Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 4e Beiträge an Pensionsfonds
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 20.11.2019 – XI R 52/17Zum Betriebsausgabenabzug der an einen Pensionsfonds entrichteten Leistungen beim sog. KombinationsmodellZitiert von 10
- FG Hessen, 07.11.2018 – 4 K 2332/15Zitiert von 2
- FG München, 20.11.2023 – 7 K 165/15
- BFH, 20.11.2019 – XI R 42/18Zum Betriebsausgabenabzug der an einen Pensionsfonds entrichteten Leistungen beim sog. Kombinationsmodell und zum Finanzierungsendalter bei unterschiedlichen Pensionsaltern nach EntgeltumwandlungZitiert von 3
- FG Baden-Württemberg, 23.09.2014 – 5 K 809/12Zitiert von 1
- FG Köln, 27.09.2018 – 6 K 814/16Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- FG Baden-Württemberg, 26.02.2024 – 10 K 1444/22
- OLG Dresden, 30.06.2023 – 3 U 379/23
- BFH, 19.04.2021 – VI R 45/18Zufluss von Arbeitslohn bei Übertragung einer Versorgungszusage auf einen PensionsfondsZitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4e EStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/4e#abs-1 (1) Beiträge an einen Pensionsfonds im Sinne des § 236 des Versicherungsaufsichtsgesetzes dürfen von dem Unternehmen, das die Beiträge leistet (Trägerunternehmen), als Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit sie auf einer festgelegten Verpflichtung beruhen oder der Abdeckung von Fehlbeträgen bei dem Fonds dienen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/4e#abs-2 (2) Beiträge im Sinne des Absatzes 1 dürfen als Betriebsausgaben nicht abgezogen werden, soweit die Leistungen des Fonds, wenn sie vom Trägerunternehmen unmittelbar erbracht würden, bei diesem nicht betrieblich veranlasst wären.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/4e#abs-3 (3) 1Der Steuerpflichtige kann auf Antrag die insgesamt erforderlichen Leistungen an einen Pensionsfonds zur teilweisen oder vollständigen Übernahme einer bestehenden Versorgungsverpflichtung oder Versorgungsanwartschaft durch den Pensionsfonds erst in den dem Wirtschaftsjahr der Übertragung folgenden zehn Wirtschaftsjahren gleichmäßig verteilt als Betriebsausgaben abziehen. 2Der Antrag ist unwiderruflich; der jeweilige Rechtsnachfolger ist an den Antrag gebunden. 3Ist eine Pensionsrückstellung nach § 6a gewinnerhöhend aufzulösen, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Leistungen an den Pensionsfonds im Wirtschaftsjahr der Übertragung in Höhe der aufgelösten Rückstellung als Betriebsausgaben abgezogen werden können; der die aufgelöste Rückstellung übersteigende Betrag ist in den dem Wirtschaftsjahr der Übertragung folgenden zehn Wirtschaftsjahren gleichmäßig verteilt als Betriebsausgaben abzuziehen. 4Satz 3 gilt entsprechend, wenn es im Zuge der Leistungen des Arbeitgebers an den Pensionsfonds zu Vermögensübertragungen einer Unterstützungskasse an den Arbeitgeber kommt.