Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 5 · BT-Drs. 19/14685 · S. 55
Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)
Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)
Die Mitgliedstaaten müssen nach Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 der durch die Richtlinie (EU) 2018/822 geänderten
Richtlinie 2011/16/EU spätestens am 31. Dezember 2019 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und
veröffentlichen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Die Verkündung des vorliegenden
Gesetzes muss daher spätestens am 31. Dezember 2019 erfolgen. Artikel 5 bestimmt vor diesem Hintergrund,
dass das Gesetz am 1. Januar 2020 in Kraft tritt.
Anwendungsbestimmungen hinsichtlich der Änderungen der Abgabenordnung nach Artikel 1 dieses Gesetzes
enthält Artikel 2 dieses Gesetzes.
Drucksache 19/14685 – 56 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Anlage 2
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung
grenzüberschreitender Steuergestaltungen
(NKR-Nr. 4729, Bundesministerium der Finanzen)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens
geprüft.
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger
Jährlicher Erfüllungsaufwand: geringfügig
Wirtschaft umfassende Berechnung steht aus
Jährlicher Erfüllungsaufwand: nicht quantifiziert
Einmaliger Erfüllungsaufwand: nicht quantifiziert
Verwaltung
Bund
Jährlicher Erfüllungsaufwand: 1,1 Mio. Euro (2019)
13,8 Mio. Euro (2020)
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 25.730 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 19/14685, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 212.924–238.654 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert a7c83f157a24b8d4….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP