Gesetze / Handelsgesetzbuch

HGB

§ 247 Inhalt der Bilanz

Stand: 10.06.2019

Bund135 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/247#abs-1 (1) In der Bilanz sind das Anlage- und das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/247#abs-2 (2) Beim Anlagevermögen sind nur die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/247#abs-3 (3) (weggefallen)

§ 246 § 248