Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 113 Anspruchsberechtigung
Stand: 28.05.2022
Unbeschränkt Steuerpflichtige nach § 1 Absatz 1, die im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte aus § 13, § 15, § 18 oder § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erzielen, haben Anspruch auf eine Energiepreispauschale.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 113 EStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Münster, 10.12.2025 – 6 K 1524/25 E
- BVerfG, 08.03.2023 – 2 BvR 1045/22Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen den Ausschluss von Rentnern vom Bezug der Energiepreispauschalge gem §§ 112ff EStG - mangelnde Darlegungen zur Subsidiarität (Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes) sowie zur Änderung der Sach- und Rechtslage nach BeschwerdeerhebungZitiert von 1
- BFH, 11.06.2026 – VI R 15/24Besteuerung der Energiepreispauschale bei Arbeitnehmern ist verfassungsgemäß
- AG Aschaffenburg, 07.11.2022 – 654 IK 298/21Zitiert von 3
- BGH, 24.07.2025 – IX ZB 32/23Prozessweg oder Insolvenzgerichtsbarkeit: Pfändbarkeit der Energiepreispauschale
- VG Hamburg, 17.10.2024 – 21 B 150/24
Zuletzt entschieden
- VG Hamburg, 17.10.2024 – 21 B 148/24Zitiert von 4
- VG Hamburg, 17.10.2024 – 21 B 149/24Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 113 EStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
23.05.2022 Ausfertigung
§ 113 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I 749)
BGBl. 2022 I S. 749
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.