Gesetze / Eisenbahnregulierungsgesetz
ERegG§ 45 Genehmigung der Entgelte und der Entgeltgrundsätze
Stand: 24.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/45#abs-1 (1) Die Entgelte eines Betreibers der Schienenwege für die Erbringung des Mindestzugangspakets sind einschließlich der Entgeltgrundsätze nach Anlage 3 Nummer 2 von der Regulierungsbehörde zu genehmigen. Die Genehmigung ist zu erteilen, soweit die Ermittlung der Entgelte den Anforderungen der §§ 24 bis 40 und 46 und die Entgeltgrundsätze den Vorgaben der Anlage 3 Nummer 2 entsprechen. Entspricht die Ermittlung der Entgelte nicht den Anforderungen der §§ 24 bis 40 und 46, kann die Regulierungsbehörde die Ermittlung der Entgelte im erforderlichen Umfang anpassen und die sich hieraus ergebenden Entgelte genehmigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/45#abs-2 (2) Der Betreiber der Schienenwege darf für das Erbringen des Mindestzugangspakets keine anderen als die genehmigten Entgelte vereinbaren. Ist in einem Vertrag eine Entgeltvereinbarung wegen Verstoßes gegen Satz 1 unwirksam, gilt das jeweils genehmigte Entgelt als vereinbart. Das genehmigte Entgelt gilt als billiges Entgelt im Sinne des § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Wird zitiert von 35 Entscheidungen zu § 45 ERegG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 12.10.2022 – 6 C 10/20Teilbarkeit einer eisenbahnregulierungsrechtlichen EntgeltgenehmigungZitiert von 19
- OVG NRW, 01.03.2019 – 13 B 1349/18Zitiert von 12
- OVG NRW, 01.12.2017 – 13 B 676/17Eisenbahnregulierungsrecht: Vorläufiger Rechtsschutz bei Streitigkeiten über die Genehmigung von Trassenentgelten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
- OVG NRW, 01.12.2017 – 13 E 504/17
- VG Köln, 27.01.2023 – 18 K 3575/21
- VG Köln, 27.01.2023 – 18 K 4252/20
Zuletzt entschieden
- EuGH, 19.03.2026 – C-770/24Zitiert von 3
- VG Köln, 02.10.2025 – 18 K 6973/19Zitiert von 2
- VG Köln, 01.04.2025 – 18 L 612/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 45 ERegG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 45 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1737)
BGBl. 2021 I S. 1737
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 45 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1737)
BGBl. I S. 1737
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.