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Artikel 11 · BT-Drs. 18/68 · S. 72
Zu Artikel 11 (Änderung des Einkommensteuergesetzes)
Zu Artikel 11 (Änderung des Einkommensteuergesetzes) Zu Nummer 1 Inhaltsübersicht Redaktionelle Anpassung der Inhaltsübersicht an die Einfügung des § 4f EStG. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 73 – Drucksache 18/68 (neu) Zu Nummer 2 § 4f – neu – Allgemein Unternehmen dürfen in ihrer Steuerbilanz auf Grund einkommensteuerrechtlicher Passivierungsbegrenzun- gen bestimmte (ungewisse) Verbindlichkeiten entweder nicht ausweisen oder sie haben die Verbindlichkei- ten mit geringeren Werten anzusetzen als in ihrer Handelsbilanz. Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes können Unternehmen hierdurch entstehende stille Lasten steuermindernd realisieren, wenn Dritte die Verbindlichkeiten rechtlich oder wirtschaftlich übernehmen (BFH-Urteile I R 61/06 und IV R 43/09). Der Übernehmer der Verbindlichkeit braucht seinerseits die Passivierungsbegrenzungen nicht zu beachten (BFH-Urteile I R 102/08 und I R 72/10). Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes führt zu Steuerausfallsrisiken in Milliardenhöhe. Insbesondere verbundenen Unternehmen ermöglicht die Recht- sprechung zudem eine steuergünstige „Verschiebung“ von Verpflichtungen und damit erhebliches Gestal- tungspotenzial. Um Gestaltungen vorzubeugen und die Rechtsprechung in haushaltsverträglicher Weise umzusetzen, ist eine gesetzliche Regelung geboten, die die Aufwandsrealisierung zeitlich streckt. Absatz 1 In Anlehnung an § 4e EStG ordnen die Sätze 1 und 2 an, dass die durch die Übertragung der Verpflichtung, die beim Übertragenden Ansatz- und Bewertungsvorbehalten unterlegen hat, entstehenden Betriebsausga- ben sich nicht sofort, sondern verteilt über einen Zeitraum von 15 Jahren verteilt steuerlich auswirken. Die Übertragung einer Verpflichtung kann insbesondere im Wege der Einzelrechtsnachfolge nach § 414 BGB
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 17.323 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 18/68, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 225.771–243.094 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.06) +D1D2D3 · Prüfwert c32d369789bbf98c….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP