Gesetze / Eisenbahnregulierungsgesetz
ERegG§ 33 Ermittlung und Genehmigung der Entgelte in Ausnahmefällen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Köln, 27.01.2023 – 18 K 3575/21
- VG Köln, 27.01.2023 – 18 K 4252/20
- VG Köln, 27.01.2023 – 18 K 4253/20
- VG Köln, 27.01.2023 – 18 K 6721/19Zitiert von 9
- VG Köln, 23.07.2026 – 18 L 2379/24
- VG Köln, 23.07.2026 – 18 L 437/26
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 20.03.2023 – 18 K 5431/22Zitiert von 1
- OVG NRW, 01.03.2019 – 13 B 1349/18Zitiert von 11
- VG Köln, 02.08.2018 – 18 L 1495/18Vorläufige Befreiung von Pflichten nach dem Eisenbahnregulierungsgesetz; Anforderungen an den Anordnungsgrund KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 33 ERegG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/33#abs-1 (1) Es bedürfen der Genehmigung:
Die jeweilige Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Anforderungen des § 32 erfüllt sind. Für Betreiber der Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes und für Personenbahnhöfe der Eisenbahnen des Bundes gilt abweichend von Satz 2 für Personenverkehrsdienste nach § 36 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 der § 37, soweit nicht § 37 Absatz 3 Abweichendes regelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/33#abs-2 (2) Andere als die genehmigten Entgelte dürfen nicht vereinbart werden. Ist in einem Vertrag eine Entgeltvereinbarung wegen Verstoßes gegen Satz 1 unwirksam, gilt das jeweils genehmigte Entgelt als vereinbart. Das genehmigte Entgelt gilt als billiges Entgelt im Sinne des § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches.