Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 21
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/21?asof=2019-06-10#abs-1 (1) 1Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind
2§§ 15a und 15b sind sinngemäß anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/21?asof=2019-06-10#abs-2 (2) 1Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. 2Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung als entgeltlich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/21?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art sind Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.
Änderungsverlauf
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 5 1. 1. 2024 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3096)
BGBl. 2020 I S. 3096
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25.03.2019 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I 357)
BGBl. 2019 I S. 357
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01.11.2011 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I 2131)
BGBl. 2011 I S. 2131
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05.04.2011 Ausfertigung
§ 21 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I 554)
BGBl. 2011 I S. 554
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