Gesetze / Eisenbahnregulierungsgesetz
ERegG§ 32 Ermittlung der Entgelte des Betreibers einer Serviceeinrichtung
Stand: 24.06.2021
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Köln, 27.01.2023 – 18 K 4252/20
- VG Köln, 27.01.2023 – 18 K 4253/20
- VG Köln, 27.01.2023 – 18 K 6721/19Zitiert von 9
- VG Köln, 27.01.2023 – 18 K 3575/21
- OVG NRW, 14.12.2018 – 13 B 1241/18Zitiert von 5
- VG Köln, 23.07.2026 – 18 L 2379/24
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 23.07.2026 – 18 L 437/26
- VG Köln, 03.05.2024 – 18 K 5401/20Neubescheidung eines Antrags auf Befreiung von der buchhalterischen Trennung nach § 12 Abs. 2 ERegG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 4
- VG Köln, 03.05.2024 – 18 K 3196/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32 ERegG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/32#abs-1 (1) Die Entgelte für den Schienenzugang innerhalb von Serviceeinrichtungen nach Anlage 2 Nummer 2 und für die Erbringung von Leistungen in diesen Einrichtungen dürfen die Kosten für deren Erbringung, zuzüglich eines angemessenen Gewinns, nicht übersteigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/32#abs-2 (2) Ein Betreiber einer Serviceeinrichtung nach Anlage 2 Nummer 2 ist verpflichtet, die Entgelte so zu bemessen, dass sie angemessen, nichtdiskriminierend und transparent sind. Eine Beeinträchtigung der Grundsätze des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/32#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Betreiber von Wartungseinrichtungen.