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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 2531

BGBl. 2015 I S. 2531 · 125.333 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2015, Seite 2531 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2531
                                        Gesetz
                    zum automatischen Austausch von Informationen
         über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer

Gesetze*
                                                       Vom 21. Dezember 2015

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:

                     Inhaltsübersicht

Artikel 1 Gesetz zum automatischen Austausch von Informa-
          tionen über Finanzkonten in Steuersachen (Finanz-
          konten-Informationsaustauschgesetz – FKAustG)
Artikel 2 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 3 Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 4 Änderung des EU-Amtshilfegesetzes
Artikel 5 Änderung der Verordnung zur Durchführung von § 5
          Abs. 4 des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Zerlegungsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
Artikel 8 Inkrafttreten

                            Artikel 1
                         Gesetz
                   zum automatischen
              Austausch von Informationen

           über Finanzkonten in Steuersachen

                     (Finanzkonten-

        Informationsaustauschgesetz – FKAustG)
                     Inhaltsübersicht
                            Abschnitt 1
                   Allgemeine Bestimmungen

§   1   Anwendungsbereich
§   2   Gemeinsamer Meldestandard
§   3   Pflichten der Finanzinstitute

§   4   Zuständige Behörde
§   5   Aufgaben des Bundeszentralamts für Steuern
§   6   Ansässigkeit; Zeitpunkt der Erstanwendung

                            Abschnitt 2
                  Melde- und Sorgfaltspflichten
              für Informationen über Finanzkonten

§ 7 Melde- und Sorgfaltspflichten für Informationen über Fi-
     nanzkonten

§ 8 Allgemeine Meldepflichten

§ 9 Allgemeine Sorgfaltspflichten
§ 10 Sorgfaltspflichten bei bestehenden Konten natürlicher Per-
     sonen
§ 11 Konten von geringerem Wert

* Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie
  2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammen-
  arbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur

§ 12 Konten von hohem Wert
§ 13 Sorgfaltspflichten bei Neukonten natürlicher Personen
§ 14 Sorgfaltspflichten bei bestehenden Konten von Rechts-
     trägern
§ 15 Überprüfungszeitraum und zusätzliche Verfahren für be-
     stehende Konten von Rechtsträgern

§ 16 Sorgfaltspflichten bei Neukonten von Rechtsträgern
§ 17 Besondere Sorgfaltsvorschriften
§ 18 Zusammenfassung von Kontosalden und Währungen
§ 19 Begriffsbestimmungen
§ 20 Sonstige Begriffsbestimmungen

                         Abschnitt 3
                   Ergänzende Melde- und
  Sorgfaltsvorschriften für Informationen über Finanzkonten

§ 21   Änderung der Gegebenheiten
§ 22   Selbstauskunft bei Neukonten von Rechtsträgern
§ 23   Ansässigkeit eines Finanzinstituts
§ 24   Geführte Konten
§ 25   Trusts, die passive NFEs sind
§ 26   Anschrift des Hauptsitzes eines Rechtsträgers

§ 27   Anwendungsbestimmung

§ 28   Bußgeldvorschriften

                      Abschnitt 1
           Allgemeine Bestimmungen

                             §1

                   Anwendungsbereich

   (1) Dieses Gesetz gilt für den automatischen Aus-
tausch von Informationen über Finanzkonten in Steuer-
sachen mit

1. Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgrund
   der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar
   2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbe-
   hörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhe-
   bung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom
   11.3.2011, S. 1; Amtshilferichtlinie) in der Fassung

   der Richtlinie 2014/107/EU (ABl. L 359 vom

   16.12.2014, S. 1) sowie

2. Drittstaaten, die Vertragsparteien der von der Bun-
   desrepublik Deutschland in Berlin unterzeichneten
   Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014
   zwischen den zuständigen Behörden über den auto-
   matischen Austausch von Informationen über Fi-
   nanzkonten (BGBl. 2015 II S. 1630, 1632) sind und
  Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1;

  Amtshilferichtlinie) in der Fassung der Richtlinie 2014/107/EU
  (ABl. L 359 vom 16.12.2014, S. 1) sowie der Umsetzung des Gesetzes
  zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen
  den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von
  Informationen über Finanzkonten (CRS-MCAA) vom 21. Dezember
  2015 (BGBl. 2015 II S. 1630).
diese in ihr nationales Recht verpflichtend aufge-
nommen haben sowie Vertragsparteien des Über-
einkommens über die gegenseitige Amtshilfe in
Steuersachen (BGBl. 2015 II S. 966, 967) sind und

die gewährleisten, dass sie die Voraussetzungen
des § 7 Absatz 1, insbesondere Buchstabe e der
BGBl. 2015, Seite 2532 — Originalseite als Abbildung
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  Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014
  zwischen den zuständigen Behörden über den auto-
  matischen Austausch von Informationen über Fi-
  nanzkonten erfüllen.
   (2) Für die Durchführung der Melde- und Sorgfalts-
pflichten gelten die in § 19 angeführten Begriffsbestim-
mungen und die sonstigen Begriffsbestimmungen nach
§ 20.

                          §2
            Gemeinsamer Meldestandard

   Gemäß den geltenden Melde- und Sorgfaltspflichten
und ergänzenden Melde- und Sorgfaltsvorschriften
tauscht das Bundeszentralamt für Steuern innerhalb
der festgelegten Frist nach § 5 Absatz 2 in Verbindung
mit § 27 mit der zuständigen Behörde jedes anderen
meldepflichtigen Staates die ihm hierzu von den Fi-
nanzinstituten nach diesem Gesetz übermittelten Daten
aus; diese sind:

1. der Name, die Anschrift, die Steueridentifikations-

   nummer oder -nummern sowie bei natürlichen Per-

   sonen das Geburtsdatum und der Geburtsort jeder

   meldepflichtigen Person, die Inhaber eines melde-

   pflichtigen Kontos ist, sowie bei einem Rechtsträger,

   der Kontoinhaber ist und für den nach Anwendung

   von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten
   gemäß dem Gemeinsamen Meldestandard eine oder
   mehrere beherrschende Personen ermittelt wurden,
   die meldepflichtige Personen sind, der Name, die
   Anschrift und die Steueridentifikationsnummer oder
   -nummern des Rechtsträgers sowie der Name, die
   Anschrift, die Steueridentifikationsnummer oder
   -nummern, das Geburtsdatum und der Geburtsort
   jeder meldepflichtigen Person;
2. die Kontonummer oder funktionale Entsprechung,
   wenn keine Kontonummer vorhanden ist;
3. der Name und gegebenenfalls die Identifikations-
   nummer des meldenden Finanzinstituts;

4. der Kontosaldo oder Kontowert einschließlich des
   Barwerts oder Rückkaufwerts bei rückkaufsfähigen
   Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen
   zum Ende des betreffenden Kalenderjahrs oder ei-
   nes anderen geeigneten Meldezeitraums oder, wenn
   das Konto im Laufe des Jahres beziehungsweise
   Zeitraums aufgelöst wurde, die Auflösung des Kon-
   tos;
5. bei Verwahrkonten

  a) der Gesamtbruttobetrag der Zinsen, der Gesamt-
     bruttobetrag der Dividenden und der Gesamt-

     bruttobetrag anderer Einkünfte, die mittels der
     auf dem Konto vorhandenen Vermögenswerte er-
     zielt und jeweils auf das Konto oder in Bezug auf
     das Konto im Laufe des Kalenderjahrs oder eines
     anderen geeigneten Meldezeitraums eingezahlt
     oder dem Konto gutgeschrieben wurden, sowie
  b) die Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung
     oder dem Rückkauf von Finanzvermögen, die
     während des Kalenderjahrs oder eines anderen
     geeigneten Meldezeitraums auf das Konto einge-
     zahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden
     und für die das meldende Finanzinstitut als Ver-
     wahrstelle, Makler, Bevollmächtigter oder ander-

     weitig als Vertreter für den Kontoinhaber tätig
     war;
6. bei Einlagenkonten der Gesamtbruttobetrag der Zin-
   sen, die während des Kalenderjahrs oder eines an-
   deren geeigneten Meldezeitraums auf das Konto
   eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden,
   und
7. bei allen anderen Konten, die nicht Verwahrkonten
   oder Einlagekonten sind, der Gesamtbruttobetrag,
   der in Bezug auf das Konto während des Kalender-
   jahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeit-
   raums an den Kontoinhaber gezahlt oder ihm gutge-
   schrieben wurde und für den das meldende Finanz-
   institut Schuldner ist, einschließlich der Gesamthöhe
   aller Einlösungsbeträge, die während des Kalender-
   jahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeit-
   raums an den Kontoinhaber geleistet wurden.

                          §3

            Pflichten der Finanzinstitute

   (1) Die durch dieses Gesetz verpflichteten Finanzin-

stitute haben bei der Beschaffung und der Weiterleitung

der Informationen im Sinne von § 8 die in diesem Ge-

setz bestimmten Melde- und Sorgfaltspflichten und er-

gänzenden Melde- und Sorgfaltsvorschriften einzuhal-

ten.

   (2) Die durch dieses Gesetz verpflichteten Finanzin-
stitute haben die Daten und Informationen zu erheben,
zu speichern und zu verarbeiten soweit dies zur Erfül-
lung ihrer Pflichten nach Absatz 1 erforderlich ist.
   (3) Die Finanzinstitute nach Absatz 1 haben die bei
der Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 erstellten Un-
terlagen zehn Jahre aufzubewahren. Die Frist zur Auf-
bewahrung beginnt mit Ablauf des Jahres,
1. in dem die Finanzinstitute oder Dienstleister im
   Sinne des § 9 Absatz 4 die Informationen nach Ab-
   satz 2 erhoben haben, oder
2. in dem das Konto aufgelöst wird, soweit die Unter-
   lagen nach Satz 1 für die weitere Erfüllung der

   Pflichten nach Absatz 1 benötigt werden.

                          §4
                 Zuständige Behörde
   Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist
das Bundesministerium der Finanzen, soweit nicht die
Zuständigkeit des Bundeszentralamts für Steuern nach
§ 5 Absatz 1 Nummer 5b des Finanzverwaltungsgeset-
zes gegeben ist.

                          §5

                  Aufgaben des
           Bundeszentralamts für Steuern
   (1) Dem Bundeszentralamt für Steuern sind als zu-
ständiger Behörde im Sinne des § 4 von den melden-
den Finanzinstituten die Daten nach § 8 nach amtlich
vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der
Datenfernübertragung erstmals zum 31. Juli 2017 zu
übermitteln. Das Bundesministerium der Finanzen gibt
den amtlich vorgeschriebenen Datensatz im Bundes-
steuerblatt bekannt.
  (2) Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt die
ihm von den Finanzinstituten nach Absatz 1 übermittel-
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ten Daten an die zuständige Behörde des jeweils ande-
ren Staates im Sinne des § 1 Absatz 1. Das Bundes-
zentralamt für Steuern speichert zudem die übermittel-
ten Daten.
   (3) Das Bundeszentralamt für Steuern nimmt die von
einer anderen zuständigen Behörde eines Staates im
Sinne des § 1 Absatz 1 übermittelten Daten entgegen,
speichert sie und leitet sie zur Durchführung des Be-
steuerungsverfahrens an die zuständige Landesfinanz-
behörde weiter.
   (4) Das Bundeszentralamt für Steuern ist berechtigt,
eine Auswertung der ihm nach den Absätzen 1 und 3
übermittelten Daten zur Erfüllung der dem Bundeszen-
tralamt für Steuern gesetzlich übertragenen Aufgaben
vorzunehmen. Eine Auswertung der Daten durch die je-
weils zuständige Landesfinanzbehörde bleibt hiervon
unberührt.
   (5) Die nach den Absätzen 2 und 3 beim Bundeszen-
tralamt für Steuern gespeicherten Daten werden ab
dem Zeitpunkt der Übermittlung nach Absatz 2 Satz 1
15 Jahre lang aufbewahrt. Mit Ablauf eines Jahres der
Aufbewahrung nach Satz 1 werden die Daten gelöscht.
Geht vor dem in Satz 2 genannten Zeitpunkt eine Än-
derungsmeldung ein, so beginnt die Frist nach Satz 1
mit dem Zeitpunkt, zu dem die Änderungsmeldung ein-
gegangen ist.
   (6) Das Bundeszentralamt für Steuern ist für die Prü-
fung der Einhaltung der den Finanzinstituten nach die-
sem Gesetz auferlegten Melde- und Sorgfaltspflichten,
besonderen Sorgfaltspflichten sowie ergänzenden Mel-
de- und Sorgfaltsvorschriften für Informationen über Fi-
nanzkonten zuständig. Die §§ 193 bis 203 der Abga-
benordnung gelten entsprechend.
   (7) Die aufgrund dieses Gesetzes vom Bundeszen-
tralamt für Steuern als zuständige Behörde erhobenen
und gespeicherten Daten dürfen nur für die in den zu-
grunde liegenden Regelungen gemäß § 1 Absatz 1 fest-
gelegten Zwecke verwendet werden.

                           §6

                    Ansässigkeit;
            Zeitpunkt der Erstanwendung

   (1) Finanzinstitute haben zur Wahrung der Melde-

und Sorgfaltspflichten nach diesem Gesetz zu den

von ihnen geführten Konten die steuerliche Ansässig-

keit des Konteninhabers zu erheben und seinem Konto

zuzuordnen, unabhängig davon, ob es sich bei dem

Kontoinhaber oder dem sonstigen Kunden um eine

meldepflichtige Person im Sinne der Melde- und Sorg-

faltspflichten nach diesem Gesetz handelt. Bei der Er-
hebung der steuerlichen Ansässigkeit nach Satz 1 gel-
ten die von den Finanzinstituten geführten Konten in-
soweit als Konten, für die die Melde- und Sorgfalts-
pflichten nach diesem Gesetz einzuhalten sind; dies
schließt auch die Erhebung der Steueridentifikations-

nummer ein.

   (2) Jedes meldende Finanzinstitut teilt vor einer erst-
maligen Übermittlung von Daten nach § 8 jeder be-
troffenen Person in allgemeiner Form mit oder macht
dieser zugänglich, dass die nach diesem Gesetz ermit-
telten Daten, soweit aufgrund dieses Gesetzes erfor-
derlich, an das Bundeszentralamt für Steuern für Zwe-

cke der Übermittlung an den Ansässigkeitsstaat des
Kontoinhabers übermittelt werden.
   (3) Meldende Finanzinstitute haben die nach diesem
Gesetz zu erhebenden Daten erstmals für das Steuer-
jahr 2016 bis zum 31. Juli 2017 dem Bundeszentralamt
für Steuern und in den Folgejahren jeweils bis zum
31. Juli eines Folgejahres zu übermitteln.

                    Abschnitt 2
     Melde- und Sorgfaltspflichten
 für Informationen über Finanzkonten

                          §7
            Melde- und Sorgfaltspflichten
        für Informationen über Finanzkonten
   Die §§ 8 bis 26 legen die allgemeinen Melde- und
Sorgfaltspflichten, die besonderen Sorgfaltsvorschrif-
ten und ergänzenden Melde- und Sorgfaltsvorschriften
fest, die von meldenden Finanzinstituten zu beachten
sind, damit das Bundeszentralamt für Steuern die Da-
ten im Sinne des § 2 im Wege des automatischen In-
formationsaustauschs an die jeweils zuständige Be-
hörde des anderen Staates im Sinne des § 1 Absatz 1
übermitteln kann.

                          §8
             Allgemeine Meldepflichten
  (1) Vorbehaltlich der Absätze 2, 3 und 4 muss jedes
meldende Finanzinstitut für jedes meldepflichtige
Konto dieses meldenden Finanzinstituts dem Bundes-
zentralamt für Steuern folgende von ihnen nach diesem
Gesetz erhobene Informationen gemäß § 5 Absatz 1
melden:
1. den Namen, die Anschrift, den oder die Ansässig-
   keitsstaat oder -staaten im Sinne des § 1 Absatz 1,
   die Steueridentifikationsnummer oder -nummern so-
   wie bei natürlichen Personen das Geburtsdatum und
   den Geburtsort jeder meldepflichtigen Person, die
   Inhaber eines meldepflichtigen Kontos ist, sowie
   bei einem Rechtsträger, der Kontoinhaber ist und

   für den nach Anwendung der Verfahren zur Erfüllung
   der Sorgfaltspflichten nach den §§ 13, 14 bis 17 eine
   oder mehrere beherrschende Personen ermittelt
   wurden, die meldepflichtige Personen sind, der Na-

   me, die Anschrift, den oder die Ansässigkeitsstaat

   oder -staaten und die Steueridentifikationsnummer

   des Rechtsträgers sowie den Namen, die Anschrift,

   den oder die Ansässigkeitsstaat oder -staaten und

   die Steueridentifikationsnummer oder -nummern,

   das Geburtsdatum und den Geburtsort jeder melde-

   pflichtigen Person;

2. die Kontonummer oder funktionale Entsprechung,
   wenn keine Kontonummer vorhanden ist;
3. den Namen und gegebenenfalls die Identifikations-
   nummer des meldenden Finanzinstituts;

4. den Kontosaldo oder Kontowert einschließlich des

   Barwerts oder Rückkaufwerts bei rückkaufsfähigen
   Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen
   zum Ende des betreffenden Kalenderjahrs oder ei-
   nes anderen geeigneten Meldezeitraums oder, wenn
   das Konto im Laufe des Jahres beziehungsweise
   Zeitraums aufgelöst wurde, die Auflösung des Kon-
   tos;
BGBl. 2015, Seite 2534 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2534
5. bei Verwahrkonten:
  a) den Gesamtbruttobetrag der Zinsen, den Ge-
     samtbruttobetrag der Dividenden und den Ge-
     samtbruttobetrag anderer Einkünfte, die mittels
     der auf dem Konto vorhandenen Vermögenswerte
     erzielt und jeweils auf das Konto oder in Bezug
     auf das Konto im Laufe des Kalenderjahrs oder
     eines anderen geeigneten Meldezeitraums einge-
     zahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden,
     sowie
  b) die Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung
     oder dem Rückkauf von Finanzvermögen, die
     während des Kalenderjahrs oder eines anderen
     geeigneten Meldezeitraums auf das Konto einge-
     zahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden
     und für die das meldende Finanzinstitut als Ver-
     wahrstelle, Makler, Bevollmächtigter oder ander-
     weitig als Vertreter für den Kontoinhaber tätig
     war;

6. bei Einlagenkonten den Gesamtbruttobetrag der
   Zinsen, die während des Kalenderjahrs oder eines
   anderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto

   eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden,

   und

7. bei allen anderen Konten, die nicht unter Nummer 5
   oder Nummer 6 fallen, den Gesamtbruttobetrag, der
   in Bezug auf das Konto während des Kalenderjahrs

   oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an

   den Kontoinhaber gezahlt oder ihm gutgeschrieben

   wurde und für den das meldende Finanzinstitut

   Schuldner ist, einschließlich der Gesamthöhe aller

   Einlösungsbeträge, die während des Kalenderjahrs
   oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an
   den Kontoinhaber geleistet wurden.

Zu den nach Satz 1 Nummer 4 bis 7 gemeldeten Daten

muss die Währung genannt werden, auf die die Beträge

lauten.

   (2) Die Steueridentifikationsnummer oder -nummern
und das Geburtsdatum müssen in Bezug auf melde-
pflichtige Konten, die bestehende Konten sind, nicht
gemeldet werden, wenn diese Steueridentifikations-
nummer oder -nummern beziehungsweise dieses Ge-
burtsdatum nicht in den Unterlagen des meldenden
Finanzinstituts enthalten sind und nicht nach inner-

staatlichem Recht oder anderen Rechtsinstrumenten

der Europäischen Union von diesem meldenden Fi-
nanzinstitut zu erfassen sind. Ein meldendes Finanzin-
stitut ist jedoch verpflichtet, angemessene Anstrengun-
gen zu unternehmen, um bei bestehenden Konten die
Steueridentifikationsnummer und das Geburtsdatum
bis zum Ende des zweiten Kalenderjahrs, das dem Jahr
folgt, in dem bestehende Konten als meldepflichtige
Konten identifiziert wurden, zu beschaffen.
  (3) Die Steueridentifikationsnummer ist nicht zu mel-
den, wenn vom betreffenden Staat keine Steueridentifi-
kationsnummer ausgegeben wird.
  (4) Der Geburtsort ist nicht zu melden, es sei denn,
1. das meldende Finanzinstitut hat oder hatte ihn nach
   innerstaatlichem Recht zu beschaffen und zu mel-
   den oder das meldende Finanzinstitut hat oder hatte
   ihn nach einem geltenden oder am 5. Januar 2015
   geltenden Rechtsinstrument der Europäischen
   Union zu beschaffen und zu melden und

2. er ist in den elektronisch durchsuchbaren Daten des
   meldenden Finanzinstituts verfügbar.
  (5) Bei der Meldung der Daten gemäß Absatz 1 sind
geeignete Schutzmaßnahmen gegen unbefugten Zu-
gang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekannt-
gabe nach Stand der Technik von den Finanzinstituten
zu gewährleisten.

                          §9
            Allgemeine Sorgfaltspflichten
   (1) Ein Konto gilt ab dem Tag als meldepflichtiges
Konto, an dem es nach den Verfahren zur Erfüllung
der Sorgfaltspflichten gemäß den §§ 9 bis 18 als sol-
ches identifiziert wird. Sofern nichts anderes vorgese-
hen ist, müssen die Daten in Bezug auf ein meldepflich-
tiges Konto jährlich in dem Kalenderjahr gemeldet wer-
den, das dem Jahr folgt, auf das sich die Daten bezie-
hen.

   (2) Der Saldo oder der Wert eines Kontos wird zum
letzten Tag des Kalenderjahrs oder eines anderen ge-
eigneten Meldezeitraums ermittelt.

   (3) Ist eine Saldo- oder Wertgrenze zum letzten Tag

eines Kalenderjahrs zu ermitteln, so muss der betref-

fende Saldo oder der Wert zum letzten Tag des Melde-
zeitraums ermittelt werden, der mit diesem Kalender-
jahr oder innerhalb dieses Kalenderjahrs endet.

   (4) Meldende Finanzinstitute können zur Erfüllung

der ihnen nach diesem Gesetz auferlegten Melde- und

Sorgfaltspflichten Dienstleister in Anspruch nehmen,

wobei die Verantwortung für die Erfüllung dieser Pflich-

ten weiterhin bei dem meldenden Finanzinstitut liegt.

   (5) Meldende Finanzinstitute können die für Neukon-
ten geltenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfalts-
pflichten auf bestehende Konten anwenden und die

für Konten von hohem Wert geltenden Verfahren zur Er-

füllung der Sorgfaltspflichten auf Konten von geringe-

rem Wert anwenden. Wendet ein meldendes Finanzin-
stitut die für Neukonten geltenden Verfahren zur Erfül-
lung der Sorgfaltspflichten auf bestehende Konten an,
finden die ansonsten geltenden Vorschriften für beste-
hende Konten weiterhin Anwendung.

                          § 10

              Sorgfaltspflichten bei

     bestehenden Konten natürlicher Personen

   (1) Die Identifizierung meldepflichtiger Konten unter
den bestehenden Konten natürlicher Personen richtet
sich nach den §§ 11 und 12.
   (2) Ein bestehendes Konto natürlicher Personen, das
nach den §§ 11 und 12 als meldepflichtiges Konto
identifiziert wurde, gilt in allen Folgejahren als melde-
pflichtiges Konto, es sei denn, der Kontoinhaber ist
keine meldepflichtige Person mehr.

                          § 11
            Konten von geringerem Wert
  (1) Für Konten von geringerem Wert gilt:
1. Hausanschrift: liegt dem meldenden Finanzinstitut
   anhand der erfassten Belege eine aktuelle Hausan-
   schrift der natürlichen Person vor, die Kontoinhaber
   ist, kann das meldende Finanzinstitut die natürliche
   Person, die Kontoinhaber ist, zur Feststellung, ob
BGBl. 2015, Seite 2535 — Originalseite als Abbildung
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   diese Person, die Kontoinhaber ist, eine melde-
   pflichtige Person ist, als in dem Staat steuerlich an-
   sässig behandeln, in dem die Anschrift liegt;
2. Suche in elektronischen Datensätzen: verlässt sich
   das meldende Finanzinstitut hinsichtlich einer aktu-
   ellen Hausanschrift der natürlichen Person, die Kon-
   toinhaber ist, nicht auf erfasste Belege nach Num-
   mer 1, muss das meldende Finanzinstitut seine elek-
   tronisch durchsuchbaren Daten auf folgende Indi-
   zien überprüfen und die Absätze 2 und 3 anwenden:
   a) die Identifizierung des Kontoinhabers als Ansäs-
      siger eines meldepflichtigen Staates im Sinne des
      § 1 Absatz 1,
   b) die aktuelle Post- oder die Hausanschrift ein-
      schließlich einer Postfachanschrift in einem mel-
      depflichtigen Staat im Sinne des § 1 Absatz 1,

   c) eine oder mehrere Telefonnummern in einem mel-
      depflichtigen Staat und keine Telefonnummer in
      der Bundesrepublik Deutschland,
   d) ein Dauerauftrag, ausgenommen bei Einlagen-
      konten, für Überweisungen auf ein in einem mel-
      depflichtigen Staat im Sinne des § 1 Absatz 1 ge-
      führtes Konto,
   e) eine aktuell gültige, an eine Person mit einer An-
      schrift in einem meldepflichtigen Staat im Sinne
      des § 1 Absatz 1 erteilte Vollmacht oder Zeich-
      nungsberechtigung oder

   f) ein Postlagerungsauftrag oder eine c/o-Anschrift
      in einem meldepflichtigen Staat im Sinne des § 1
      Absatz 1, sofern dem meldenden Finanzinstitut
      keine andere Anschrift des Kontoinhabers vor-
      liegt.
Werden bei der elektronischen Suche keine Indizien im
Sinne des Satzes 1 Nummer 2 festgestellt, sind keine
weiteren Maßnahmen erforderlich, bis eine Änderung
der Gegebenheiten eintritt, die dazu führt, dass dem
Konto ein oder mehrere Indizien zugeordnet werden

können oder das Konto zu einem Konto von hohem

Wert wird. Werden bei der elektronischen Suche Indi-
zien im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a bis e
festgestellt oder tritt eine Änderung der Gegebenheiten
ein, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere
Indizien zugeordnet werden können, muss das mel-
dende Finanzinstitut den Kontoinhaber als steuerlich
ansässige Person in jedem meldepflichtigen Staat im
Sinne des § 1 Absatz 1, für den ein Indiz identifiziert
wird, betrachten, es sei denn, das meldende Finanzin-
stitut entscheidet sich für die Anwendung des Absat-
zes 3 und eine der dort genannten Ausnahmen trifft auf
dieses Konto zu.
   (2) Werden bei der elektronischen Suche nach Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 2 ein Postlagerungsauftrag oder
eine c/o-Anschrift und keine andere Anschrift und keine
der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis e
aufgeführten Indizien für den Kontoinhaber festgestellt,
muss das meldende Finanzinstitut in der jeweils geeig-
netsten Reihenfolge die in § 12 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 2 beschriebene Suche in Papierunterlagen anwen-
den oder versuchen, vom Kontoinhaber eine Selbst-
auskunft oder Belege zu beschaffen, um die steuerliche
Ansässigkeit oder steuerlichen Ansässigkeiten des
Kontoinhabers festzustellen. Wird bei der Suche in
Papierunterlagen kein Indiz festgestellt und ist der Ver-

such, eine Selbstauskunft oder Belege zu beschaffen,
erfolglos, muss das meldende Finanzinstitut dem Bun-
deszentralamt für Steuern das Konto als nicht doku-
mentiertes Konto melden.
   (3) Ungeachtet der Feststellung von Indizien nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 muss ein meldendes Fi-
nanzinstitut einen Kontoinhaber in den folgenden Fällen
nicht als in einem meldepflichtigen Staat im Sinne des
§ 1 Absatz 1 ansässige Person betrachten:
1. die Daten des Kontoinhabers enthalten eine aktuelle
   Post- oder eine Hausanschrift in jenem meldepflich-
   tigen Staat im Sinne des § 1 Absatz 1, eine oder
   mehrere Telefonnummern in jenem meldepflichtigen
   Staat im Sinne des § 1 Absatz 1 und keine Telefon-
   nummer in der Bundesrepublik Deutschland oder ei-
   nen Dauerauftrag, bei Finanzkonten mit Ausnahme
   von Einlagenkonten, für Überweisungen auf ein in
   einem meldepflichtigen Staat im Sinne des § 1 Ab-
   satz 1 geführtes Konto und das meldende Finanzin-
   stitut beschafft die nachstehenden Dokumente oder
   hat diese bereits geprüft und erfasst:
  a) eine Selbstauskunft des Kontoinhabers über sei-
     nen Ansässigkeitsstaat oder seine Ansässigkeits-
     staaten, die jenen meldepflichtigen Staat nicht
     umfassen, und
  b) Belege für den nicht meldepflichtigen Status des
     Kontoinhabers;

2. die Daten des Kontoinhabers beinhalten eine aktuell
   gültige, an eine Person mit Anschrift in jenem Staat
   erteilte Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung und
   das meldende Finanzinstitut beschafft die nachste-
   henden Dokumente oder hat diese bereits geprüft
   und erfasst:
  a) eine Selbstauskunft des Kontoinhabers über sei-
     nen Ansässigkeitsstaat oder seine Ansässigkeits-
     staaten, die nicht meldepflichtige Staaten umfas-
     sen, oder

  b) Belege für den nicht meldepflichtigen Status des

     Kontoinhabers.

  (4) Die Überprüfung von bestehenden Konten von
geringerem Wert natürlicher Personen muss bis zum
31. Dezember 2017 abgeschlossen sein.

                         § 12
              Konten von hohem Wert

  (1) Für Konten von hohem Wert gelten die folgenden
erweiterten Überprüfungsverfahren:
1. Suche in elektronischen Datensätzen: das meldende
   Finanzinstitut muss seine elektronisch durchsuchba-
   ren Daten auf die in § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
   aufgeführten Indizien überprüfen;
2. Suche in Papierunterlagen: enthalten die elektro-
   nisch durchsuchbaren Datenbanken des meldenden
   Finanzinstituts Felder für alle in Nummer 3 genann-
   ten Daten und erfassen diese, ist keine weitere Su-
   che in den Papierunterlagen erforderlich. Sind in den
   elektronischen Datenbanken nicht alle diese Daten
   erfasst, so muss das meldende Finanzinstitut bei
   Konten von hohem Wert auch die aktuelle Kunden-
   stammakte und, soweit die Informationen dort nicht
   enthalten sind, die folgenden kontobezogenen, vom
   meldenden Finanzinstitut innerhalb der letzten fünf
BGBl. 2015, Seite 2536 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2536
  Jahre beschafften Unterlagen auf die in § 11 Ab-
  satz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Indizien über-
  prüfen:
  a) die neuesten für dieses Konto erfassten Belege,

  b) den neuesten Kontoeröffnungsvertrag bezie-
     hungsweise die neuesten Kontoeröffnungsunter-
     lagen,
  c) die neuesten vom meldenden Finanzinstitut, auf-
     grund von Verfahren zur Bekämpfung der Geld-
     wäsche und Kundensorgfaltspflichten (AML/KYC
     – Anti-Money Laundering/Know-your-Customer)
     oder für sonstige aufsichtsrechtliche Zwecke be-
     schafften Unterlagen,
  d) eine derzeit gültige Vollmacht oder eine Zeich-
     nungsberechtigung und
  e) einen derzeit gültigen Dauerauftrag für Überwei-
     sungen, ausgenommen bei Einlagenkonten;

3. ein meldendes Finanzinstitut ist nicht zu der in
   Satz 1 Nummer 2 beschriebenen Suche in Papier-
   unterlagen verpflichtet, soweit seine elektronisch
   durchsuchbaren Informationen Folgendes enthalten:

  a) den Ansässigkeitsstatus des Kontoinhabers,

  b) die derzeit beim meldenden Finanzinstitut hinter-
     legte Haus- und Postanschrift des Kontoinha-
     bers,
  c) gegebenenfalls die derzeit beim meldenden Fi-
     nanzinstitut hinterlegte Telefonnummer oder hin-
     terlegten Telefonnummern des Kontoinhabers,

  d) im Fall von Finanzkonten, bei denen es sich nicht
     um Einlagenkonten handelt, Angaben dazu, ob
     Daueraufträge für Überweisungen von diesem
     Konto auf ein anderes Konto vorliegen – ein-
     schließlich eines Kontos bei einer anderen Zweig-
     niederlassung des meldenden Finanzinstituts
     oder einem anderen Finanzinstitut,

  e) Angaben dazu, ob für den Kontoinhaber aktuell

     ein Postlagerungsauftrag oder eine c/o-Anschrift

     vorliegt, und

  f) Angaben dazu, ob eine Vollmacht oder Zeich-
     nungsberechtigung für das Konto vorliegt.
Zusätzlich zur Suche in elektronischen Datensätzen
und Papierunterlagen, wie in Satz 1 Nummer 1 und 2
beschrieben, muss ein meldendes Finanzinstitut das ei-
nem Kundenbetreuer zugewiesene Konto von hohem
Wert, einschließlich der mit diesem Konto von hohem
Wert zusammengefassten Finanzkonten, als melde-
pflichtiges Konto betrachten, wenn dem Kundenbe-
treuer tatsächlich bekannt ist, dass der Kontoinhaber
eine meldepflichtige Person ist.
   (2) Werden bei der in Absatz 1 beschriebenen erwei-
terten Überprüfung von Konten von hohem Wert keine
der in § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 aufgeführten
Indizien festgestellt und wird das Konto nicht nach Ab-
satz 1 Satz 2 als Konto einer meldepflichtigen Person
identifiziert, sind keine weiteren Maßnahmen erforder-
lich, bis eine Änderung der Gegebenheiten eintritt, die
dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere Indizien
zugeordnet werden.
   (3) Werden bei der in Absatz 1 beschriebenen erwei-
terten Überprüfung von Konten von hohem Wert Indi-
zien nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a

bis e festgestellt oder tritt anschließend eine Änderung
der Gegebenheiten ein, die dazu führt, dass dem Konto
ein oder mehrere Indizien zugeordnet werden, so muss
das meldende Finanzinstitut das Konto für jeden Staat,
für den ein Indiz festgestellt wird, als meldepflichtiges
Konto betrachten, es sei denn, es entscheidet sich für
die Anwendung von § 11 Absatz 3 und eine der dort
genannten Ausnahmen trifft auf dieses Konto zu.
   (4) Werden bei der in Absatz 1 beschriebenen erwei-
terten Überprüfung von Konten von hohem Wert ein
Postlagerungsauftrag oder eine c/o-Anschrift festge-
stellt und keine andere Anschrift und keine der in § 11
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis e aufge-
führten Indizien für den Kontoinhaber festgestellt, muss
das meldende Finanzinstitut vom Kontoinhaber eine
Selbstauskunft oder Belege beschaffen, um die steuer-
liche Ansässigkeit oder steuerlichen Ansässigkeiten
des Kontoinhabers festzustellen. Kann das meldende
Finanzinstitut keine Selbstauskunft oder Belege be-
schaffen, muss es das Konto dem Bundeszentralamt
für Steuern als nicht dokumentiertes Konto melden.

   (5) Bei einem bestehenden Konto natürlicher Perso-
nen, das zum 31. Dezember 2015 kein Konto von ho-

hem Wert ist, zum letzten Tag eines darauffolgenden
Kalenderjahrs jedoch ein Konto von hohem Wert ist,
muss das meldende Finanzinstitut die in Absatz 1 be-
schriebenen erweiterten Überprüfungsverfahren für die-
ses Konto innerhalb des auf das Kalenderjahr, in dem
das Konto ein Konto von hohem Wert wird, folgenden
Kalenderjahrs abschließen. Wird das Konto aufgrund
dieser Überprüfung als meldepflichtiges Konto identifi-
ziert, so muss das meldende Finanzinstitut die erforder-
lichen kontobezogenen Informationen für das Jahr, in
dem das Konto als meldepflichtiges Konto identifiziert
wird, und für die Folgejahre jährlich melden, es sei
denn, der Kontoinhaber ist keine meldepflichtige Per-
son mehr.

   (6) Führt ein meldendes Finanzinstitut die in Absatz 1

angeführten erweiterten Überprüfungsverfahren für ein

Konto von hohem Wert durch, so ist es in den Folge-

jahren nicht verpflichtet, für dasselbe Konto von hohem
Wert diese Verfahren erneut durchzuführen, abgesehen
von der Nachfrage beim Kundenbetreuer nach Absatz 1
Satz 2, es sei denn, es handelt sich um ein nicht doku-
mentiertes Konto, bei dem das meldende Finanzinstitut
diese Verfahren jährlich erneut durchführen muss, bis
das Konto nicht mehr undokumentiert ist.
   (7) Tritt bei einem Konto von hohem Wert eine Ände-
rung der Gegebenheiten ein, die dazu führt, dass dem
Konto ein oder mehrere der in § 11 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 beschriebenen Indizien zugeordnet werden,
so muss das meldende Finanzinstitut das Konto für je-
den meldepflichtigen Staat, für den ein Indiz festgestellt
wird, als meldepflichtiges Konto betrachten, es sei
denn, es entscheidet sich für die Anwendung von
§ 11 Absatz 3 und eine der in jenem Absatz genannten
Ausnahmen trifft auf dieses Konto zu.
   (8) Ein meldendes Finanzinstitut muss Verfahren ein-
richten, mit denen sichergestellt wird, dass die Kunden-
betreuer Änderungen der Gegebenheiten bei einem
Konto erkennen. Wird ein Kundenbetreuer beispiels-
weise benachrichtigt, dass der Kontoinhaber eine neue
Postanschrift in einem meldepflichtigen Staat im Sinne
des § 1 Absatz 1 hat, so muss das meldende Finanz-
BGBl. 2015, Seite 2537 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2537
institut die neue Anschrift als eine Änderung der Gege-
benheiten betrachten und ist, sofern es sich für die An-
wendung von § 11 Absatz 3 entscheidet, dazu ver-
pflichtet, die entsprechenden Unterlagen vom Konto-
inhaber zu beschaffen.
  (9) Die Überprüfung bestehender Konten von hohem
Wert natürlicher Personen muss bis zum 31. Dezember
2016 abgeschlossen sein.

                         § 13
              Sorgfaltspflichten bei
          Neukonten natürlicher Personen
  (1) Die Identifizierung meldepflichtiger Konten unter
den Neukonten natürlicher Personen richtet sich nach
den folgenden Absätzen.
   (2) Bei Neukonten natürlicher Personen muss das
meldende Finanzinstitut bei Kontoeröffnung eine
Selbstauskunft beschaffen, die Bestandteil der Konto-
eröffnungsunterlagen sein kann und anhand derer
das meldende Finanzinstitut die steuerliche Ansässig-
keit oder steuerlichen Ansässigkeiten des Kontoin-
habers feststellen kann, sowie die Plausibilität die-
ser Selbstauskunft anhand der vom meldenden Finanz-
institut bei Kontoeröffnung beschafften Informationen,
einschließlich der aufgrund von Verfahren zur Bekämp-
fung der Geldwäsche und Kundensorgfaltspflichten
(AML/KYC – Anti-Money Laundering/Know-your-Cus-
tomer) erfassten Unterlagen, bestätigen.
   (3) Geht aus der Selbstauskunft nach Absatz 2 her-
vor, dass der Kontoinhaber in einem meldepflichtigen
Staat steuerlich ansässig ist, so muss das meldende
Finanzinstitut das Konto als meldepflichtiges Konto be-

trachten und die Selbstauskunft auch die Steueridenti-

fikationsnummer des Kontoinhabers in dem melde-
pflichtigen Staat vorbehaltlich des § 8 Absatz 3 sowie
das Geburtsdatum enthalten.

   (4) Tritt bei einem Neukonto natürlicher Personen

eine Änderung der Gegebenheiten ein, aufgrund derer

dem meldenden Finanzinstitut bekannt ist oder bekannt

sein müsste, dass die ursprüngliche Selbstauskunft

nicht zutreffend oder unglaubwürdig ist, so darf es sich

nicht auf die ursprüngliche Selbstauskunft verlassen

und muss eine gültige Selbstauskunft beschaffen, aus

der die steuerliche Ansässigkeit oder steuerlichen An-

sässigkeiten des Kontoinhabers hervorgeht oder her-

vorgehen.

                         § 14

              Sorgfaltspflichten bei

      bestehenden Konten von Rechtsträgern

   (1) Die Identifizierung meldepflichtiger Konten unter
den bestehenden Konten von Rechtsträgern richtet
sich nach den folgenden Absätzen.
   (2) Für nicht überprüfungs-, identifizierungs- oder
meldepflichtige Konten von Rechtsträgern gilt:
Sofern sich das meldende Finanzinstitut nicht entweder
für alle bestehenden Konten von Rechtsträgern oder
jeweils für eine eindeutig identifizierte Gruppe dieser
Konten anderweitig entscheidet, muss ein bestehendes
Konto von Rechtsträgern, das zum 31. Dezember 2015
einen Gesamtkontosaldo oder Gesamtkontowert von
höchstens 250 000 US-Dollar aufweist, nicht als mel-
depflichtiges Konto überprüft, identifiziert oder gemel-

det werden, bis der Gesamtkontosaldo oder der Ge-
samtkontowert zum letzten Tag eines darauffolgenden
Kalenderjahrs diesen Betrag übersteigt.
   (3) Für überprüfungspflichtige Konten von Rechts-
trägern gilt:
Ein bestehendes Konto von Rechtsträgern mit einem
Gesamtkontosaldo oder Gesamtkontowert von mehr
als 250 000 US-Dollar zum 31. Dezember 2015 und
ein bestehendes Konto von Rechtsträgern, dessen Ge-
samtkontosaldo oder Gesamtkontowert am 31. Dezem-
ber 2015 diesen Betrag nicht übersteigt, zum letzten
Tag eines darauffolgenden Kalenderjahrs jedoch diesen
Betrag übersteigt, muss nach dem in Absatz 5 festge-
legten Verfahren überprüft werden.
   (4) Für meldepflichtige Konten von Rechtsträgern
gilt:
Von den in Absatz 3 beschriebenen bestehenden Kon-
ten von Rechtsträgern gelten nur diejenigen Konten als
meldepflichtige Konten, die von einem oder von meh-
reren Rechtsträgern gehalten werden, die meldepflich-
tige Personen sind, oder von passiven NFEs mit einer
oder mehreren beherrschenden Personen, die melde-
pflichtige Personen sind.
   (5) Bei den in Absatz 3 beschriebenen bestehenden
Konten von Rechtsträgern muss ein meldendes Finanz-
institut die folgenden Überprüfungsverfahren durchfüh-
ren, um festzustellen, ob eine meldepflichtige Person
oder mehrere meldepflichtige Personen oder passive
NFEs mit einer oder mehreren beherrschenden Perso-
nen, die meldepflichtige Personen sind, Inhaber des
Kontos ist oder sind:

1. Zur Feststellung, ob der Rechtsträger eine melde-

   pflichtige Person ist, ist zu beachten:

  a) die Überprüfung der zu aufsichtsrechtlichen Zwe-
     cken oder für die Kundenbetreuung verwahrten
     Informationen einschließlich der aufgrund von

     Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche und

     Kundensorgfaltspflichten (AML/KYC – Anti-Mo-

     ney Laundering/Know-your-Customer) erhobe-

     nen Informationen auf Hinweise, dass der Konto-

     inhaber in einem meldepflichtigen Staat ansässig

     ist. Für diesen Zweck gilt ein Gründungsort, ein

     Sitz oder eine Anschrift in einem meldepflichtigen

     Staat als Hinweis, dass der Kontoinhaber in ei-

     nem meldepflichtigen Staat ansässig ist;

  b) weisen die Informationen darauf hin, dass der
     Kontoinhaber in einem meldepflichtigen Staat an-
     sässig ist, so muss das meldende Finanzinstitut

     das Konto als meldepflichtiges Konto betrachten,

     es sei denn, das meldende Finanzinstitut be-
     schafft vom Kontoinhaber eine Selbstauskunft
     oder stellt anhand von in seinem Besitz befind-
     lichen oder öffentlich verfügbaren Informationen
     in vertretbarer Weise fest, dass es sich bei dem
     Kontoinhaber nicht um eine meldepflichtige Per-
     son handelt.
2. Zur Feststellung, ob der Rechtsträger ein passiver
   NFE mit einer oder mehreren beherrschenden Per-
   sonen ist, bei denen es sich um meldepflichtige Per-
   sonen handelt, gilt: Bei einem Kontoinhaber eines
   bestehenden Kontos von Rechtsträgern, einschließ-
   lich eines Rechtsträgers, der eine meldepflichtige
   Person ist, muss das meldende Finanzinstitut fest-
BGBl. 2015, Seite 2538 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2538
  stellen, ob der Kontoinhaber ein passiver NFE mit
  einer oder mehreren beherrschenden Personen ist,
  bei denen es sich um meldepflichtige Personen han-
  delt. Handelt es sich bei einer beherrschenden Per-
  son eines passiven NFE um eine meldepflichtige
  Person, so ist das Konto als meldepflichtiges Konto
  zu betrachten. Bei diesen Feststellungen soll das
  meldende Finanzinstitut die unter den nachfolgen-
  den Buchstaben a bis c aufgeführten Leitlinien in
  der jeweils geeignetsten Reihenfolge befolgen:
  a) zur Feststellung, ob der Kontoinhaber ein passi-
     ver NFE ist, muss das meldende Finanzinstitut
     eine Selbstauskunft des Kontoinhabers zum
     Nachweis seines Status beschaffen, es sei denn,
     das meldende Finanzinstitut kann anhand von in
     seinem Besitz befindlichen oder öffentlich verfüg-
     baren Informationen in vertretbarer Weise fest-

     stellen, dass der Kontoinhaber ein aktiver NFE

     ist oder ein anderes Finanzinstitut als ein unter
     § 19 Nummer 6 Buchstabe b beschriebenes In-
     vestmentunternehmen, bei dem es sich nicht um
     ein Finanzinstitut eines teilnehmenden Staates
     handelt;
  b) zur Feststellung der beherrschenden Person
     eines Kontoinhabers kann sich ein meldendes
     Finanzinstitut auf die aufgrund von Verfahren zur
     Bekämpfung der Geldwäsche und Kundensorg-
     faltspflichten (AML/KYC – Anti-Money Launde-
     ring/Know-your-Customer) erhobenen und ver-
     wahrten Informationen verlassen;
  c) zur Feststellung, ob eine beherrschende Person
     eines passiven NFE eine meldepflichtige Person
     ist, kann sich ein meldendes Finanzinstitut auf
     Folgendes verlassen:
       aa) bei einem bestehenden Konto von Rechtsträ-
           gern, dessen Inhaber ein NFE oder mehrere
           NFEs ist oder sind und dessen Gesamtkonto-
           saldo oder Gesamtkontowert 1 000 000 US-
           Dollar nicht übersteigt, auf die aufgrund von
           Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche
           und Kundensorgfaltspflichten (AML/KYC –
           Anti-Money     Laundering/Know-your-Custo-
           mer) erfassten und verwahrten Informationen
           oder

       bb) auf eine Selbstauskunft des Kontoinhabers

           oder dieser beherrschenden Person aus dem

           meldepflichtigen Staat oder den meldepflich-

           tigen Staaten im Sinne des § 1 Absatz 1 oder
           anderen Staat oder Staaten, in dem oder in
           denen die beherrschende Person steuerlich
           ansässig ist.

                          § 15

               Überprüfungszeitraum
            und zusätzliche Verfahren für
        bestehende Konten von Rechtsträgern
  (1) Die Überprüfung bestehender Konten von
Rechtsträgern mit einem Gesamtkontosaldo oder Ge-
samtkontowert von mehr als 250 000 US-Dollar zum
31. Dezember 2015 muss bis zum 31. Dezember 2017
abgeschlossen sein.
  (2) Die Überprüfung bestehender Konten von
Rechtsträgern, deren Gesamtkontosaldo oder Gesamt-

kontowert zum 31. Dezember 2015 250 000 US-Dollar
nicht übersteigt, zum 31. Dezember eines Folgejahres
jedoch diesen Betrag übersteigt, muss innerhalb des
Kalenderjahrs nach dem Jahr, in dem der Gesamtkon-
tosaldo oder Gesamtkontowert diesen Betrag über-
steigt, abgeschlossen sein.
   (3) Tritt bei einem bestehenden Konto von Rechts-
trägern eine Änderung der Gegebenheiten ein, auf-
grund derer dem meldenden Finanzinstitut bekannt ist
oder bekannt sein müsste, dass die Selbstauskunft
oder andere kontobezogene Unterlagen nicht zutref-
fend oder unglaubwürdig sind, so muss es den Status
des Kontos nach dem in § 14 Absatz 5 festgelegten
Verfahren neu bestimmen.

                         § 16

              Sorgfaltspflichten bei

           Neukonten von Rechtsträgern

  (1) Die Identifizierung meldepflichtiger Konten unter
den Neukonten von Rechtsträgern richtet sich nach
den folgenden Absätzen.
   (2) Bei Neukonten von Rechtsträgern muss ein
meldendes Finanzinstitut die folgenden Überprüfungs-
verfahren durchführen, um festzustellen, ob das Konto
von einer meldepflichtigen Person oder mehreren mel-
depflichtigen Personen oder von passiven NFEs mit
einer oder mehreren beherrschenden Personen, die
meldepflichtige Personen sind, gehalten wird:
1. Feststellung, ob der Rechtsträger eine meldepflich-
   tige Person ist:
  a) Beschaffung einer Selbstauskunft, die Bestand-
     teil der Kontoeröffnungsunterlagen sein kann
     und anhand derer das meldende Finanzinstitut
     die steuerliche Ansässigkeit oder steuerlichen
     Ansässigkeiten des Kontoinhabers ermitteln
     kann, sowie Bestätigung der Plausibilität dieser
     Selbstauskunft anhand der vom meldenden
     Finanzinstitut bei Kontoeröffnung beschafften In-
     formationen, einschließlich aufgrund von Verfah-
     ren zur Bekämpfung der Geldwäsche und Kun-
     densorgfaltspflichten (AML/KYC – Anti-Money
     Laundering/Know-your-Customer) erfassten Un-
     terlagen; erklärt der Rechtsträger, es liege keine
     steuerliche Ansässigkeit vor, so kann sich das

     meldende Finanzinstitut zur Bestimmung der An-

     sässigkeit des Kontoinhabers auf die Anschrift

     des Hauptsitzes des Rechtsträgers verlassen;

  b) enthält die Selbstauskunft Hinweise darauf, dass
     der Kontoinhaber in einem meldepflichtigen Staat
     ansässig ist, so muss das meldende Finanzinsti-
     tut das Konto als meldepflichtiges Konto be-
     trachten, es sei denn, das meldende Finanzinsti-
     tut stellt anhand der in seinem Besitz befindlichen
     oder öffentlich verfügbaren Informationen in ver-
     tretbarer Weise fest, dass es sich bei dem Konto-
     inhaber nicht um eine meldepflichtige Person in
     Bezug auf diesen meldepflichtigen Staat handelt.
  Zur Feststellung, ob der Rechtsträger ein passiver
  NFE mit einer oder mehreren beherrschenden Per-
  sonen ist, bei denen es sich um meldepflichtige Per-
  sonen handelt, ist Folgendes zu beachten: Bei ei-
  nem Kontoinhaber eines Neukontos von Rechts-
  trägern einschließlich eines Rechtsträgers, der eine
BGBl. 2015, Seite 2539 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2539
  meldepflichtige Person ist, muss das meldende Fi-
  nanzinstitut feststellen, ob der Kontoinhaber ein
  passiver NFE mit einer oder mehreren beherrschen-
  den Personen ist, bei denen es sich um meldepflich-
  tige Personen handelt. Handelt es sich bei einer be-
  herrschenden Person eines passiven NFE um eine
  meldepflichtige Person, so ist das Konto als melde-
  pflichtiges Konto zu betrachten. Bei diesen Feststel-
  lungen soll das meldende Finanzinstitut die in Satz 1
  Nummer 1 und 2 aufgeführten Leitlinien in der je-
  weils geeignetsten Reihenfolge befolgen.
2. Zur Feststellung, ob der Kontoinhaber ein passiver
   NFE ist, muss sich das meldende Finanzinstitut auf
   eine Selbstauskunft des Kontoinhabers zum Nach-
   weis seines Status verlassen, es sei denn, das mel-
   dende Finanzinstitut kann anhand von in seinem Be-
   sitz befindlichen oder öffentlich verfügbaren Infor-
   mationen in vertretbarer Weise feststellen, dass der
   Kontoinhaber ein aktiver NFE ist oder ein anderes
   Finanzinstitut als ein unter § 19 Nummer 6 Buch-
   stabe b beschriebenes Investmentunternehmen, bei
   dem es sich nicht um ein Finanzinstitut eines teil-
   nehmenden Staates handelt.

   (3) Zur Feststellung der beherrschenden Personen
eines Kontoinhabers kann sich ein meldendes Finanz-
institut auf die aufgrund von Verfahren zur Bekämp-
fung der Geldwäsche und Kundensorgfaltspflichten
(AML/KYC – Anti-Money Laundering/Know-your-Cus-
tomer) erhobenen und verwahrten Informationen ver-
lassen.

   (4) Zur Feststellung, ob eine beherrschende Person
eines passiven NFE eine meldepflichtige Person ist,
kann sich ein meldendes Finanzinstitut auf eine Selbst-
auskunft des Kontoinhabers oder dieser beherrschen-
den Person verlassen.

                         § 17
          Besondere Sorgfaltsvorschriften

   (1) Ein meldendes Finanzinstitut darf sich nicht auf
eine Selbstauskunft oder auf Belege verlassen, wenn
ihm bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die
Selbstauskunft oder die Belege nicht zutreffend oder
unglaubwürdig sind.

  (2) Für Finanzkonten begünstigter natürlicher Perso-
nen eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder
Rentenversicherungsvertrags und für rückkaufsfähige
Gruppenversicherungsverträge oder Gruppenrenten-
versicherungsverträge gilt:

1. ein meldendes Finanzinstitut kann davon ausgehen,
   dass eine begünstigte natürliche Person, mit Aus-
   nahme des Eigentümers, eines rückkaufsfähigen
   Versicherungsvertrags oder eines Rentenversiche-
   rungsvertrags, die eine Todesfallleistung erhält,
   keine meldepflichtige Person ist und dieses Finanz-
   konto als ein nicht meldepflichtiges Konto betrach-
   ten, es sei denn, dem meldenden Finanzinstitut ist
   bekannt oder müsste bekannt sein, dass der Be-
   günstigte eine meldepflichtige Person ist. Einem
   meldenden Finanzinstitut müsste bekannt sein, dass
   ein Begünstigter eines rückkaufsfähigen Versiche-
   rungsvertrags oder eines Rentenversicherungsver-
   trags eine meldepflichtige Person ist, wenn die vom
   meldenden Finanzinstitut erhobenen und dem Be-
   günstigten zugeordneten Informationen Indizien im

  Sinne des § 11 enthalten. Ist einem meldenden Fi-
  nanzinstitut tatsächlich bekannt oder müsste ihm
  bekannt sein, dass der Begünstigte eine melde-
  pflichtige Person ist, so muss das meldende Finanz-
  institut die Verfahren nach § 11 einhalten;
2. ein meldendes Finanzinstitut kann ein Finanzkonto,
   das den Anteil eines Mitglieds an einem rückkaufs-
   fähigen Gruppenversicherungsvertrag oder einem
   Gruppenrentenversicherungsvertrag darstellt, bis zu
   dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung eines Betrags an
   den Arbeitnehmer oder den Inhaber des Versiche-
   rungsscheins oder Begünstigten fällig wird, als ein
   nicht meldepflichtiges Konto behandeln, sofern das
   Finanzkonto, das den Anteil eines Mitglieds an ei-
   nem rückkaufsfähigen Gruppenversicherungsvertrag
   oder einem Gruppenrentenversicherungsvertrag dar-
   stellt, die folgenden Anforderungen erfüllt:
  a) der rückkaufsfähige Gruppenversicherungsver-
     trag oder der Gruppenrentenversicherungsver-
     trag ist auf einen Arbeitgeber ausgestellt und er-
     streckt sich auf mindestens 25 Arbeitnehmer oder
     mindestens 25 Versicherungsscheininhaber,

  b) die Arbeitnehmer oder die Versicherungsschein-
     inhaber haben Anspruch auf einen ihrem Anteil
     entsprechenden Vertragswert und dürfen Be-
     günstigte benennen, an die die Leistungen im Fall
     des Ablebens des Arbeitnehmers zu zahlen sind,
     und

  c) der an einen Arbeitnehmer oder einen Versiche-
     rungsscheininhaber oder Begünstigten zu zah-
     lende Gesamtbetrag beträgt höchstens 1 000 000
     US-Dollar.

  (3) Der Ausdruck rückkaufsfähiger Gruppenversi-
cherungsvertrag bezeichnet einen rückkaufsfähigen
Versicherungsvertrag:
1. der eine Deckung für natürliche Personen vorsieht,
   die über einen Arbeitgeber, einen Berufsverband,
   eine Arbeitnehmerorganisation oder eine andere Ver-
   einigung oder Gruppe angeschlossen sind, und

2. der für jedes Mitglied der Gruppe oder Mitglied einer
   Kategorie innerhalb dieser Gruppe die Zahlung eines
   Versicherungsbeitrags vorsieht, der unabhängig von
   den Gesundheitsmerkmalen der natürlichen Person
   – mit Ausnahme von Alter, Geschlecht und Tabak-
   konsum des Mitglieds oder der Mitgliederkategorie
   der Gruppe – festgelegt wird.

   (4) Der Ausdruck Gruppenrentenversicherungsver-
trag bezeichnet einen Rentenversicherungsvertrag, bei
dem die Anspruchsberechtigten natürliche Personen
sind, die über einen Arbeitgeber, einen Berufsverband,
eine Arbeitnehmerorganisation oder eine andere Verei-
nigung oder Gruppe angeschlossen sind.

                         § 18

               Zusammenfassung
         von Kontosalden und Währungen
   (1) Für Zwecke der Bestimmung des Gesamtsaldos
oder des Gesamtwerts von Finanzkonten einer natür-
lichen Person muss ein meldendes Finanzinstitut alle
von ihm oder einem verbundenen Rechtsträger geführ-
ten Finanzkonten zusammenfassen, jedoch nur inso-
weit, als die computergestützten Systeme des melden-
den Finanzinstituts die Finanzkonten durch Verweis auf
BGBl. 2015, Seite 2540 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2540
ein Datenelement wie eine Kundennummer oder Steuer-
identifikationsnummer miteinander verknüpfen und eine
Zusammenfassung der Kontosalden oder Kontowerte
ermöglichen. Für die Zwecke der Anwendung der
beschriebenen Zusammenfassungsvorschriften wird
jedem Inhaber eines gemeinsamen Finanzkontos der
gesamte Saldo oder Wert des gemeinsamen Finanz-
kontos zugerechnet.
   (2) Für Zwecke der Bestimmung des Gesamtsaldos
oder des Gesamtwerts von Finanzkonten von Rechts-
trägern muss ein meldendes Finanzinstitut alle von ihm
oder einem verbundenen Rechtsträger geführten Fi-
nanzkonten berücksichtigen, jedoch nur insoweit, als
die computergestützten Systeme des meldenden Fi-
nanzinstituts die Finanzkonten durch Verweis auf ein
Datenelement wie eine Kundennummer oder Steuer-
identifikationsnummer miteinander verknüpfen und eine
Zusammenfassung der Kontosalden oder Kontowerte
ermöglichen. Für die Zwecke der Anwendung der be-

schriebenen Zusammenfassungsvorschriften wird je-

dem Inhaber eines gemeinsamen Finanzkontos der ge-

samte Saldo oder Wert des gemeinsamen Finanzkon-
tos zugerechnet.

   (3) Für Zwecke der Bestimmung des Gesamtsaldos

oder des Gesamtwerts von Finanzkonten einer Person

zur Feststellung, ob es sich bei einem Finanzkonto um

ein Konto von hohem Wert handelt, ist ein meldendes

Finanzinstitut im Fall von Finanzkonten, bei denen ei-
nem Kundenbetreuer bekannt ist oder bekannt sein
müsste, dass sie unmittelbar oder mittelbar derselben
Person gehören, dieselbe Person über sie verfügt oder
sie von derselben Person außer in treuhänderischer Ei-
genschaft eröffnet wurden, auch verpflichtet, alle diese
Konten zusammenzufassen.

  (4) Alle auf Euro lautenden Beträge umfassen den
Gegenwert in anderen Währungen nach innerstaatli-
chem Recht.

                          § 19
                Begriffsbestimmungen
  Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:

 1. meldendes Finanzinstitut: ein Finanzinstitut eines
    teilnehmenden Staates, bei dem es sich nicht um
    ein nicht meldendes Finanzinstitut handelt;
 2. Finanzinstitut eines teilnehmenden Staates ist
   a) ein in einem teilnehmenden Staat ansässiges Fi-
      nanzinstitut, jedoch nicht Zweigniederlassungen
      dieses Finanzinstituts, die sich außerhalb dieses
      teilnehmenden Staates befinden, oder

   b) eine Zweigniederlassung eines nicht in einem
      teilnehmenden Staat ansässigen Finanzinstituts,
      wenn diese sich in diesem teilnehmenden Staat
      befindet;

 3. Finanzinstitut: bedeutet ein Verwahrinstitut, ein Ein-
    lageninstitut, ein Investmentunternehmen oder eine
    spezifizierte Versicherungsgesellschaft;

 4. Verwahrinstitut bedeutet einen Rechtsträger, des-
    sen Geschäftstätigkeit im Wesentlichen darin be-
    steht, für fremde Rechnung Finanzvermögen zu
    verwahren. Die Geschäftstätigkeit eines Rechtsträ-
    gers besteht im Wesentlichen darin, für fremde
    Rechnung Finanzvermögen zu verwahren, wenn

  die dem Verwahren von Finanzvermögen und damit
  zusammenhängenden Finanzdienstleistungen zu-
  zurechnenden Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers
  mindestens 20 Prozent der Bruttoeinkünfte des
  Rechtsträgers entsprechen, und zwar entweder:
  a) während des dreijährigen Zeitraums, der am
     31. Dezember oder am letzten Tag eines nicht
     einem Kalenderjahr entsprechenden Abrech-
     nungszeitraums vor dem Bestimmungsjahr en-
     det, oder
  b) während des Zeitraums des Bestehens des
     Rechtsträgers, je nachdem, welcher Zeitraum
     kürzer ist;

5. Einlageninstitut ein Rechtsträger, der im Rahmen
   gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen
   Geschäftstätigkeit Einlagen entgegennimmt;
6. Investmentunternehmen: ein Rechtsträger,

  a) der gewerblich vorwiegend eine oder mehrere

     der folgenden Tätigkeiten für einen Kunden aus-

     übt:

     aa) den Handel mit Geldmarktinstrumenten (zum
         Beispiel Schecks, Wechsel, Einlagenzertifi-

         kate, Derivate), Devisen, Wechselkursinstru-

         menten, Zinsinstrumenten und Indexinstru-

         menten, übertragbaren Wertpapieren oder

         die Vornahme von Warentermingeschäften,

     bb) die individuelle und kollektive Vermögens-
         verwaltung oder
     cc) sonstige Arten der Anlage oder Verwaltung
         von Finanzvermögen oder Kapital im Auftrag
         Dritter oder

  b) dessen Bruttoeinkünfte vorwiegend der Anlage
     oder der Wiederanlage von oder dem Handel
     mit Finanzvermögen zuzurechnen sind, wenn
     der Rechtsträger von einem Einlageninstitut, ei-
     nem Verwahrinstitut, einer spezifizierten Versi-
     cherungsgesellschaft oder einem Rechtsträger
     im Sinne des Buchstaben a verwaltet wird.
  Ein Rechtsträger übt gewerblich vorwiegend eine
  oder mehrere der in Satz 1 Buchstabe a beschrie-
  benen Tätigkeiten aus beziehungsweise die Brutto-
  einkünfte eines Rechtsträgers sind vorwiegend der
  Anlage oder Wiederanlage von Finanzvermögen
  oder dem Handel damit im Sinne von Satz 1 Buch-
  stabe b zuzurechnen, wenn die den entsprechen-
  den Tätigkeiten zuzurechnenden Bruttoeinkünfte
  des Rechtsträgers mindestens 50 Prozent der Brut-
  toeinkünfte des Rechtsträgers entsprechen, und
  zwar entweder

  a) während des dreijährigen Zeitraums, der am
     31. Dezember des Jahres vor dem Bestim-
     mungsjahr endet, oder

  b) während des Zeitraums des Bestehens des
     Rechtsträgers, je nachdem, welcher Zeitraum
     kürzer ist.

  Der Ausdruck Investmentunternehmen umfasst
  nicht einen Rechtsträger, bei dem es sich aufgrund
  der Erfüllung der Kriterien in Nummer 42 Buch-
  stabe d bis g um einen aktiven NFE handelt.
  Diese Nummer ist auf eine Weise auszulegen, die
  mit dem ähnlichen Wortlaut der Definition von Fi-
BGBl. 2015, Seite 2541 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2541
  nanzinstituten in den Empfehlungen der Arbeits-
  gruppe finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche
  (Financial Action Task Force – FATF – on-Money
  Laundering) vereinbar ist.
7. Der Ausdruck Finanzvermögen umfasst Wertpa-
   piere zum Beispiel Anteile am Aktienkapital einer
   Kapitalgesellschaft, Beteiligungen oder wirtschaft-
   liches Eigentum an den Beteiligungen an einer in
   Streubesitz befindlichen oder börsennotierten Per-
   sonalgesellschaft oder einem Trust, sowie Obliga-
   tionen, Anleihen, Schuldverschreibungen oder
   sonstige Schuldurkunden, Beteiligungen an Perso-
   nengesellschaften, Warengeschäfte, Swaps, zum
   Beispiel Zinsswaps, Währungsswaps, Basisswaps,
   Zinscaps, Zinsfloors, Warenswaps, Aktienswaps,
   Aktienindexswaps und ähnliche Vereinbarungen,
   Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträge

   oder Beteiligungen, darunter börsengehandelte
   und nicht börsengehandelte Termingeschäfte und
   Optionen an Wertpapieren, Beteiligungen an Perso-
   nengesellschaften, Warengeschäfte, Swaps oder

   Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträ-

   gen. Der Ausdruck Finanzvermögen umfasst keine

   nicht fremdfinanzierten unmittelbaren Immobilien-

   beteiligungen;

8. spezifizierte Versicherungsgesellschaft: ein Rechts-
   träger, bei dem es sich um eine Versicherungsge-
   sellschaft oder die Holdinggesellschaft einer Versi-
   cherungsgesellschaft handelt, die einen rückkaufs-
   fähigen Versicherungsvertrag oder einen Renten-
   versicherungsvertrag abschließt oder zur Leistung
   von Zahlungen in Bezug auf einen solchen Vertrag
   verpflichtet ist;

9. nicht meldendes Finanzinstitut: ein Finanzinstitut,
   bei dem es sich handelt um
  a) einen staatlichen Rechtsträger, eine internatio-
     nale Organisation oder eine Zentralbank, außer
     bei Zahlungen, die aus einer Verpflichtung in Zu-
     sammenhang mit gewerblichen Finanzaktivitä-
     ten stammen, die denen einer spezifizierten Ver-
     sicherungsgesellschaft, eines Verwahr- oder ei-
     nes Einlageninstituts entsprechen,

  b) einen Altersvorsorgefonds mit breiter Beteili-
     gung, einen Altersvorsorgefonds mit geringer
     Beteiligung, einen Pensionsfonds eines staat-
     lichen Rechtsträgers, einer internationalen Orga-
     nisation oder einer Zentralbank oder einen qua-
     lifizierten Kreditkartenanbieter,
  c) einen sonstigen Rechtsträger, bei dem ein gerin-
     ges Risiko besteht, dass er zur Steuerhinterzie-
     hung missbraucht wird, der im Wesentlichen
     ähnliche Eigenschaften wie die in den Buchsta-
     ben a und b genannten Rechtsträger aufweist
     und der in der Liste der nicht meldenden Finanz-
     institute nach Artikel 8 Absatz 7a der Richtlinie
     2014/107/EU enthalten ist, sofern sein Status als
     nicht meldendes Finanzinstitut dem Zweck die-
     ses Gesetzes nicht entgegensteht, dies gilt auch
     im Verhältnis zu Drittstaaten. Die Liste der Dritt-
     staaten und Änderungen hierzu werden durch
     das Bundesministerium der Finanzen in einem
     gesonderten Schreiben im Bundessteuerblatt
     Teil I bekannt gegeben,

   d) einen ausgenommenen Organismus für gemein-
      same Anlagen oder
   e) einen Trust, soweit der Treuhänder des Trusts ein
      meldendes Finanzinstitut ist und sämtliche nach
      § 8 zu meldenden Informationen zu sämtlichen
      meldepflichtigen Konten des Trusts meldet;
10. staatlicher Rechtsträger: die Regierung eines Staa-
    tes, eine Gebietskörperschaft eines Staates, wobei
    es sich, um Zweifel auszuräumen, unter anderem
    um einen Gliedstaat, einen Landkreis oder eine Ge-
    meinde handeln kann, oder eine Behörde oder Ein-
    richtung, die sich im Alleineigentum eines melde-
    pflichtigen Staates oder eines anderen Staates
    oder einer oder mehrerer Gebietskörperschaften
    befindet, jeweils ein staatlicher Rechtsträger. Ein
    staatlicher Rechtsträger besteht aus

   a) den wesentlichen Instanzen,

   b) den beherrschten Rechtsträgern und
   c) den Gebietskörperschaften

   eines Staates. Eine wesentliche Instanz eines mel-

   depflichtigen Staates bedeutet unabhängig von ih-

   rer Bezeichnung eine Person, eine Organisation,

   eine Behörde, ein Amt, einen Fonds, eine Einrich-

   tung oder eine sonstige Stelle, die eine Regierungs-
   behörde eines Staates darstellt. Die Nettoeinkünfte
   der Regierungsbehörde müssen ihrem eigenen
   Konto oder sonstigen Konten des Staates gutge-
   schrieben werden, ohne dass ein Teil davon einer
   Privatperson zugutekommt. Eine wesentliche In-
   stanz umfasst nicht eine natürliche Person, bei der
   es sich um einen in seiner Eigenschaft als Privat-
   person handelnden Regierungsvertreter, Beamten
   oder Verwalter handelt. Ein beherrschter Rechtsträ-
   ger bedeutet einen Rechtsträger, der formal von
   dem Staat getrennt ist oder auf andere Weise eine
   eigenständige juristische Person darstellt, sofern
   a) der Rechtsträger sich unmittelbar oder über ei-
      nen oder mehrere beherrschte Rechtsträger im
      Alleineigentum und unter der Beherrschung ei-
      nes oder mehrerer staatlicher Rechtsträger be-
      findet,

   b) die Nettoeinkünfte des Rechtsträgers seinem ei-
      genen Konto oder den Konten eines oder meh-
      rerer staatlicher Rechtsträger gutgeschrieben
      werden, ohne dass ein Teil seiner Einkünfte einer
      Privatperson zugutekommt,
   c) die Vermögenswerte des Rechtsträgers bei sei-
      ner Auflösung einem oder mehreren staatlichen
      Rechtsträgern zufallen.
   Einkünfte kommen nicht Privatpersonen zugute,
   wenn es sich bei diesen Personen um die vorgese-
   henen Begünstigten eines Regierungsprogramms
   handelt und die Programmaktivitäten für die Allge-
   meinheit im Interesse des Gemeinwohls ausgeübt
   werden oder sich auf die Verwaltung eines Regie-
   rungsbereichs beziehen. Ungeachtet der vorste-
   henden Bestimmungen gelten Einkünfte jedoch als
   Einkünfte, die Privatpersonen zugutekommen,
   wenn sie aus über einen staatlichen Rechtsträger
   ausgeübten gewerblichen Tätigkeiten, wie zum Bei-
   spiel Geschäftsbankengeschäften, stammen, bei
   denen Finanzdienstleistungen an Privatpersonen
   erbracht werden;
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Originalseite · Seite 2542
11. internationale Organisation: eine internationale Or-
    ganisation oder eine in ihrem Alleineigentum ste-
    hende Behörde oder Einrichtung. Eine internatio-
    nale Organisation umfasst eine zwischenstaatliche
    Organisation, einschließlich einer übernationalen
    Organisation, die

   a) hauptsächlich aus Regierungen besteht,

   b) mit dem Staat ein Sitzabkommen oder im We-

      sentlichen ähnliches Abkommen geschlossen

      hat und

   c) deren Einkünfte nicht Privatpersonen zugute-
      kommen;

12. Zentralbank: ein Institut, das aufgrund eines Geset-
    zes oder staatlicher Genehmigung neben der Re-
    gierung des Staates die oberste Behörde für die
    Ausgabe von als Währung vorgesehenen Zahlungs-

    mitteln darstellt. Dieses Institut kann eine von der

    Regierung des Staats getrennte Einrichtung umfas-

    sen, die ganz oder teilweise im Eigentum des
    Staats stehen kann;

13. Altersvorsorgefonds mit breiter Beteiligung: ein

    Fonds zur Gewährung von Altersvorsorge- und In-

    validitätsleistungen sowie Leistungen im Todesfall

    oder einer Kombination dieser Leistungen als Ge-

    genleistung für erbrachte Leistungen an Begünstig-
    te, die derzeitige oder ehemalige Arbeitnehmer oder
    von ihnen bestimmte Personen eines Arbeitgebers
    oder mehrerer Arbeitgeber sind, sofern der Fonds
   a) nicht einen einzigen Begünstigten hat, der An-
      spruch auf mehr als 5 Prozent der Vermögens-
      werte des Fonds hat,
   b) staatlicher Regelung unterliegt und Informatio-
      nen an die Steuerbehörden übermittelt und

   c) mindestens eine der folgenden Voraussetzungen

      erfüllt:

       aa) der Fonds ist aufgrund seines Status als Al-
           tersvorsorgeplan grundsätzlich von der Er-
           tragsteuer auf Kapitaleinkünfte befreit oder
           die Besteuerung entsprechender Erträge er-
           folgt nachgelagert beziehungsweise zu ei-
           nem ermäßigten Satz,

       bb) der Fonds bezieht mindestens 50 Prozent

           seiner Gesamtbeiträge mit Ausnahme von

           Vermögensübertragungen von anderen in

           den Nummern 13 bis 15 genannten Plänen
           oder in Nummer 34 Buchstabe a genannten
           Altersvorsorgekonten von den Arbeitgebern,
       cc) Ausschüttungen oder Entnahmen aus dem
           Fonds dürfen nur bei Eintritt konkreter Ereig-
           nisse im Zusammenhang mit dem Ruhe-
           stand, der Invalidität oder dem Tod vorge-
           nommen werden, mit Ausnahme von aus ei-
           nem Altersvorsorgeplan an andere in den
           Nummern 13 bis 15 genannte Altersvorsor-

           gefonds oder in Nummer 34 Buchstabe a

           genannte Altersvorsorgekonten übertragene

           Ausschüttungen, andernfalls finden Sanktio-

           nen Anwendung, oder

       dd) die Arbeitnehmerbeiträge an den Fonds, mit
           Ausnahme bestimmter zugelassener Aus-

           gleichsbeiträge, werden durch das Erwerbs-
           einkommen des Arbeitnehmers begrenzt
           oder dürfen unter Anwendung der in § 18 ge-
           nannten Vorschriften für die Zusammenfas-
           sung von Konten und die Währungsumrech-
           nung jährlich einen Betrag von 50 000 US-
           Dollar nicht übersteigen;

14. Altersvorsorgefonds mit geringer Beteiligung: ein

    Fonds zur Gewährung von Altersvorsorge- und In-

    validitätsleistungen sowie Leistungen im Todesfall

    als Gegenleistung für erbrachte Leistungen an Be-
    günstigte, die derzeitige oder ehemalige Arbeitneh-
    mer oder von ihnen bestimmte Personen eines Ar-
    beitgebers oder mehrerer Arbeitgeber sind, sofern

   a) weniger als 50 Personen am Fonds beteiligt
      sind,

   b) ein oder mehrere Arbeitgeber in den Fonds ein-

      zahlen, bei denen es sich nicht um Investment-

      unternehmen oder passive NFEs handelt,

   c) die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge an
      den Fonds, mit Ausnahme von Vermögensüber-

      tragungen von in Nummer 34 Buchstabe a ge-

      nannten Altersvorsorgekonten, durch das Er-

      werbseinkommen beziehungsweise die Vergü-

      tung des Arbeitnehmers begrenzt werden,

   d) nicht im Gründungsstaat des Fonds ansässige
      Beteiligte auf höchstens 20 Prozent der Vermö-
      genswerte des Fonds Anspruch haben und
   e) der Fonds staatlicher Regelung unterliegt und
      Informationen an die Steuerbehörden übermit-
      telt;
15. Pensionsfonds eines staatlichen Rechtsträgers, ei-
    ner internationalen Organisation oder einer Zentral-
    bank: ein von einem staatlichen Rechtsträger, einer

    internationalen Organisation oder einer Zentralbank

    errichteter Fonds zur Gewährung von Altersvorsor-
    ge- und Invaliditätsleistungen sowie Leistungen im
    Todesfall an Begünstigte oder Beteiligte, bei denen
    es sich um derzeitige oder ehemalige Arbeitnehmer
    oder von ihnen bestimmte Personen oder um Per-
    sonen handeln kann, die keine derzeitigen oder
    ehemaligen Arbeitnehmer sind, falls die Leistungen
    diesen Begünstigten und Beteiligten als Gegenleis-

    tung für ihre dem staatlichen Rechtsträger, der in-

    ternationalen Organisation oder der Zentralbank

    persönlich geleisteten Dienste gewährt werden;

16. qualifizierter Kreditkartenanbieter: ein Finanzinsti-
    tut, das
   a) nur als Finanzinstitut gilt, weil es ein Kreditkar-
      tenanbieter ist, der Einlagen nur akzeptiert, wenn
      ein Kunde eine Zahlung leistet, die einen in Be-
      zug auf die Karte fälligen Saldo übersteigt, und
      die Überzahlung nicht unverzüglich an den Kun-
      den zurücküberwiesen wird;

   b) spätestens ab dem 1. Januar 2016 Maßnahmen

      und Verfahren umsetzt, die entweder verhindern,

      dass ein Kunde eine Überzahlung in Höhe von

      mehr als 50 000 US-Dollar leistet, oder sicher-

      stellen, dass jede Überzahlung eines Kunden,
      die über diesem Betrag liegt, dem Kunden inner-
      halb von 60 Tagen zurückerstattet wird, wobei in
BGBl. 2015, Seite 2543 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2543
      beiden Fällen die Vorschriften für die Zusam-
      menfassung von Konten und die Währungsum-
      rechnung nach § 18 gelten. Überzahlungen von
      Kunden in diesem Sinne umfassen nicht Gutha-
      ben im Zusammenhang mit strittigen Abbuchun-
      gen, schließen jedoch Guthaben infolge der

      Rückgabe von Waren ein;

17. ausgenommener Organismus für gemeinsame An-
    lagen: ein Investmentunternehmen, das als Orga-
    nismus für gemeinsame Anlagen der Aufsicht unter-
    steht, sofern sämtliche Beteiligungen an dem Orga-
    nismus für gemeinsame Anlagen von natürlichen
    Personen oder Rechtsträgern, die keine melde-
    pflichtigen Personen sind, oder über diese gehalten
    werden, mit Ausnahme eines passiven NFE mit be-
    herrschenden Personen, die meldepflichtige Perso-

    nen sind. Ein Investmentunternehmen, das als Or-
    ganismus für gemeinsame Anlagen der Aufsicht un-
    tersteht, gilt auch dann als nach dieser Nummer
    ausgenommener Organismus für gemeinsame An-
    lagen, wenn der Organismus für gemeinsame Anla-
    gen effektive Inhaberanteile ausgibt, sofern

   a) der Organismus für gemeinsame Anlagen nach
      dem 31. Dezember 2015 keine effektiven Inha-
      beranteile ausgegeben hat oder ausgibt,
   b) der Organismus für gemeinsame Anlagen bei
      Rückkauf alle nicht in Sammelverwahrung be-
      findlichen Anteilscheine einzieht,

   c) der Organismus für gemeinsame Anlagen die in
      den §§ 9 bis 18 aufgeführten Verfahren zur Erfül-
      lung der Sorgfaltspflichten durchführt und alle
      meldepflichtigen Informationen zu Inhaberanteil-
      scheinen und dazugehörigen Gewinnanteilschei-
      nen meldet, wenn diese zum Einlösen oder zu
      sonstiger Zahlung vorgelegt werden, und
   d) der Organismus für gemeinsame Anlagen über
      Maßnahmen und Verfahren verfügt, um sicherzu-
      stellen, dass nicht in Sammelverwahrung befind-
      liche Inhaberanteilscheine und zugehörige noch
      nicht fällige Gewinnanteilscheine so bald wie
      möglich und auf jeden Fall vor dem 1. Januar
      2017 in Sammelverwahrung gegeben werden
      oder als Wertpapiere nicht mehr verkehrsfähig
      sind;

18. Finanzkonto: ein von einem Finanzinstitut geführtes
    Konto. Ein Finanzkonto umfasst ein Einlagenkonto,
    ein Verwahrkonto und
   a) im Fall eines Investmentunternehmens Eigen-
      und Fremdkapitalbeteiligungen an dem Finanz-
      institut.
      Ungeachtet der vorstehenden Bestimmung um-
      fasst der Ausdruck Finanzkonto keine Eigen-
      und Fremdkapitalbeteiligungen an einem
      Rechtsträger, der nur als Investmentunterneh-
      men gilt, weil er für den Zweck der Anlage oder
      die Verwaltung von Finanzvermögen, das bei ei-
      nem anderen Finanzinstitut als diesem Rechts-
      träger im Namen eines Kunden eingezahlt wur-
      de, für oder im Auftrag dieses Kunden

      aa) Anlageberatung erbringt oder

      bb) Vermögenswerte verwaltet,

    b) im Fall eines nicht unter Buchstabe a beschrie-
       benen Finanzinstituts Eigen- und Fremdkapital-
       beteiligungen an dem Finanzinstitut, sofern die
       Beteiligungskategorie zur Vermeidung der Mel-
       depflicht nach § 8 eingeführt wurde, sowie

    c) von einem Finanzinstitut ausgestellte oder ver-

       waltete rückkaufsfähige Versicherungsverträge
       und Rentenversicherungsverträge, mit Aus-
       nahme von nicht mit einer Kapitalanlage verbun-
       denen und nicht übertragbaren sofortigen Leib-
       renten, die auf natürliche Personen lauten und
       eine Altersvorsorge- oder Invaliditätsleistung
       monetisieren, die aufgrund eines Kontos er-
       bracht wird, bei dem es sich um ein ausgenom-
       menes Konto handelt.

    Der Ausdruck Finanzkonto umfasst keine Konten,
    bei denen es sich um ausgenommene Konten han-
    delt;

19. Einlagenkonten: Geschäfts-, Giro-, Spar- und Ter-
    minkonten sowie Konten, die durch Einlagenzertifi-
    kate, Sparbriefe, Investmentzertifikate, Schuldtitel
    oder vergleichbare Instrumente verbrieft sind, die
    von einem Finanzinstitut im Rahmen gewöhnlicher
    Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstä-
    tigkeit geführt werden. Ein Einlagenkonto umfasst
    auch Beträge, die von einer Versicherungsgesell-
    schaft aufgrund eines garantierten Kapitalanlage-
    vertrags oder einer ähnlichen Vereinbarung zur Zah-
    lung oder Gutschrift von Zinsen auf diese Beträge
    gehalten werden;

20. Verwahrkonto: ein Konto, nicht jedoch ein Versiche-
    rungsvertrag oder Rentenversicherungsvertrag, in
    dem Finanzvermögen zugunsten eines Dritten ver-
    wahrt wird;
21. Eigenkapitalbeteiligung: Eigenkapitalbeteiligung be-
    deutet im Fall einer Personengesellschaft, die ein
    Finanzinstitut ist, entweder eine Kapital- oder eine
    Gewinnbeteiligung an der Personengesellschaft. Im
    Fall eines Trusts, der ein Finanzinstitut ist, gilt eine
    Eigenkapitalbeteiligung als von einer Person gehal-
    ten, die als Treugeber oder Begünstigter des ge-
    samten oder eines Teils des Trusts betrachtet wird,
    oder von einer sonstigen natürlichen Person, die
    den Trust tatsächlich beherrscht. Eine meldepflich-
    tige Person gilt als Begünstigter eines Trusts, wenn
    sie berechtigt ist, unmittelbar oder mittelbar, zum
    Beispiel durch einen Bevollmächtigten, eine Pflicht-
    ausschüttung aus dem Trust zu erhalten oder un-
    mittelbar oder mittelbar eine freiwillige Ausschüt-
    tung aus dem Trust erhalten kann;
22. Versicherungsvertrag: ein Vertrag, nicht jedoch ein
    Rentenversicherungsvertrag, bei dem sich der Ver-
    sicherungsgeber bereit erklärt, bei Eintritt eines
    konkreten Ereignisses im Zusammenhang mit ei-
    nem Todesfall-, einem Krankheits-, Unfall-, Haf-
    tungs- oder Sachschadenrisiko einen Betrag zu
    zahlen;
23. Rentenversicherungsvertrag: ein Vertrag, bei dem
    sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, für einen
    vollständig oder teilweise anhand der Lebenserwar-
    tung einer oder mehrerer natürlicher Personen er-

    mittelten Zeitraum Zahlungen zu leisten. Der Aus-
    druck umfasst auch einen Vertrag, der nach dem
BGBl. 2015, Seite 2544 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2544
   Recht, den Vorschriften oder der Rechtsübung des
   anderen Staates, in dem er ausgestellt wurde, als
   Rentenversicherungsvertrag gilt und bei dem sich
   der Versicherungsgeber bereit erklärt, für eine be-
   stimmte Anzahl von Jahren Zahlungen zu leisten;
24. rückkaufsfähiger Versicherungsvertrag: ein Versi-
    cherungsvertrag, nicht jedoch ein Rückversiche-
    rungsvertrag, zwischen zwei Versicherungsgesell-
    schaften mit einem Barwert;

25. Barwert: als Barwert gilt

   a) der Betrag, zu dessen Erhalt der Versicherungs-
      nehmer nach Rückkauf oder Kündigung des Ver-
      trags berechtigt ist, der ohne Minderung wegen
      einer Rückkaufgebühr oder eines Policendarle-
      hens zu ermitteln ist, oder
   b) der Betrag, den der Versicherungsnehmer im
      Rahmen des Vertrags oder in Bezug auf den Ver-
      trag als Darlehen aufnehmen kann, je nachdem,
      welcher Betrag höher ist.

   Ungeachtet des Satzes 1 umfasst der Ausdruck
   Barwert nicht einen aufgrund eines Versicherungs-
   vertrags wie folgt zahlbaren Betrag:

   a) ausschließlich aufgrund des Todes einer natür-
      lichen Person, die über einen Lebensversiche-
      rungsvertrag verfügt,
   b) in Form einer Leistung bei Personenschaden
      oder Krankheit oder einer sonstigen Leistung
      zur Entschädigung für einen bei Eintritt des Ver-
      sicherungsfalls erlittenen wirtschaftlichen Ver-
      lust,
   c) in Form einer Rückerstattung einer aufgrund ei-
      nes Versicherungsvertrags, nicht jedoch eines
      an Kapitalanlagen gebundenen Lebens- oder
      Rentenversicherungsvertrags, bereits gezahlten
      Prämie (abzüglich Versicherungsgebühren unab-
      hängig von deren tatsächlicher Erhebung) bei
      Vertragsaufhebung oder -kündigung, Verringe-
      rung des Risikopotenzials während der Vertrags-
      laufzeit oder Berichtigung einer Fehlbuchung
      oder eines vergleichbaren Fehlers in Bezug auf
      die Vertragsprämie,
   d) in Form einer an den Versicherungsnehmer zahl-
      baren Dividende, nicht jedoch eines Schluss-
      überschussanteils, sofern die Dividende aus ei-
      nem Versicherungsvertrag stammt, bei dem nur
      Leistungen nach Buchstabe b zu zahlen sind,
      oder

   e) in Form einer Rückerstattung einer Prämienvo-
      rauszahlung oder eines Prämiendepots für einen
      Versicherungsvertrag mit mindestens jährlich fäl-

      liger Prämienzahlung, sofern die Höhe der Prä-

      mienvorauszahlung oder des Prämiendepots die

      nächste vertragsgemäß fällige Jahresprämie

      nicht übersteigt;

26. bestehendes Konto: ein bestehendes Konto ist

   a) ein Finanzkonto, das zum 31. Dezember 2015
      von einem meldenden Finanzinstitut geführt
      wird,
   b) jedes Finanzkonto eines Kontoinhabers, unge-
      achtet des Zeitpunkts der Eröffnung dieses Fi-
      nanzkontos, wenn

      aa) der Kontoinhaber auch Inhaber eines Fi-
          nanzkontos bei dem meldenden Finanzinsti-
          tut oder einem verbundenen Rechtsträger in
          demselben Staat wie das meldende Finanz-
          institut ist, das ein bestehendes Konto nach
          Buchstabe a ist;
      bb) das meldende Finanzinstitut und gegebe-
          nenfalls der verbundene Rechtsträger in
          demselben Staat wie das meldende Finanz-
          institut diese beiden Finanzkonten und alle

          weiteren Finanzkonten des Kontoinhabers,
          die als bestehende Konten nach Buchstabe b
          behandelt werden, für die Zwecke der Erfül-
          lung der in § 17 Absatz 1 genannten Anfor-
          derungen in Bezug auf den Kenntnisstand
          und für die Zwecke der Ermittlung des Sal-
          dos oder Werts eines der Finanzkonten bei
          der Anwendung eines der kontospezifischen
          Schwellenwerte als ein einziges Finanzkonto
          behandelt,

      cc) das meldende Finanzinstitut in Bezug auf ein
          Finanzkonto, das den Verfahren zur Be-
          kämpfung der Geldwäsche und Kunden-
          sorgfaltspflichten (AML/KYC – Anti-Money
          Laundering/Know-your-Customer)        unter-
          liegt, die Anforderungen dieser Verfahren in
          Bezug auf das Finanzkonto erfüllen darf, in-
          dem es sich auf die vorgenannten Verfahren
          verlässt, die für das in Buchstabe a be-
          schriebene bestehende Konto durchgeführt
          wurden, und
      dd) die Eröffnung des Finanzkontos außer für die
          Zwecke dieses Gesetzes keine Bereitstel-
          lung neuer, zusätzlicher oder geänderter
          Kundeninformationen durch den Kontoinha-
          ber erfordert;
27. Neukonto: ein von einem meldenden Finanzinstitut
    geführtes Finanzkonto, das am oder nach dem
    1. Januar 2016 eröffnet wird, sofern es nicht als
    bestehendes Konto nach Nummer 26 Buchstabe b
    behandelt wird;
28. bestehendes Konto natürlicher Personen: ein be-
    stehendes Konto, dessen Inhaber eine natürliche
    Person oder mehrere natürliche Personen ist oder
    sind;
29. Neukonto natürlicher Personen: ein Neukonto, des-
    sen Inhaber eine natürliche Person oder mehrere
    natürliche Personen ist oder sind;

30. bestehendes Konto von Rechtsträgern: ein beste-
    hendes Konto, dessen Inhaber ein oder mehrere
    Rechtsträger ist oder sind;

31. Konto von geringerem Wert: ein bestehendes Konto

    natürlicher Personen mit einem Gesamtsaldo oder

    Gesamtwert von höchstens 1 000 000 US-Dollar

    zum 31. Dezember 2015;

32. Konto von hohem Wert: ein bestehendes Konto

    natürlicher Personen mit einem Gesamtsaldo oder
    Gesamtwert von mehr als 1 000 000 US-Dollar zum
    31. Dezember 2015 oder 31. Dezember eines Fol-
    gejahres;
33. Neukonto von Rechtsträgern: ein Neukonto, des-
    sen Inhaber ein oder mehrere Rechtsträger ist oder
    sind;
BGBl. 2015, Seite 2545 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2545
34. ausgenommenes Konto: eines der folgenden Kon-
    ten:

   a) ein Altersvorsorgekonto, das folgende Voraus-

      setzungen erfüllt:

      aa) das Konto untersteht als persönliches Al-
          tersvorsorgekonto der Aufsicht oder ist Teil
          eines registrierten oder der Aufsicht unter-
          stehenden Altersvorsorgeplans für die Ge-
          währung von Renten- und Pensionsleistun-
          gen einschließlich Invaliditätsleistungen und
          Leistungen im Todesfall,

      bb) das Konto ist steuerbegünstigt, das heißt,
          auf das Konto eingezahlte Beiträge, die an-
          dernfalls steuerpflichtig wären, sind von den
          Bruttoeinkünften des Kontoinhabers abzieh-
          bar oder ausgenommen oder werden mit ei-
          nem ermäßigten Steuersatz besteuert, oder
          die mit dem Konto erzielten Kapitalerträge
          werden nachgelagert oder mit einem ermä-
          ßigten Steuersatz besteuert,
      cc) in Bezug auf das Konto besteht eine Pflicht
          zur Informationsübermittlung an die Steuer-
          behörden,

      dd) Entnahmen sind an das Erreichen eines be-
          stimmten Ruhestandsalters, Invalidität oder
          den Todesfall geknüpft oder es werden bei
          Entnahmen vor Eintritt dieser Ereignisse Vor-
          schusszinsen fällig,
      ee) entweder
         aaa) die jährlichen Beiträge sind auf höchs-
              tens 50 000 US-Dollar begrenzt oder

         bbb) für das Konto gilt eine auf die gesamte
              Lebenszeit bezogene Beitragsgrenze in
              Höhe von höchstens 1 000 000 US-
              Dollar, wobei in beiden Fällen die Vor-
              schriften für die Zusammenfassung von
              Konten und die Währungsumrechnung
              nach § 18 gelten.

      Ein Finanzkonto, das die in Nummer 34 Buch-
      stabe a Doppelbuchstabe ee genannte Voraus-
      setzung grundsätzlich erfüllt, wird diese auch
      dann erfüllen, wenn auf das Finanzkonto Vermö-
      genswerte oder Geldbeträge von einem oder
      mehreren Finanzkonten, die die Voraussetzun-
      gen nach Nummer 34 Buchstabe a oder b erfül-
      len, oder von einem oder mehreren Altersvorsor-
      ge- oder Pensionsfonds, die die Voraussetzun-
      gen nach den Nummern 13 bis 15 erfüllen, über-
      tragen werden können;
   b) ein Konto, das folgende Voraussetzungen erfüllt:

      aa) das Konto untersteht als Anlageinstrument

          für andere Zwecke als die Altersvorsorge

          der Aufsicht und wird regelmäßig an einer

          anerkannten Börse gehandelt oder das

          Konto untersteht als Sparinstrument für an-
          dere Zwecke als die Altersvorsorge der Auf-
          sicht,
      bb) das Konto ist steuerbegünstigt; auf das
          Konto eingezahlte Beiträge, die andernfalls
          steuerpflichtig wären, sind somit von den
          Bruttoeinkünften des Kontoinhabers abzieh-

      bar oder ausgenommen oder werden mit ei-
      nem ermäßigten Steuersatz besteuert, oder
      die mit dem Konto erzielten Kapitalerträge

      werden nachgelagert oder mit einem ermä-

      ßigten Steuersatz besteuert,

   cc) Entnahmen sind an die Erfüllung bestimmter
       Kriterien geknüpft, die in Zusammenhang mit
       dem Zweck des Anlage- oder Sparkontos
       (zum Beispiel die Gewährung von ausbil-
       dungsbezogenen oder medizinischen Leis-
       tungen) stehen, oder es werden bei Entnah-
       men vor Erfüllung dieser Kriterien Vor-
       schusszinsen fällig,

   dd) die jährlichen Beiträge sind auf höchstens
       50 000 US-Dollar begrenzt, wobei die Vor-
       schriften für die Zusammenfassung von
       Konten und die Währungsumrechnung nach
       § 18 gelten.
   Ein Finanzkonto, das die in Nummer 34 Buch-
   stabe b Doppelbuchstabe dd genannte Voraus-
   setzung grundsätzlich erfüllt, wird diese auch
   dann erfüllen, wenn auf das Finanzkonto Vermö-
   genswerte oder Geldbeträge von einem oder
   mehreren Finanzkonten, die die Voraussetzun-
   gen nach Nummer 34 Buchstabe a oder b erfül-
   len, oder von einem oder mehreren Altersvorsor-
   ge- oder Pensionsfonds, die die Voraussetzun-
   gen nach den Nummern 13 bis 15 erfüllen, über-
   tragen werden können;
c) ein Lebensversicherungsvertrag mit einer Versi-
   cherungszeit, die vor Vollendung des 90. Le-
   bensjahres der versicherten natürlichen Person
   endet, sofern der Vertrag folgende Vorausset-
   zungen erfüllt:

   aa) während der Vertragslaufzeit oder bis zur
       Vollendung des 90. Lebensjahres des Versi-
       cherten, je nachdem, welcher Zeitraum kür-
       zer ist, sind mindestens jährlich regelmäßige
       Prämien fällig, die im Laufe der Zeit nicht
       sinken,

   bb) der Vertrag besitzt keinen Vertragswert, auf
       den eine Person ohne Kündigung des Ver-
       trags durch Entnahme, Beleihung oder auf
       andere Weise zugreifen kann,
   cc) der bei Vertragsaufhebung oder Vertrags-
       kündigung auszahlbare Betrag, mit Aus-
       nahme einer Leistung im Todesfall, kann die
       Gesamthöhe der für den Vertrag gezahlten
       Prämien abzüglich der Summe aus den Ge-
       bühren für das Todesfall- und das Krank-
       heitsrisiko und Aufwendungen, unabhängig
       von deren tatsächlicher Erhebung, für die

       Vertragslaufzeit oder Vertragslaufzeiten, so-

       wie sämtlichen, vor der Vertragsaufhebung

       oder der Vertragskündigung ausgezahlter

       Beträge nicht übersteigen,

   dd) der Inhaber des Vertrags ist kein entgelt-
       licher Erwerber;
d) ein Konto, dessen ausschließlicher Inhaber ein
   Nachlass ist, sofern die Unterlagen zu diesem
   Konto eine Kopie des Testaments oder der Ster-
   beurkunde des Verstorbenen enthalten,
BGBl. 2015, Seite 2546 — Originalseite als Abbildung
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  e) ein Konto, das eingerichtet wird im Zusammen-
     hang mit
       aa) einer gerichtlichen Verfügung oder einem
           Gerichtsurteil,

       bb) einem Verkauf, einem Tausch oder einer Ver-
           mietung eines unbeweglichen oder beweg-
           lichen Vermögensgegenstands, sofern das
           Konto folgende Voraussetzungen erfüllt:

           aaa) das Konto wird ausschließlich mit einer
                Anzahlung, einer Einlage in einer zur
                Sicherung einer unmittelbar mit der
                Transaktion verbundenen Verpflichtung
                angemessenen Höhe oder einer ähn-
                lichen Zahlung finanziert oder mit Fi-
                nanzvermögen, das im Zusammenhang
                mit dem Verkauf, dem Tausch oder
                der Vermietung des Vermögensgegen-
                stands auf das Konto eingezahlt wird,
           bbb) das Konto wird nur zur Sicherung der
                Verpflichtung des Käufers zur Zahlung
                des Kaufpreises für den Vermögensge-
                genstand, der Verpflichtung des Ver-
                käufers zur Begleichung von Eventual-
                verbindlichkeiten beziehungsweise der
                Verpflichtung des Vermieters oder Mie-
                ters zur Begleichung von Schäden im
                Zusammenhang mit dem Mietobjekt
                nach dem Mietvertrag eingerichtet und
                genutzt,
           ccc) die Vermögenswerte des Kontos, ein-
                schließlich der daraus erzielten Ein-
                künfte, werden bei Verkauf, Tausch
                oder Übertragung des Vermögensge-
                genstands beziehungsweise Ende des
                Mietvertrags zugunsten des Käufers,

                Verkäufers, Vermieters oder Mieters

                ausgezahlt oder auf andere Weise ver-

                teilt, auch zur Erfüllung einer Verpflich-

                tung einer dieser Personen,

           ddd) das Konto ist nicht ein im Zusammen-
                hang mit einem Verkauf oder einem
                Tausch von Finanzvermögen eingerich-
                tetes Margin-Konto oder ähnliches
                Konto,

           eee) das Konto steht nicht in Verbindung mit
                einem Konto nach Nummer 34 Buch-
                stabe f,

       cc) einer Verpflichtung eines Finanzinstituts, das
           ein durch Immobilien besichertes Darlehen
           verwaltet, zur Zurücklegung eines Teils einer
           Zahlung ausschließlich zur Ermöglichung der
           Entrichtung von Steuern oder Versiche-
           rungsbeiträgen im Zusammenhang mit den
           Immobilien zu einem späteren Zeitpunkt
           oder
       dd) einer Verpflichtung eines Finanzinstituts aus-
           schließlich zur Ermöglichung der Entrichtung
           von Steuern zu einem späteren Zeitpunkt,

  f) ein Einlagenkonto, das folgende Voraussetzun-
     gen erfüllt:
       aa) das Konto besteht ausschließlich, weil ein
           Kunde eine Zahlung leistet, die einen in Be-

          zug auf eine Kreditkarte oder eine sonstige
          revolvierende Kreditfazilität fälligen Saldo
          übersteigt, und die Überzahlung nicht unver-
          züglich an den Kunden zurücküberwiesen
          wird,

      bb) spätestens ab dem 1. Januar 2016 setzt das
          Finanzinstitut Maßnahmen und Verfahren
          um, die entweder verhindern, dass ein
          Kunde eine Überzahlung in Höhe von mehr
          als 50 000 US-Dollar leistet, oder sicherstel-
          len, dass jede Überzahlung eines Kunden,
          die über diesem Betrag liegt, dem Kunden
          innerhalb von 60 Tagen zurückerstattet wird,
          wobei in beiden Fällen die Vorschriften für
          die Währungsumrechnung nach § 18 gelten.
          Überzahlungen von Kunden in diesem Sinne
          umfassen nicht Guthaben im Zusammen-
          hang mit strittigen Abbuchungen, schließen
          jedoch Guthaben infolge der Rückgabe von
          Waren ein,
   g) ein sonstiges Konto, bei dem ein geringes Risiko
      besteht, dass es zur Steuerhinterziehung miss-
      braucht wird, das im Wesentlichen ähnliche Ei-
      genschaften wie die in den Buchstaben a bis f
      beschriebenen Konten aufweist und das in der
      Liste der ausgenommenen Konten nach Artikel 8
      Absatz 7a der Richtlinie 2014/107/EU enthalten
      ist, sofern sein Status als ausgenommenes
      Konto dem Zweck dieses Gesetzes nicht entge-
      gensteht. Diese Liste gilt auch im Verhältnis zu
      Drittstaaten. Die Liste der Drittstaaten und Ände-
      rungen hierzu werden durch das Bundesministe-
      rium der Finanzen in einem gesonderten Schrei-
      ben im Bundessteuerblatt Teil I bekannt gege-
      ben;

35. meldepflichtiges Konto: ein von einem meldenden

    Finanzinstitut eines Staates geführtes Finanzkonto,

    dessen Inhaber eine meldepflichtige Person oder

    mehrere meldepflichtige Personen oder ein passi-

    ver NFE, der von einer oder mehreren meldepflich-
    tigen Personen beherrscht wird, ist oder sind, so-
    fern es nach den in den §§ 9 bis 18 beschriebenen
    Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten als
    solches identifiziert wurde;

36. meldepflichtige Person: eine Person eines melde-
    pflichtigen Staates, jedoch nicht:

   a) eine Kapitalgesellschaft, deren Aktien regelmä-
      ßig an einer oder mehreren anerkannten Wertpa-
      pierbörsen gehandelt werden,

   b) eine Kapitalgesellschaft, die ein verbundener
      Rechtsträger einer Kapitalgesellschaft nach
      Buchstabe a ist,
   c) ein staatlicher Rechtsträger,

   d) eine internationale Organisation,
   e) eine Zentralbank oder
   f) ein Finanzinstitut;

37. Person eines meldepflichtigen Staates in Bezug auf
    jeden meldepflichtigen Staat: eine natürliche Per-
    son oder ein Rechtsträger, die oder der nach dem
    Steuerrecht eines beliebigen anderen meldepflichti-
    gen Staates in diesem ansässig ist, oder ein Nach-
BGBl. 2015, Seite 2547 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2547
    lass eines Erblassers, der in einem beliebigen an-
    deren meldepflichtigen Staat ansässig war. In die-
    sem Sinne gilt ein Rechtsträger, bei dem keine
    steuerliche Ansässigkeit vorliegt, beispielsweise
    eine Personengesellschaft, eine Limited Liability
    Partnership oder ein ähnliches Rechtsgebilde, als

    in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort seiner

    tatsächlichen Geschäftsleitung befindet;

38. teilnehmender Staat: teilnehmender Staat umfasst:

    a) einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen

       Union,
    b) einen anderen Staat,

       aa) mit dem die Bundesrepublik Deutschland ein
           Abkommen oder eine Vereinbarung ge-
           schlossen hat, wonach der andere Staat die
           in § 8 genannten Informationen übermittelt,
           und

       bb) der in einer von der Bundesrepublik
           Deutschland veröffentlichten und der Euro-
           päischen Kommission mitgeteilten Liste auf-
           geführt ist,
       cc) einen anderen Staat,

           aaa) mit dem die Europäische Union ein Ab-
                kommen geschlossen hat, wonach der
                andere Staat die in § 8 genannten In-
                formationen übermittelt, und
           bbb) der in einer von der Europäischen
                Kommission veröffentlichten Liste auf-
                geführt ist;

39. beherrschende Personen: die natürlichen Perso-
    nen, die einen Rechtsträger beherrschen. Im Fall
    eines Trusts bedeutet dieser Ausdruck den oder
    die Treugeber, den oder die Treuhänder, gegebe-
    nenfalls den Protektor oder die Protektoren, den
    oder die Begünstigten oder die Begünstigtenkate-
    gorie oder den Begünstigtenkategorien sowie jede
    sonstige natürliche Person oder alle sonstigen na-
    türlichen Personen, die den Trust tatsächlich be-
    herrscht oder beherrschen, und im Fall eines
    Rechtsgebildes, das kein Trust ist, bedeutet dieser
    Ausdruck Personen in gleichwertigen oder ähn-
    lichen Positionen. Der Ausdruck beherrschende
    Personen ist auf eine Weise auszulegen, die mit
    den FATF-Empfehlungen, veröffentlicht auf der
    Webseite der Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
    tungen, vereinbar ist;
40. NFE: ein Rechtsträger, der kein Finanzinstitut ist;
41. passiver NFE: ein passiver NFE ist

    a) ein NFE, der kein aktiver NFE ist, oder
    b) ein    Investmentunternehmen      nach  Num-
       mer 6 Satz 1 Buchstabe b, das kein Finanzinsti-
       tut eines teilnehmenden Staates ist;

42. aktiver NFE: ein NFE, der mindestens eins der fol-
    genden Kriterien erfüllt:
    a) weniger als 50 Prozent der Bruttoeinkünfte des
       NFE im vorangegangenen Kalenderjahr oder ei-

       nem anderen geeigneten Meldezeitraum sind
       passive Einkünfte und weniger als 50 Prozent
       der Vermögenswerte, die sich während des vo-

   rangegangenen Kalenderjahrs oder eines ande-
   ren geeigneten Meldezeitraums im Besitz des
   NFE befanden, sind Vermögenswerte, mit denen
   passive Einkünfte erzielt werden oder erzielt wer-
   den sollen,

b) die Aktien des NFE werden regelmäßig an einer

   anerkannten Wertpapierbörse gehandelt oder

   der NFE ist ein verbundener Rechtsträger eines
   Rechtsträgers, dessen Aktien regelmäßig an ei-
   ner anerkannten Wertpapierbörse gehandelt

   werden,

c) der NFE ist ein staatlicher Rechtsträger, eine in-
   ternationale Organisation, eine Zentralbank oder
   ein Rechtsträger, der im Alleineigentum einer
   oder mehrerer der vorgenannten Institutionen
   steht,

d) im Wesentlichen alle Tätigkeiten des NFE beste-
   hen im vollständigen oder teilweisen Besitzen
   der ausgegebenen Aktien einer Tochtergesell-
   schaft oder mehrerer Tochtergesellschaften, die
   eine andere Geschäftstätigkeit als die eines Fi-
   nanzinstituts ausüben, sowie in der Finanzierung
   und Erbringung von Dienstleistungen für diese
   Tochtergesellschaften mit der Ausnahme, dass
   ein Rechtsträger nicht die Kriterien für diesen
   Status erfüllt, wenn er als Anlagefonds tätig ist
   oder sich als solchen bezeichnet, wie zum Bei-
   spiel ein Beteiligungskapitalfonds, ein Wagnis-
   kapitalfonds, ein Fonds für fremdfinanzierte
   Übernahmen (Leveraged-Buyout-Fonds) oder
   ein Anlageinstrument, dessen Zweck darin be-
   steht, Gesellschaften zu erwerben oder zu finan-
   zieren und anschließend Anteile an diesen Ge-
   sellschaften als Anlagevermögen zu halten,

e) der NFE betreibt noch kein Geschäft und hat
   auch in der Vergangenheit kein Geschäft betrie-
   ben, legt jedoch Kapital in Vermögenswerten an
   mit der Absicht, ein anderes Geschäft als das
   eines Finanzinstituts zu betreiben; der NFE fällt
   jedoch nach dem Tag, der auf einen Zeitraum
   von 24 Monaten nach dem Gründungsdatum
   des NFE folgt, nicht unter diese Ausnahmerege-
   lung,
f) der NFE war in den vergangenen fünf Jahren
   kein Finanzinstitut und veräußert derzeit seine
   Vermögenswerte oder führt eine Umstrukturie-
   rung durch mit der Absicht, eine andere Tätigkeit
   als die eines Finanzinstituts fortzusetzen oder
   wieder aufzunehmen,
g) die Tätigkeit des NFE besteht vorwiegend in der
   Finanzierung und Absicherung von Transaktio-
   nen mit oder für verbundene Rechtsträger, die
   kein Finanzinstitut sind, und er erbringt keine Fi-
   nanzierungs- oder Absicherungsleistungen für
   Rechtsträger, die keine verbundenen Rechtsträ-
   ger sind, mit der Maßgabe, dass der Konzern
   dieser verbundenen Rechtsträger vorwiegend
   eine andere Geschäftstätigkeit als die eines Fi-
   nanzinstituts ausübt,

h) der NFE erfüllt alle folgenden Anforderungen:

   aa) er wird in seinem Ansässigkeitsstaat aus-
       schließlich für religiöse, gemeinnützige, wis-
BGBl. 2015, Seite 2548 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2548
           senschaftliche, künstlerische, kulturelle,
           sportliche oder erzieherische Zwecke errich-
           tet und betrieben, oder er wird in seinem An-
           sässigkeitsstaat errichtet und betrieben und
           ist ein Berufsverband, eine Vereinigung von
           Geschäftsleuten, eine Handelskammer, ein
           Arbeitnehmerverband, ein Landwirtschafts-
           oder Gartenbauverband, eine Bürgervereini-
           gung oder eine Organisation, die ausschließ-
           lich zur Wohlfahrtsförderung betrieben wird,

       bb) er ist in seinem Ansässigkeitsstaat von der
           Einkommensteuer befreit,

       cc) er hat keine Anteilseigner oder Mitglieder, die

           Eigentums- oder Nutzungsrechte an seinen

           Einkünften oder Vermögenswerten haben,

       dd) nach dem geltenden Recht des Ansässig-
           keitsstaats oder den Gründungsunterlagen

           des NFE dürfen seine Einkünfte und Vermö-

           genswerte nicht an eine Privatperson oder
           einen nicht gemeinnützigen Rechtsträger
           ausgeschüttet oder zu deren Gunsten ver-
           wendet werden, außer in Übereinstimmung
           mit der Ausübung der gemeinnützigen Tätig-
           keit des NFE, als Zahlung einer angemesse-
           nen Vergütung für erbrachte Leistungen oder
           als Zahlung in Höhe des Marktwerts eines
           vom NFE erworbenen Vermögensgegen-
           stands,
       ee) nach dem geltenden Recht des Ansässig-
           keitsstaats oder den Gründungsunterlagen
           des NFE müssen bei seiner Abwicklung oder
           Auflösung alle seine Vermögenswerte an ei-
           nen staatlichen Rechtsträger oder eine an-
           dere gemeinnützige Organisation verteilt
           werden oder fallen der Regierung des An-
           sässigkeitstaats des NFE oder einer seiner
           Gebietskörperschaften anheim;
43. Informationsaustausch im Sinne dieses Gesetzes
    ist die systematische Übermittlung zuvor festgeleg-
    ter Informationen über in anderen meldepflichtigen
    Staaten ansässige Personen an den entsprechen-
    den Ansässigkeitsstaat ohne dessen vorheriges Er-
    suchen in regelmäßigen, im Voraus bestimmten Ab-
    ständen.

                          § 20

          Sonstige Begriffsbestimmungen

  Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:

1. Kontoinhaber: die Person, die vom kontoführenden

   Finanzinstitut als Inhaber eines Finanzkontos geführt

   oder identifiziert wird. Eine Person, die kein Finanz-

   institut ist und als Vertreter, Verwahrer, Bevollmäch-

   tigter, Unterzeichner, Anlageberater oder Intermediär

   zugunsten oder für Rechnung einer anderen Person

   ein Finanzkonto unterhält, gilt nicht als Kontoinhaber
   im Sinne dieses Gesetzes, stattdessen gilt die an-
   dere Person als Kontoinhaber. Im Fall eines rück-
   kaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Ren-
   tenversicherungsvertrags ist der Kontoinhaber jede
   Person, die berechtigt ist, auf den Barwert zuzugrei-
   fen oder den Begünstigten des Vertrags zu ändern.
   Kann niemand auf den Barwert zugreifen oder den

  Begünstigten des Vertrags ändern, so ist der Konto-
  inhaber jede Person, die im Vertrag als Eigentümer
  genannt ist, und jede Person, die nach den Vertrags-
  bedingungen einen unverfallbaren Zahlungsan-
  spruch hat. Bei Fälligkeit eines rückkaufsfähigen
  Versicherungsvertrags oder eines Rentenversiche-
  rungsvertrags gilt jede Person, die vertragsgemäß
  einen Anspruch auf Erhalt einer Zahlung hat, als
  Kontoinhaber;

2. Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche und
   Kundensorgfaltspflichten (AML/KYC – Anti-Money
   Laundering/Know-your-Customer): die Verfahren ei-
   nes meldenden Finanzinstituts zur Erfüllung der

   Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nach den Auf-

   lagen zur Geldwäschebekämpfung und ähnlichen

   Vorschriften, denen dieses meldende Finanzinstitut
   unterliegt;

3. Rechtsträger: eine juristische Person oder ein

   Rechtsgebilde wie zum Beispiel eine Kapitalgesell-
   schaft, eine Personengesellschaft, ein Trust oder
   eine Stiftung;

4. ein Rechtsträger: ein verbundener Rechtsträger ei-
   nes anderen Rechtsträgers, wenn
  a) einer der beiden Rechtsträger den anderen be-
     herrscht,

  b) die beiden Rechtsträger der gleichen Beherr-
     schung unterliegen oder
  c) die beiden Rechtsträger Investmentunternehmen
     im Sinne des § 19 Nummer 6 Satz 1 Buchstabe b
     sind, eine gemeinsame Geschäftsleitung haben
     und diese Geschäftsleitung die Sorgfaltspflichten
     solcher Investmentunternehmen einhält. Für die-
     sen Zweck umfasst Beherrschung unmittelbares
     oder mittelbares Eigentum an mehr als 50 Pro-
     zent der Stimmrechte und des Wertes eines
     Rechtsträgers;
5. Steueridentifikationsnummer: die Identifikations-
   nummer eines Steuerpflichtigen oder die funktionale
   Entsprechung, wenn keine Steueridentifikations-
   nummer vorhanden ist;
6. Belege: umfassen folgende Dokumente:

  a) eine Ansässigkeitsbescheinigung, ausgestellt von
     einer autorisierten staatlichen Stelle, wie bei-
     spielsweise einer Regierung oder einer ihrer Be-
     hörden oder einer Gemeinde des Staates, in dem
     der Zahlungsempfänger ansässig zu sein be-
     hauptet,

  b) bei einer natürlichen Person einen von einer auto-

     risierten staatlichen Stelle (zum Beispiel einer Re-

     gierung oder einer ihrer Behörden oder einer Ge-

     meinde) ausgestellten gültigen Ausweis, der den

     Namen der natürlichen Person enthält und nor-

     malerweise zur Feststellung der Identität verwen-

     det wird,

  c) bei einem Rechtsträger ein von einer autorisierten
     staatlichen Stelle (zum Beispiel einer Regierung
     oder einer ihrer Behörden oder einer Gemeinde)
     ausgestelltes amtliches Dokument, das den Na-
     men des Rechtsträgers enthält sowie entweder
     die Anschrift seines Hauptsitzes in dem Staat, in
     dem er ansässig zu sein behauptet, oder den
BGBl. 2015, Seite 2549 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2549
     Staat, in dem der Rechtsträger eingetragen oder
     gegründet wurde,

  d) ein geprüfter Jahresabschluss, eine Kreditaus-

     kunft eines Dritten, ein Insolvenzantrag oder ein

     Bericht der Börsenaufsichtsbehörde.

  Bei bestehenden Konten von Rechtsträgern kann
  ein meldendes Finanzinstitut als Beleg jede Ein-
  stufung in seinen Unterlagen in Bezug auf den
  Kontoinhaber verwenden, die auf der Grundlage

  eines standardisierten Branchenkodierungssystems
  ermittelt wurde, welches das meldende Finanzinsti-
  tut im Einklang mit seiner üblichen Geschäftspraxis
  für die Zwecke von Verfahren zur Bekämpfung
  der Geldwäsche und Kundensorgfaltspflichten
  (AML/KYC – Anti-Money Laundering/Know-your-
  Customer) oder zu anderen gesetzlichen Zwecken
  (außer zu Steuerzwecken) dokumentiert und vor
  dem Datum eingeführt hat, an dem das Finanzkonto
  als bestehendes Konto eingestuft wurde, sofern
  dem meldenden Finanzinstitut nicht bekannt ist oder
  nicht bekannt sein müsste, dass diese Einstufung
  nicht zutreffend oder unglaubwürdig ist. Der Aus-
  druck standardisiertes Branchenkodierungssystem
  bedeutet ein Kodierungssystem, das zur Einstufung
  von Einrichtungen nach Art der Geschäftstätigkeit zu
  anderen Zwecken als zu Steuerzwecken verwendet
  wird.

                   Abschnitt 3

           Ergänzende Melde-
      und Sorgfaltsvorschriften für
    Informationen über Finanzkonten

                         § 21

           Änderung der Gegebenheiten
   (1) Eine Änderung der Gegebenheiten umfasst jede
Änderung, die die Aufnahme neuer für den Status einer
Person relevanter Informationen zur Folge hat oder in
anderer Weise im Widerspruch zum Status dieser Per-
son steht. Zudem umfasst eine Änderung der Gege-
benheiten jede Änderung oder Aufnahme von Informa-
tionen zum Konto des Kontoinhabers, einschließlich
der Aufnahme, Ersetzung oder jeder anderen Änderung
eines Kontoinhabers, oder jede Änderung oder Auf-
nahme von Informationen zu jedem mit einem solchen
Konto verbundenen Konto unter Anwendung der Vor-
schriften für die Zusammenfassung von Konten nach
§ 18, wenn sich diese Änderung oder Aufnahme von
Informationen auf den Status des Kontoinhabers aus-
wirkt.

   (2) Hat sich ein meldendes Finanzinstitut auf die in
§ 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 beschriebene Überprü-
fung der Hausanschrift verlassen und tritt eine Ände-

rung der Gegebenheiten ein, aufgrund derer dem mel-

denden Finanzinstitut bekannt ist oder bekannt sein

müsste, dass die ursprünglichen Belege oder andere
gleichwertige Dokumente nicht zutreffend oder un-
glaubwürdig sind, so muss das meldende Finanzinstitut
entweder bis zum letzten Tag des maßgeblichen Kalen-
derjahres oder eines anderen geeigneten Meldezeit-
raums oder 90 Kalendertage nach Mitteilung oder Fest-
stellung einer solchen Änderung der Gegebenheiten, je
nachdem, welches Datum später ist, eine Selbstaus-

kunft und neue Belege beschaffen, um die steuerliche
Ansässigkeit oder steuerlichen Ansässigkeiten des
Kontoinhabers festzustellen. Kann das meldende Fi-

nanzinstitut bis zu diesem Datum keine Selbstauskunft

und keine neuen Belege beschaffen, so muss es die in

§ 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und in den Absätzen 2
und 3 beschriebene Suche in elektronischen Datensät-
zen durchführen.

                           § 22

                Selbstauskunft bei
            Neukonten von Rechtsträgern

   Bei Neukonten von Rechtsträgern kann sich ein mel-
dendes Finanzinstitut zur Feststellung, ob eine beherr-
schende Person eines passiven NFE eine meldepflich-
tige Person ist, nur auf eine Selbstauskunft entweder
des Kontoinhabers oder dieser beherrschenden Person
verlassen.

                           § 23

          Ansässigkeit eines Finanzinstituts

   (1) Ein Finanzinstitut ist in einem meldepflichtigen
Staat ansässig, wenn es der Hoheitsgewalt dieses
Staates untersteht. Der Hoheitsgewalt untersteht ein
Finanzinstitut in dem Staat, der die Meldepflichten des
Finanzinstituts durchsetzen kann. Im Allgemeinen un-

tersteht ein Finanzinstitut, wenn es in einem melde-
pflichtigen Staat steuerlich ansässig ist, der Hoheitsge-
walt dieses Staats und ist somit ein Finanzinstitut eines
meldepflichtigen Staats.

   (2) Ein Trust, der ein Finanzinstitut ist, gilt, unabhän-
gig davon, ob er in einem meldepflichtigen Staat steu-
erlich ansässig ist, als der Hoheitsgewalt eines melde-
pflichtigen Staats unterstehend, wenn einer oder meh-
rere seiner Treuhänder in diesem Staat ansässig sind,
es sei denn, der Trust meldet alle gemäß der Richtlinie
2014/107/EU oder gemäß dem CRS-MCAA melde-
pflichtigen Informationen über von dem Trust geführte
meldepflichtige Konten an einen anderen meldepflichti-
gen Staat, weil er in diesem anderen Staat steuerlich
ansässig ist. Hat ein Finanzinstitut, mit Ausnahme von
Trusts, jedoch keine steuerliche Ansässigkeit (zum Bei-
spiel weil es als steuerlich transparent gilt oder in einem
Staat niedergelassen ist, der keine Einkommensteuer
erhebt), so gilt es als der Hoheitsgewalt eines melde-
pflichtigen Staats unterstehend und ist somit ein
Finanzinstitut eines meldepflichtigen Staats, wenn fol-
gende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. es ist nach dem Recht des meldepflichtigen Staats
   eingetragen,

2. es hat den Ort seiner Geschäftsleitung einschließlich

   der tatsächlichen Geschäftsleitung in dem melde-

   pflichtigen Staat oder

3. es unterliegt der Finanzaufsicht in dem meldepflich-
   tigen Staat.

  (3) Ist ein Finanzinstitut mit Ausnahme von Trusts in
zwei oder mehr meldepflichtigen Staaten ansässig, so
gelten die Melde- und Sorgfaltspflichten des Staates, in
dem es die Finanzkonten führt.
BGBl. 2015, Seite 2550 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2550
                         § 24
                   Geführte Konten
  Im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass Konten
von folgenden Finanzinstituten geführt werden:
1. Verwahrkonten von dem Finanzinstitut, das das Ver-
   mögen auf dem Konto verwahrt, einschließlich Fi-
   nanzinstituten, die Vermögen als Makler für einen
   Kontoinhaber bei diesem Institut verwahren,

2. Einlagenkonten von dem Finanzinstitut, das ver-
   pflichtet ist, Zahlungen in Bezug auf das Konto zu
   leisten, mit Ausnahme von Vertretern von Finanzin-
   stituten, unabhängig davon, ob dieser Vertreter ein
   Finanzinstitut ist,

3. Eigen- oder Fremdkapitalbeteiligungen an einem Fi-
   nanzinstitut in Form eines Finanzkontos von diesem
   Finanzinstitut,

4. rückkaufsfähige Versicherungsverträge oder Ren-
   tenversicherungsverträge von dem Finanzinstitut,
   das verpflichtet ist, Zahlungen in Bezug auf den Ver-
   trag zu leisten.

                         § 25

            Trusts, die passive NFEs sind

   (1) Ein Rechtsträger, wie eine Personengesellschaft,
eine Limited Liability Partnership oder ein ähnliches
Rechtsgebilde, bei dem keine steuerliche Ansässigkeit
nach § 19 Nummer 37 vorliegt, gilt als in dem Staat
ansässig, in dem sich der Ort seiner tatsächlichen Ge-
schäftsleitung befindet. Zu diesem Zweck gelten juris-
tische Personen oder Rechtsgebilde als einer Perso-
nengesellschaft und einer Limited Liability Partnership
ähnlich, wenn sie in einem meldepflichtigen Staat nach
dessen Steuerrecht nicht als steuerpflichtige Rechts-
träger behandelt werden.
   (2) Um jedoch aufgrund des breiten Geltungsbe-
reichs des Begriffs beherrschende Personen bei Trusts
Doppelmeldungen zu vermeiden, kann ein Trust, der ein
passiver NFE ist, nicht als ähnliches Rechtsgebilde gel-
ten.

                         § 26
                   Anschrift des
          Hauptsitzes eines Rechtsträgers

   Gemäß § 20 Nummer 6 Buchstabe c müssen amt-

liche Dokumente in Bezug auf einen Rechtsträger ent-

weder die Anschrift des Hauptsitzes des Rechtsträgers

in dem Staat umfassen, in dem er ansässig zu sein be-
hauptet, oder den Staat, in dem der Rechtsträger ein-
getragen oder gegründet wurde. Die Anschrift des
Hauptsitzes des Rechtsträgers ist im Allgemeinen der
Ort, an dem sich seine tatsächliche Geschäftsleitung
befindet. Die Anschrift des Finanzinstituts, bei dem
der Rechtsträger ein Konto führt, ein Postfach oder
eine reine Postanschrift, ist nicht die Anschrift des
Hauptsitzes des Rechtsträgers, es sei denn, diese An-
schrift ist die einzige, die von dem Rechtsträger ver-
wendet wird, und erscheint als eingetragene Anschrift
des Rechtsträgers in dessen Geschäftsdokumenten.
Ferner ist eine Anschrift, die mit der Anweisung ange-
geben wird, den gesamten Schriftverkehr postlagernd
an diese Anschrift zu richten, nicht die Anschrift des
Hauptsitzes des Rechtsträgers.

                           § 27
               Anwendungsbestimmung
   (1) Das Bundeszentralamt für Steuern führt als zu-
ständige Behörde die automatische Übermittlung von
Informationen nach § 1 in Verbindung mit den §§ 2
und 4 jeweils zum 30. September eines Jahres für das
vorhergehende Kalenderjahr durch; beginnend zum
30. September 2017 für 2016.

   (2) Die Finanzinstitute haben dem Bundeszentralamt
für Steuern die Daten nach § 8 nach amtlich vorge-
schriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Da-
tenfernübertragung jeweils zum 31. Juli eines Jahres für
das vorhergehende Kalenderjahr zu übermitteln; begin-
nend zum 31. Juli 2017 für 2016.

                           § 28

                  Bußgeldvorschriften

   (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzei-
tig macht. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
buße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

  (2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1

Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
das Bundeszentralamt für Steuern.

                         Artikel 2

                   Änderung des
             Finanzverwaltungsgesetzes
   § 5 Absatz 4 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006
(BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) ge-
ändert worden ist, wird durch die folgenden Sätze er-
setzt:
„Die von der zentralen Stelle (§ 81 des Einkommensteu-
ergesetzes) veranlassten Auszahlungen von Altersvor-
sorgezulagen (§ 83 des Einkommensteuergesetzes)
werden nach den für die Verteilung des Aufkommens
der Einkommensteuer maßgebenden Vorschriften von
den Ländern und Gemeinden mitgetragen, in denen
der Gläubiger der Steuervergütung seinen inländischen
Wohnsitz hat; bei Gläubigern mit ausländischem Wohn-
sitz wird der letzte bekannte inländische Wohnsitz zu-

grunde gelegt. Die sich aus Satz 1 ergebenden Finan-

zierungsanteile gelten auch, wenn der Wohnsitz nicht

nach Satz 1 zugeordnet werden kann.“

                         Artikel 3
                Weitere Änderung des
             Finanzverwaltungsgesetzes

   Nach § 5 Absatz 1 Nummer 5a des Finanzverwal-
tungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt
durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird folgende Nummer 5b eingefügt:
„5b. die Entgegennahme und Weiterleitung von Mel-
     dungen und Auswertungen im Rahmen der nach
     § 2 des Gesetzes zum automatischen Austausch
     von Informationen über Finanzkonten in Steuersa-
     chen auszutauschenden Informationen und die
BGBl. 2015, Seite 2551 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2551
    Durchführung von Bußgeldverfahren nach § 28
    des vorgenannten Gesetzes;“.

                       Artikel 4

                  Änderung des
               EU-Amtshilfegesetzes
   Das EU-Amtshilfegesetz vom 26. Juni 2013 (BGBl. I
S. 1809) wird wie folgt geändert:

1. § 7 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
         „(2) Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt
      an andere Mitgliedstaaten systematisch auf elek-
      tronischem Weg, ohne vorheriges Ersuchen, die
      Informationen über Finanzkonten gemäß § 2 des
      Gesetzes zum automatischen Austausch von In-
      formationen über Finanzkonten in Steuersachen.“

   b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie
      folgt gefasst:

        „(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist ab-
      weichend von § 117 Absatz 4 Satz 3 der Abga-
      benordnung keine Anhörung erforderlich.“

   c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

2. Dem § 20 wird folgender Satz angefügt:

   „Die automatische Übermittlung von Informationen

   gemäß § 7 Absatz 2 ist ab dem 30. September 2017

   vorzunehmen und für zum 31. Dezember 2015 be-
   stehende Konten und nach dem 31. Dezember 2015
   neu eröffnete Konten im Sinne der in § 7 Absatz 2
   angeführten Melde- und Sorgfaltspflichten und er-
   gänzenden Melde- und Sorgfaltsvorschriften erst-

   mals auf Informationen der Besteuerungszeiträume
   ab dem 1. Januar 2016 anzuwenden.“

                       Artikel 5
                  Änderung der
        Verordnung zur Durchführung von
    § 5 Abs. 4 des Finanzverwaltungsgesetzes

  § 2 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung zur Durchfüh-

rung von § 5 Abs. 4 des Finanzverwaltungsgesetzes

vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3405), die zuletzt

durch Artikel 4 Absatz 19 des Gesetzes vom 22. Sep-

tember 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist, wird

durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Bei der Zuordnung nach Ländern ist bei Gläubigern
der Steuervergütung mit inländischem Wohnsitz auf
den Wohnsitz abzustellen; bei Gläubigern mit ausländi-
schem Wohnsitz wird der letzte bekannte inländische
Wohnsitz zugrunde gelegt. Die sich aus Satz 3 erge-
benden Finanzierungsanteile gelten auch, wenn der
Wohnsitz des Gläubigers der Steuervergütung nicht

nach Satz 3 zugeordnet werden kann.“

                       Artikel 6

                    Änderung des

                 Zerlegungsgesetzes
  § 7 Absatz 7a des Zerlegungsgesetzes vom 6. Au-
gust 1998 (BGBl. I S. 1998), das zuletzt durch Artikel 15
des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

   „(7a) Die Absätze 1 bis 7 sind für die Zerlegung der
Lohnsteuer für das Jahr 2015 und 2016 mit der Maß-
gabe anzuwenden, dass die Zerlegung vorläufig nach
den für das Jahr 2011 ermittelten Prozentsätzen erfolgt;
sie sind ferner für die Zerlegung der Lohnsteuer für das
Jahr 2017 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zer-
legung vorläufig nach den für das Jahr 2013 ermittelten
Prozentsätzen erfolgt. Die endgültige Zerlegung der
Lohnsteuer für die Jahre 2015, 2016 und 2017 erfolgt,
wenn die hierzu erforderlichen Datengrundlagen zur
Verfügung stehen. Für die endgültige Zerlegung der
Lohnsteuer für die Jahre 2015, 2016 und 2017 sind
die Prozentsätze nach den Verhältnissen im jeweiligen
Feststellungszeitraum gemäß den Absätzen 1 bis 3
festzusetzen; dabei dürfen die Prozentsätze für das
Jahr 2013 vor den Prozentsätzen für das Jahr 2012
festgestellt werden.“

                       Artikel 7

                     Änderung des
               Kapitalanlagegesetzbuchs

  Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013
(BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 5 des Geset-
zes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Nach der Angabe zu § 100 wird folgende Angabe

      eingefügt:

      „§ 100a Grunderwerbsteuer bei Übergang eines
              Immobilien-Sondervermögens“.
   b) Folgende Angabe wird angefügt:

      „§ 357    Übergangsvorschrift zu § 100a“.

2. Nach § 100 wird folgender § 100a eingefügt:
                         „§ 100a
            Grunderwerbsteuer bei Übergang
           eines Immobilien-Sondervermögens
       Erwerbsvorgänge im Sinne des § 1 des Grunder-
   werbsteuergesetzes, die sich aus dem Übergang ei-
   nes Immobilien-Sondervermögens auf die Verwahr-

   stelle gemäß § 100 Absatz 1 Nummer 1 ergeben,

   sind von der Grunderwerbsteuer befreit, wenn sie

   fristgerecht und vollständig im Sinne der §§ 18 bis 20

   des Grunderwerbsteuergesetzes angezeigt werden.

   Für Erwerbsvorgänge im Sinne des Satzes 1 findet

   die Vorschrift des § 17 Absatz 3 des Grunderwerb-
   steuergesetzes entsprechende Anwendung. Satz 1
   gilt nur, wenn der Übergang des Immobilien-Sonder-
   vermögens auf die Verwahrstelle gemäß § 100 Ab-
   satz 1 Nummer 1 erfolgt, weil das Recht der AIF-Ka-
   pitalverwaltungsgesellschaft, das Immobilien-Son-
   dervermögen zu verwalten,

   1. gemäß § 99 Absatz 1 aufgrund der Kündigung

      des Verwaltungsrechts während einer Ausset-
      zung der Rücknahme gemäß § 257 oder

   2. gemäß § 257 Absatz 4

   erloschen ist, und das Immobilien-Sondervermögen
   gemäß § 100 Absatz 2 abgewickelt und an die An-
   leger verteilt wird. Die Befreiung von der Grunder-
   werbsteuer entfällt rückwirkend für die Grundstücke
   bzw. die Anteile an Immobilien-Gesellschaften oder
   Beteiligungen am Gesellschaftsvermögen von Im-
BGBl. 2015, Seite 2552 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2552
  mobilien-Gesellschaften, die von der Verwahrstelle
  nicht innerhalb von drei Jahren durch einen der
  Grunderwerbsteuer unterliegenden Erwerbsvorgang
  veräußert oder übertragen werden. Die Verwahrstelle
  hat innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Frist
  nach Satz 4 den Verbleib aller inländischen erhalte-
  nen Grundstücke sowie der Anteile an Immobilien-
  Gesellschaften oder Beteiligungen am Gesell-
  schaftsvermögen von Immobilien-Gesellschaften
  dem zuständigen Finanzamt nachzuweisen. Wird
  die Nachweispflicht nach Satz 5 nicht erfüllt, entfällt
  die Befreiung rückwirkend.“

3. Folgender § 357 wird angefügt:

                          „§ 357

             Übergangsvorschrift zu § 100a

    § 100a ist mit Wirkung vom 31. Dezember 2015
  anzuwenden. § 100a ist auch in den Fällen an-
  zuwenden, in denen der Übergang des Immobilien-
  Sondervermögens auf die Verwahrstelle gemäß § 39
  Absatz 1 des Investmentgesetzes erfolgt, weil das

   Recht der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, das
   Immobilien-Sondervermögen zu verwalten,
   1. gemäß § 38 Absatz 1 des Investmentgesetzes
      aufgrund der Kündigung des Verwaltungsrechts
      während einer Aussetzung der Rücknahme ge-
      mäß § 81 des Investmentgesetzes oder

   2. gemäß § 81 Absatz 4 des Investmentgesetzes in
      der Fassung vom 5. April 2011
   erloschen ist und das Immobilien-Sondervermögen
   gemäß § 39 Absatz 2 des Investmentgesetzes abge-
   wickelt und an die Anleger verteilt wird, sofern der
   Übergang des Immobilien-Sondervermögens auf die
   Verwahrstelle erst ab dem 31. Dezember 2015 er-
   folgt ist.“

                       Artikel 8
                    Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
  (2) Die Artikel 2 und 5 treten mit Wirkung vom
15. April 2010 in Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                                Berlin, den 21. Dezember 2015
                                           Der Bundespräsident
                                              Joachim Gauck
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                    Der Bundesminister der Finanzen
                                              Schäuble

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 2531. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 96684ddbf49b2b43….