Gesetze / Eisenbahnregulierungsgesetz
ERegG§ 2a Ausnahmen und Befreiungen von den Entgelt- und Zuweisungsvorschriften für Eisenbahnanlagen
Stand: 24.06.2021
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Köln, 27.01.2023 – 18 K 3575/21
- VG Köln, 27.01.2023 – 18 K 4252/20
- VG Köln, 27.01.2023 – 18 K 4253/20
- VG Köln, 27.01.2023 – 18 K 6721/19Zitiert von 9
- VG Köln, 06.11.2024 – 18 L 678/24Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/2a#abs-1 (1) Nicht anzuwenden sind
im Fall des Buchstabens c gilt dies auch, wenn die Strecke in begrenztem Umfang auch für Personenverkehrsdienste genutzt wird,
Für Satz 1 Nummer 2 gilt § 2 Absatz 7 bis 9 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/2a#abs-2 (2) Die Regulierungsbehörde soll Betreiber von Eisenbahnanlagen, die ausschließlich von Betreibern kulturhistorischer Eisenbahnen im Rahmen ihrer Zweckbestimmung genutzt werden, auf Antrag von den Pflichten dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 17 Absatz 2 Nummer 1 befreien, wenn die Eisenbahnanlage ohne strategische Bedeutung für das Funktionieren des Schienenverkehrsmarktes ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/2a#abs-3 (3) § 36 Absatz 5 gilt nicht für Wegeentgelte für vor 1985 zum ersten Mal in Betrieb genommene Züge, die nicht mit dem Europäischen Zugsicherungs- und Zugsteuerungssystem ausgerüstet sind und die für regionale Personenverkehrsdienste verwendet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/2a#abs-4 (4) Die Regulierungsbehörde soll Betreiber der Eisenbahnanlagen, auf deren in ihrem Eigentum stehenden Netzen weder Schienenpersonenfernverkehr noch Schienengüterverkehr im erheblichen Umfang stattfindet, auf Antrag von den Vorgaben des § 37 befreien. Gleiches gilt für Betreiber von Personenbahnhöfen, an deren Bahnhöfen Züge des Schienenpersonenfernverkehrs nur in unerheblichem Umfang halten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/2a#abs-5 (5) Absatz 1 gilt entsprechend für Betreiber der Personenbahnsteige und Betreiber der Laderampen, soweit der Betreiber der Schienenwege, an dessen Schienenwegen die Personenbahnsteige und Laderampen liegen, in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 fällt.