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Artikel 2 · BT-Drs. 16/10188 · S. 27

Zu Artikel 2 (Änderung der Einkommensteuer-

Zu Artikel 2 (Änderung der Einkommensteuer-
Durchführungsverordnung)
Zu Nummer 1 (§ 50 Abs. 1 Satz 2 und 3 – neu)
Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung von Zuwen-
dungen im Sinne der §§ 10b und 34g EStG ist grundsätzlich
eine nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ausgestellte
Zuwendungsbestätigung. Durch die Erweiterung des § 50
Abs. 1 EStDV wird die Möglichkeit einer elektronischen
Zuwendungsbestätigung geschaffen. Mit dieser Regelung
werden neben Bürokratie und Verwaltungserschwernissen
auch Hemmnisse der elektronischen Steuererklärung abge-
baut.
Die Änderung ist nach der allgemeinen Anwendungsrege-
lung in § 84 Abs. 1 EStDV i. d. F. des vorliegenden Ände-
rungsgesetzes erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009
anzuwenden.
Zu Nummer 2 (§ 60 Abs. 1 Satz 1)
Soweit die Steuerpflichtigen ihre Bilanz- und Gewinn- und
Verlustrechnungsdaten elektronisch übermitteln, entfällt die
bisherige Verpflichtung, der Steuererklärung eine Abschrift
der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung beizu-
fügen.
Dürfen die Steuerpflichtigen aus Billigkeitsgründen auf die
elektronische Übermittlung der Bilanz- und Gewinn- und
Verlustrechnungsdaten verzichten, ist die Bilanz und die Ge-
winn- und Verlustrechnung der Steuererklärung beizufügen.
Die Änderung ist nach dem neuen § 84 Abs. 3d EStDV –
entsprechend der Anwendungsregelung zur Änderung des
§ 5b EStG – erstmals für nach dem 31. Dezember 2010 be-
ginnende Wirtschaftsjahre anzuwenden.
Zu Nummer 3 (§ 84)
Zu Buchstabe a (Absatz 1)
Durch die Änderung des § 84 Abs. 1 EStDV sind die Ände-
rungen der EStDV durch das vorliegende Änderungsgesetz
erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden.
Zu Buchstabe b (Absatz 3d)
Die Neufassung von Absatz 3d stellt sicher, dass die Ände-
rung von § 60 Abs. 1 EStDV entsprechend der Anwen-

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 1.925 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 16/10188, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 82.553–84.478 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.07) +D1D2D3 · Prüfwert ccee0a4e99af3970….

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