Gesetze / Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
EStDV 1955§ 60 Unterlagen zur Steuererklärung
Stand: 31.12.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStDV%201955/60#abs-1 (1) Der Steuererklärung ist eine Abschrift der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung jeweils einschließlich der unverdichteten Kontennachweise mit Kontensalden sowie der Anlagenspiegel und das diesem zugrundeliegende Anlagenverzeichnis, im Fall der Eröffnung des Betriebs auch eine Abschrift der Eröffnungsbilanz beizufügen, wenn der Gewinn nach § 4 Absatz 1, § 5 oder § 5a des Einkommensteuergesetzes ermittelt und auf eine elektronische Übermittlung nach § 5b Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes verzichtet wird. Dies gilt auch für solche Bilanzen, die für andere steuerliche Zwecke zu erstellen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStDV%201955/60#abs-2 (2) 1Enthält die Bilanz Ansätze oder Beträge, die den steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, so sind diese Ansätze oder Beträge durch Zusätze oder Anmerkungen den steuerlichen Vorschriften anzupassen. 2Der Steuerpflichtige kann auch eine den steuerlichen Vorschriften entsprechende Bilanz (Steuerbilanz) beifügen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EStDV%201955/60#abs-3 (3) 1Liegt ein Anhang, ein Lagebericht, ein Prüfungsbericht oder ein Verzeichnis nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes vor, so ist eine Abschrift der Steuererklärung beizufügen. 2Bei der Gewinnermittlung nach § 5a des Gesetzes ist das besondere Verzeichnis nach § 5a Abs. 4 des Gesetzes der Steuererklärung beizufügen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EStDV%201955/60#abs-4 (4) 1Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes durch den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermittelt, ist die Einnahmenüberschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. 2Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist der Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen. 3§ 150 Absatz 8 der Abgabenordnung gilt entsprechend.
Wird zitiert von 61 Entscheidungen zu § 60 EStDV 1955 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 16.11.2011 – X R 18/09Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR - keine neue Form der Gewinnermittlung - Unterscheidung zwischen Verwaltungsakt und bloßer Vorbereitungshandlung - Umstellung auf maschinell unterstützte Formen der Veranlagung - Parlamentsvorbehalt im SteuerrechtZitiert von 17
- FG Baden-Württemberg, 05.02.2024 – 4 K 379/23
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 21.02.2018 – 3 K 329/15Zitiert von 1
- FG Münster, 17.12.2008 – 6 K 2187/08
- FG Köln, 16.04.2008 – 13 K 3868/06Zitiert von 2
- BFH, 27.05.2020 – XI R 12/18Zur Änderung eines im Rahmen einer steuerrechtlichen Überleitungsrechnung ausgeübten WahlrechtsZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- FG Köln, 18.03.2026 – 9 K 2340/17
- FG Nürnberg, 19.09.2024 – 4 K 1440/23Zitiert von 3
- BFH, 10.07.2024 – IV R 8/22(Buchwertantrag nach § 3 Abs. 2 UmwStG; Feststellung eines Übernahmeverlusts im Sinne des § 4 Abs. 6 UmwStG)Zitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 60 EStDV 1955 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 60 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387)
BGBl. 2024 I Nr. 387
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18.07.2016 Ausfertigung
§ 60 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I 1679)
BGBl. 2016 I S. 1679
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20.12.2008 Ausfertigung
§ 60 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I 2850)
BGBl. 2008 I S. 2850
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31.07.2003 Ausfertigung
§ 60 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2003 (BGBl. I 1550)
BGBl. 2003 I S. 1550
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