Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 12
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 1.114
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Nach Gewicht
- BFH, 17.07.2014 – VI R 2/12Vorlage an das BVerfG: Ausschluss des Werbungskostenabzugs für Berufsausbildungskosten - rückwirkende Geltung der Neuregelung des Abzugs von BerufsausbildungskostenZitiert von 26
- BFH, 17.07.2014 – VI R 61/11(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschlüssen vom 17.7.2014 VI R 2/12 und VI R 8/12 - Vorlage an das BVerfG: Ausschluss des Werbungskostenabzugs für Berufsausbildungskosten - rückwirkende Geltung der Neuregelung des Abzugs von Berufsausbildungskosten)Zitiert von 7
- BFH, 17.07.2014 – VI R 2/13(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschlüssen vom 17.7.2014 VI R 2/12 und VI R 8/12 - Vorlage an das BVerfG: Ausschluss des Werbungskostenabzugs für Berufsausbildungskosten - rückwirkende Geltung der Neuregelung des Abzugs von Berufsausbildungskosten)Zitiert von 7
- BFH, 17.07.2014 – VI R 72/13(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschlüssen vom 17.7.2014 VI R 2/12 und VI R 8/12 - Vorlage an das BVerfG: Ausschluss des Werbungskostenabzugs für Berufsausbildungskosten - rückwirkende Geltung der Neuregelung des Abzugs von Berufsausbildungskosten)Zitiert von 5
- FG Baden-Württemberg, 19.01.2010 – 11 K 4253/08Zitiert von 10
- BFH, 17.07.2014 – VI R 8/12Vorlage an das BVerfG: Ausschluss des Werbungskostenabzugs für Berufsausbildungskosten - rückwirkende Geltung der Neuregelung des Abzugs von BerufsausbildungskostenZitiert von 33
Zuletzt entschieden
- BFH, 21.05.2026 – III R 22/24(Teilweise inhaltsgleich mit dem BFH-Urteil vom 22.04.2026 III R 7/24 - Kindergeld trotz Vollzeiterwerbstätigkeit während der Ausbildungsplatzsuche nach Ausbildung zum Rettungshelfer und zum Rettungssanitäter)Zitiert von 1
- BFH, 22.04.2026 – III R 7/24Kein Verbrauch der Erstausbildung durch Ausbildung zum RettungssanitäterZitiert von 6
- BFH, 22.04.2026 – III R 31/24(Teilweise inhaltsgleich mit dem BFH-Urteil vom 22.04.2026 III R 7/24 - Kein Verbrauch der Erstausbildung durch Ausbildung zum Rettungssanitäter)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 EStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Soweit in § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a Nummer 1, den §§ 10a, 10b und den §§ 33 bis 33b nichts anderes bestimmt ist, dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden
1.
die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge. 2Dazu gehören auch die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen;
2.
freiwillige Zuwendungen, Zuwendungen auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht und Zuwendungen an eine gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder deren Ehegatten, auch wenn diese Zuwendungen auf einer besonderen Vereinbarung beruhen;
3.
die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen sind, und die Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot der Nummer 1 oder des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 7 oder Absatz 7 gilt; das gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen;
4.
in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen;
5.
(weggefallen)