Gesetze / Eisenbahnregulierungsgesetz
ERegG§ 31 Ermittlung der Entgelte des Betreibers der Schienenwege
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/31#abs-1 (1) Der Betreiber der Schienenwege hat das Entgelt für das Mindestzugangspaket in Euro je Trassenkilometer auszuweisen. Mit diesem Entgelt ist das gesamte Mindestzugangspaket abgegolten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/31#abs-2 (2) Der Betreiber der Schienenwege ist verpflichtet, mit der Summe der nach § 26 Absatz 2 ermittelten Entgelte die Gesamtkosten des Mindestzugangspakets zu decken. Die Regulierungsbehörde kann auf Antrag hiervon Ausnahmen zulassen, wenn die Kostenunterdeckung voraussichtlich nur vorübergehend eintreten wird oder die Gesamtkosten anderweitig gedeckt werden.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 31 ERegG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 04.12.2023 – 18 K 1156/18Zitiert von 10
- VG Köln, 03.11.2020 – 18 K 3157/17Zitiert von 4
- BVerwG, 12.10.2022 – 6 C 10/20Teilbarkeit einer eisenbahnregulierungsrechtlichen EntgeltgenehmigungZitiert von 19
- VG Köln, 10.07.2020 – 18 K 3108/17Zitiert von 14
- VG Köln, 20.03.2023 – 18 K 5431/22Zitiert von 1
- VG Köln, 18.03.2025 – 18 L 2350/24
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 27.09.2024 – 18 K 1973/20
- VG Köln, 27.09.2024 – 18 K 1692/18Zitiert von 1
- VG Köln, 27.01.2023 – 18 K 4253/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 31 ERegG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 31 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1737)
BGBl. 2021 I S. 1737
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.