Gesetze / Eisenbahnregulierungsgesetz

ERegG

§ 31 Ermittlung der Entgelte des Betreibers der Schienenwege

Stand: 10.06.2019

Bund12 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/31#abs-1 (1) Der Betreiber der Schienenwege hat das Entgelt für das Mindestzugangspaket in Euro je Trassenkilometer auszuweisen. Mit diesem Entgelt ist das gesamte Mindestzugangspaket abgegolten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/31#abs-2 (2) Der Betreiber der Schienenwege ist verpflichtet, mit der Summe der nach § 26 Absatz 2 ermittelten Entgelte die Gesamtkosten des Mindestzugangspakets zu decken. Die Regulierungsbehörde kann auf Antrag hiervon Ausnahmen zulassen, wenn die Kostenunterdeckung voraussichtlich nur vorübergehend eintreten wird oder die Gesamtkosten anderweitig gedeckt werden.

§ 30 § 31a