Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 12
Soweit in § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a Nummer 1, den §§ 10a, 10b und den §§ 33 bis 33b nichts anderes bestimmt ist, dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden
Änderungsverlauf
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21.12.2019 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I 2875)
BGBl. 2019 I S. 2875
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25.03.2019 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I 357)
BGBl. 2019 I S. 357
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07.12.2011 Ausfertigung
§ 12 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I 2592)
BGBl. 2011 I S. 2592
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01.11.2011 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I 2131)
BGBl. 2011 I S. 2131
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.