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# § 3 ERegG — Ziele der Regulierung

Eisenbahnregulierungsgesetz  
Stand: 24.06.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ziele der Regulierung des Eisenbahnsektors sind:

- 1. die Steigerung des Anteils des schienengebundenen Personen- und Güterverkehrs am gesamten Verkehrsaufkommen;

- 2. die Wahrung der Interessen der Zugangsberechtigten auf dem Gebiet der Eisenbahnmärkte bei der Förderung und Sicherstellung eines wirksamen Wettbewerbs in den Eisenbahnmärkten sowie die Wahrung der Interessen der Verbraucher;

- 3. die Förderung von Investitionen der Eisenbahninfrastruktur- und -verkehrsunternehmen und die Unterstützung von Innovationen;

- 4. die Förderung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnmarktes;

- 5. die Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs der Eisenbahninfrastruktur und

- 6. die Verkürzung der Reisezeiten im Schienenpersonenverkehr und der durchschnittlichen Transportdauer im Schienengüterverkehr.

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Zitiervorschlag: § 3 ERegG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/3

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