Gesetze / Eisenbahnregulierungsgesetz
ERegG§ 4 Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/4#abs-1 (1) Sind nach diesem Gesetz in einem Verfahren Angaben gegenüber einem Dritten zu machen, so hat der Dritte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren. Er ist auf die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und die Pflicht zu deren Wahrung besonders hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/4#abs-2 (2) Absatz 1 gilt im Rahmen der nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben nicht gegenüber der Regulierungsbehörde und den Eisenbahnaufsichtsbehörden, soweit für diese die Kenntnis der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgabenerfüllung erforderlich ist.