Gesetze / Eisenbahnregulierungsgesetz
ERegG§ 2b Ausnahmen und Befreiungen von den Entgelt- und Zuweisungsvorschriften für Serviceeinrichtungen
Stand: 24.06.2021
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- VG Köln, 03.05.2024 – 18 K 3196/22
- VG Köln, 03.05.2024 – 18 K 5401/20Neubescheidung eines Antrags auf Befreiung von der buchhalterischen Trennung nach § 12 Abs. 2 ERegG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 4
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/2b#abs-1 (1) Kapitel 3 ist nicht anzuwenden für Betreiber von Serviceeinrichtungen, soweit die Serviceeinrichtungen an nicht regelspurigen Schienenwegen liegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/2b#abs-2 (2) Die Regulierungsbehörde soll Betreiber einer Serviceeinrichtung, die eine Serviceeinrichtung nach Anlage 2 Nummer 2 betreiben oder darin Leistungen erbringen, auf Antrag ganz oder teilweise von den Pflichten des § 13 und des Kapitels 3 unter Ausnahme der §§ 21 und 43 befreien, wenn
Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit ein auf Grund des Artikels 13 Absatz 9 der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32; L 67 vom 12.3.2015, S. 32), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2017/2075 (ABl. L 295 vom 14.11.2017, S. 69) geändert worden ist, erlassener Durchführungsrechtsakt eine inhaltsgleiche oder eine entgegenstehende Regelung trifft.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/2b#abs-3 (3) Die Regulierungsbehörde soll Betreiber einer Serviceeinrichtung, die ausschließlich von Betreibern kulturhistorischer Eisenbahnen für eigene Zwecke genutzt wird, auf Antrag von den Pflichten dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 17 Absatz 2 Nummer 1 befreien, wenn die Serviceeinrichtung oder Leistung ohne strategische Bedeutung für das Funktionieren des Schienenverkehrsmarktes ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/2b#abs-4 (4) Werden die Kriterien für die Gewährung einer Ausnahme nicht länger erfüllt, ist die Entscheidung zu widerrufen.