Gesetze / EU-Amtshilfegesetz

EUAHiG

§ 21 Übergangsvorschriften

Stand: 03.01.2026

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EUAHiG/21#abs-1 (1) Die automatische Übermittlung von Informationen gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 ist ab dem 1. Januar 2015 vorzunehmen und erstmals auf Informationen der Besteuerungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 anzuwenden. Die automatische Übermittlung von Informationen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 ist ab dem 1. Januar 2027 vorzunehmen und erstmals auf Informationen der Besteuerungszeiträume ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden. § 7 Absatz 1 Satz 2 ist auf Besteuerungszeiträume anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen.

Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/EUAHiG/21#abs-1a (1a) Ungeachtet des § 2 Absatz 2 zweiter Teilsatz unterrichtet das zentrale Verbindungsbüro die Europäische Kommission jährlich, beginnend ab dem 1. Januar 2023, über zwei oder mehr der in § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Kategorien, zu denen es Informationen an zuständige Behörden anderer Mitgliedstaaten übermittelt. Abweichend von Satz 1 unterrichtet das zentrale Verbindungsbüro die Europäische Kommission vor dem 1. Januar 2024 über vier oder mehr der in § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Kategorien, zu denen es Informationen für Besteuerungszeiträume, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen, an zuständige Behörden anderer Mitgliedstaaten übermittelt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 unterrichtet das zentrale Verbindungsbüro die Europäische Kommission bis zum 1. Januar 2026 über fünf oder mehr der in § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Kategorien, zu denen es Informationen für Besteuerungszeiträume, die am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnen, an zuständige Behörden anderer Mitgliedstaaten übermittelt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EUAHiG/21#abs-2 (2) Die automatische Übermittlung von Informationen gemäß § 7 Absatz 2 ist ab dem 30. September 2017 vorzunehmen und für zum 31. Dezember 2015 bestehende Konten und nach dem 31. Dezember 2015 neu eröffnete Konten im Sinne der in § 7 Absatz 2 angeführten Melde- und Sorgfaltspflichten und ergänzenden Melde- und Sorgfaltsvorschriften erstmals auf Informationen der Besteuerungszeiträume ab dem 1. Januar 2016 anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EUAHiG/21#abs-3 (3) Die automatische Übermittlung von Informationen gemäß § 7 Absatz 3 und 4 erfolgt erstmals ab dem 1. Januar 2017.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EUAHiG/21#abs-4 (4) § 7 Absatz 10 bis 12 und 14 ist erstmals ab dem 1. Januar 2017 anzuwenden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EUAHiG/21#abs-5 (5) § 7 Absatz 13 ist erstmals ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EUAHiG/21#abs-6 (6) § 7 Absatz 14a ist erstmals ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/EUAHiG/21#abs-7 (7) § 7 Absatz 14b ist erstmals ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/EUAHiG/21#abs-8 (8) Die automatische Übermittlung von Informationen nach § 7 Absatz 14c ist ab dem 1. Januar 2026 vorzunehmen und erstmals auf Informationen der Geschäftsjähre, die nach dem 30. Dezember 2023 beginnen, anzuwenden.

§ 20