Gesetze / Eisenbahnregulierungsgesetz
ERegG§ 40 Entgelte für vorgehaltene Schienenwegkapazität
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Köln, 10.07.2020 – 18 K 3108/17Zitiert von 13
- BVerwG, 12.10.2022 – 6 C 10/20Teilbarkeit einer eisenbahnregulierungsrechtlichen EntgeltgenehmigungZitiert von 19
- BGH, 08.12.2020 – KZR 60/16Wettbewerbsbeschränkung durch Eisenbahninfrastrukturunternehmen auf dem Binnenmarkt: Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch sprunghafte Preiserhöhung - Stornierungsentgelt II
- VG Köln, 02.10.2025 – 18 K 5818/20
- VG Köln, 30.09.2025 – 18 L 2139/25Zitiert von 1
- VG Köln, 04.12.2023 – 18 K 1156/18Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 18.03.2022 – 18 K 8277/18Zitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 40 ERegG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/40#abs-1 (1) Ein Betreiber der Schienenwege kann von einem Zugangsberechtigten ein angemessenes Entgelt für Schienenwegkapazität verlangen, die vertraglich zugewiesen, aber nicht in Anspruch genommen wurde. Das Entgelt ist insbesondere angemessen, wenn es Anreize für die effiziente Nutzung der Schienenwegkapazität schafft. Ein derartiges Entgelt muss von dem Zugangsberechtigten erhoben werden, wenn er es regelmäßig versäumt, zugewiesene Trassen oder Teile davon zu nutzen. Um dieses Entgelt verlangen zu können, muss der Betreiber der Schienenwege in seinen Schienennetz-Nutzungsbedingungen die Kriterien für die Feststellung einer solchen Nichtnutzung veröffentlichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/40#abs-2 (2) Der Betreiber der Schienenwege muss zu jeder Zeit in der Lage sein, jedem Zugangsberechtigten Auskunft über den Umfang der Schienenwegkapazität zu geben, die dem diese Kapazität nutzenden Eisenbahnverkehrsunternehmen bereits zugewiesen wurde. Dies kann auch durch Einstellung auf seiner Internetseite erfolgen. Die Internetadresse ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Der Betreiber der Schienenwege kann die Erstattung seiner Aufwendungen für die Auskunft verlangen. Diese Erstattung kann bei einem Vertragsschluss verrechnet werden.