§ 247 Inhalt der Bilanz
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/247#abs-1 (1) In der Bilanz sind das Anlage- und das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/247#abs-2 (2) Beim Anlagevermögen sind nur die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/247#abs-3 (3) (weggefallen)
Wird zitiert von 170 Entscheidungen zu § 247 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 11.05.2021 – II ZR 56/20Bilanznichtigkeitsklage des Insolvenzverwalters einer Aktiengesellschaft: Bewertung von Vermögensgegenständen im JahresabschlussZitiert von 6
- BFH, 15.01.2026 – III R 39/22(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 15.01.2026 III R 28/24 - Zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Mietzinsen für Mitarbeiterunterkünfte)Zitiert von 1
- FG Baden-Württemberg, 10.05.2012 – 3 K 3291/09Zitiert von 2
- BGH, 22.07.2021 – IX ZR 26/20Insolvenzanfechtung: Unentgeltlichkeit der von Jahresüberschüssen abhängigen GewinnausschüttungenZitiert von 26
- BFH, 15.01.2026 – III R 3/23(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 15.01.2026 III R 28/24 - Zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Mieten für Unterkünfte bei einem Personaldienstleistungsunternehmen)Zitiert von 3
- BFH, 15.01.2026 – III R 28/24Zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Hotelzimmermieten bei einem Veranstalter für Konferenzen, Events und ReisenZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BFH, 25.06.2026 – III R 35/23Betriebsausgabenabzug des Insolvenzschuldners für die Vergütung des InsolvenzverwaltersZitiert von 2
- BFH, 21.04.2026 – IX R 34/24Zur Passivierung von Verbindlichkeiten im Insolvenzverfahren
- FG Hessen, 20.02.2025 – 8 K 220/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 247 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 247 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.