Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 4g Bildung eines Ausgleichspostens bei Entnahme nach § 4 Absatz 1 Satz 3
Stand: 10.12.2024
Wird zitiert von 10
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Nach Gewicht
- BFH, 19.11.2025 – I R 41/22"Passive Entstrickung" aufgrund Inkrafttretens eines neuen Abkommens zur Vermeidung der DoppelbesteuerungZitiert von 1
- FG Köln, 16.02.2016 – 10 K 2335/11Zitiert von 1
- FG Düsseldorf, 05.12.2013 – 8 K 3664/11 FEinkommensteuer - Überführung von Wirtschaftsgütern in eine ausländische Betriebsstätte - Besteuerung stiller Reserven - Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- FG Köln, 16.11.2011 – 10 V 2336/11Aussetzung der Vollziehung bei gewinnerhöhender Auflösung eines Ausgleichspostens nach Übertragung von Wirtschaftsgütern in eine ausländische Betriebsstätte KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- FG Köln, 18.03.2008 – 1 K 4110/04Zitiert von 3
- BFH, 30.05.2018 – I R 35/16(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 30.05.2018 I R 31/16 - Abwärtsverschmelzung mit ausländischer Anteilseignerin)Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- BFH, 30.05.2018 – I R 31/16Abwärtsverschmelzung mit ausländischer AnteilseignerinZitiert von 8
- FG Düsseldorf, 19.11.2015 – 8 K 3664/11 FZitiert von 2
- EuGH, 21.05.2015 – C-657/13Steuerrecht: Vereinbarkeit einer auf zehn Jahre gestaffelten Erhebung der Steuer auf stille Reserven bei Überführung von Wirtschaftsgütern in eine ausländische Betriebsstätte KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 28
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4g EStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/4g#abs-1 (1) 1Der Steuerpflichtige kann in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Buchwert und dem nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 zweiter Halbsatz anzusetzenden Wert eines Wirtschaftsguts auf Antrag einen Ausgleichsposten bilden, soweit das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts zugunsten eines Staates im Sinne des § 36 Absatz 5 Satz 1 beschränkt oder ausgeschlossen wird (§ 4 Absatz 1 Satz 3). 2Der Ausgleichsposten ist für jedes Wirtschaftsgut getrennt auszuweisen. 3Der Antrag ist unwiderruflich. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten in den Fällen des Umwandlungssteuergesetzes entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/4g#abs-2 (2) 1Der Ausgleichsposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren zu jeweils einem Fünftel gewinnerhöhend aufzulösen. 2Er ist in vollem Umfang gewinnerhöhend aufzulösen, wenn ein Ereignis im Sinne des § 36 Absatz 5 Satz 4 eintritt oder wenn ein künftiger Steueranspruch aus der Auflösung des Ausgleichspostens gemäß Satz 1 gefährdet erscheint und der Steuerpflichtige dem Verlangen der zuständigen Finanzbehörde auf Leistung einer Sicherheit nicht nachkommt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/4g#abs-3 (3) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/4g#abs-4 (4) 1Die Absätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung bei der Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben gemäß § 4 Absatz 3. 2Wirtschaftsgüter, für die ein Ausgleichsposten nach Absatz 1 gebildet worden ist, sind in ein laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen. 3Der Steuerpflichtige hat darüber hinaus Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Bildung und Auflösung der Ausgleichsposten hervorgeht. 4Die Aufzeichnungen nach den Sätzen 2 und 3 sind der Steuererklärung beizufügen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/4g#abs-5 (5) 1Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, der zuständigen Finanzbehörde die Entnahme oder ein Ereignis im Sinne des Absatzes 2 unverzüglich anzuzeigen. 2Kommt der Steuerpflichtige dieser Anzeigepflicht, seinen Aufzeichnungspflichten nach Absatz 4 oder seinen sonstigen Mitwirkungspflichten im Sinne des § 90 der Abgabenordnung nicht nach, ist der Ausgleichsposten dieses Wirtschaftsguts gewinnerhöhend aufzulösen. 3§ 36 Absatz 5 Satz 8 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/4g#abs-6 (6) Absatz 2 Satz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass allein der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union nicht dazu führt, dass ein als entnommen geltendes Wirtschaftsgut als aus der Besteuerungshoheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgeschieden gilt.