6
Änderung des
Körperschaftsteuergesetzes
In § 5 Absatz 1 Nummer 10 Satz 4 des Körperschaft-
steuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019
(BGBl. I S. 2451) geändert worden ist, wird das Semi-
kolon am Ende durch einen Punkt ersetzt und wird fol-
gender Satz angefügt:
„Investierende Mitglieder im Sinne des § 8 Absatz 2 des
Genossenschaftsgesetzes sind keine Mitglieder im
Sinne des Satzes 1;“.
Artikel 7
Änderung des
Umsatzsteuergesetzes
In § 20 Satz 1 Nummer 1 des Umsatzsteuergesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar
2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 20 des
Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) ge-
ändert worden ist, wird die Angabe „500 000 Euro“
durch die Angabe „600 000 Euro“ ersetzt.

Artikel 8
Änderung des
Steuerberatungsgesetzes
§ 77b Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975
(BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 15 des Ge-
setzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Sie können jedoch eine angemessene auch pauscha-
lisierte Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit
verbundenen Aufwand, auch für Zeitaufwand und Ver-
dienstausfall, sowie eine Reisekostenvergütung erhalten.“
Artikel 9
Änderung des
Brexit-Übergangsgesetzes
In § 1 des Brexit-Übergangsgesetzes vom 27. März
2019 (BGBl. I S. 402) wird die Angabe „(ABl. C 66 I vom
19.2.2019, S. 1)“ durch die Angabe „(ABl. C 384 I vom
12.11.2019, S. 1)“ ersetzt.
Artikel 10
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin, den 21. Dezember 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
Der Bundesminister der
Olaf Scholz
l a M e r k e l
Finanzen
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 2875. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 0ec62fc1de6aa679….