Gesetze / Eisenbahnregulierungsgesetz
ERegG§ 31 Ermittlung der Entgelte des Betreibers der Schienenwege
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
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Nach Gewicht
- VG Köln, 04.12.2023 – 18 K 1156/18Zitiert von 10
- BVerwG, 12.10.2022 – 6 C 10/20Teilbarkeit einer eisenbahnregulierungsrechtlichen EntgeltgenehmigungZitiert von 19
- VG Köln, 10.07.2020 – 18 K 3108/17Zitiert von 13
- VG Köln, 20.03.2023 – 18 K 5431/22Zitiert von 1
- VG Köln, 18.03.2025 – 18 L 2350/24
- VG Köln, 27.09.2024 – 18 K 1692/18Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 27.09.2024 – 18 K 1973/20
- VG Köln, 27.01.2023 – 18 K 3575/21
- VG Köln, 27.01.2023 – 18 K 4252/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 31 ERegG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/31#abs-1 (1) Der Betreiber der Schienenwege hat das Entgelt für das Mindestzugangspaket in Euro je Trassenkilometer auszuweisen. Mit diesem Entgelt ist das gesamte Mindestzugangspaket abgegolten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/31#abs-2 (2) Der Betreiber der Schienenwege ist verpflichtet, mit der Summe der nach § 26 Absatz 2 ermittelten Entgelte die Gesamtkosten des Mindestzugangspakets zu decken. Die Regulierungsbehörde kann auf Antrag hiervon Ausnahmen zulassen, wenn die Kostenunterdeckung voraussichtlich nur vorübergehend eintreten wird oder die Gesamtkosten anderweitig gedeckt werden.