Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 9a Pauschbeträge für Werbungskosten
1Für Werbungskosten sind bei der Ermittlung der Einkünfte die folgenden Pauschbeträge abzuziehen, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden:
ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1 200 Euro;
ein Pauschbetrag von 102 Euro;
ein Pauschbetrag von insgesamt 102 Euro.
2Der Pauschbetrag nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b darf nur bis zur Höhe der um den Versorgungsfreibetrag einschließlich des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag (§ 19 Absatz 2) geminderten Einnahmen, die Pauschbeträge nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3 dürfen nur bis zur Höhe der Einnahmen abgezogen werden.
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 9a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 363)
BGBl. 2025 I Nr. 363
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 9a geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2294)
BGBl. I S. 2294
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23.05.2022 Ausfertigung
§ 9a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I 749)
BGBl. 2022 I S. 749
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22.12.2014 Ausfertigung
§ 9a geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I 2417)
BGBl. I S. 2417
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01.11.2011 Ausfertigung
§ 9a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I 2131)
BGBl. 2011 I S. 2131
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08.12.2010 Ausfertigung
§ 9a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I 1768)
BGBl. 2010 I S. 1768
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.