Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 6e Fondsetablierungskosten als Anschaffungskosten
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/6e#abs-1 (1) 1Zu den Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern, die ein Steuerpflichtiger gemeinschaftlich mit weiteren Anlegern gemäß einem von einem Projektanbieter vorformulierten Vertragswerk anschafft, gehören auch die Fondsetablierungskosten im Sinne der Absätze 2 und 3. 2Haben die Anleger in ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit keine wesentlichen Möglichkeiten zur Einflussnahme auf das Vertragswerk, gelten die Wirtschaftsgüter im Sinne von Satz 1 als angeschafft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/6e#abs-2 (2) 1Fondsetablierungskosten sind alle auf Grund des vorformulierten Vertragswerks neben den Anschaffungskosten im Sinne von § 255 des Handelsgesetzbuchs vom Anleger an den Projektanbieter oder an Dritte zu zahlenden Aufwendungen, die auf den Erwerb der Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gerichtet sind. 2Zu den Anschaffungskosten der Anleger im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 gehören darüber hinaus alle an den Projektanbieter oder an Dritte geleisteten Aufwendungen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Abwicklung des Projekts in der Investitionsphase. 3Zu den Anschaffungskosten zählen auch die Haftungs- und Geschäftsführungsvergütungen für Komplementäre, Geschäftsführungsvergütungen bei schuldrechtlichem Leistungsaustausch und Vergütungen für Treuhandkommanditisten, soweit sie auf die Investitionsphase entfallen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/6e#abs-3 (3) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sind sinngemäß in den Fällen anzuwenden, in denen Fondsetablierungskosten vergleichbare Kosten außerhalb einer gemeinschaftlichen Anschaffung zu zahlen sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/6e#abs-4 (4) Im Fall des § 4 Absatz 3 sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/6e#abs-5 (5) § 15b bleibt unberührt.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 6e EStG →
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- BFH, 15.07.2025 – IX R 13/24 · (Rückwirkende Anwendung von § 6e EStG)Zitiert von 1
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