§ 3 Information zu Behörden und über ihre Verfahren in öffentlich zugänglichen Netzen
Stand: 24.07.2024
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- OVG NRW, 06.05.2015 – 8 A 1943/13Zugang zum Telefonverzeichnis eines Gerichts nach dem Informationsfreiheitsgesetz KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 53
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EGovG/3#abs-1 (1) Jede Behörde stellt über öffentlich zugängliche Netze in allgemein verständlicher Sprache Informationen über ihre Aufgaben, ihre Anschrift, ihre Geschäftszeiten sowie postalische, telefonische und elektronische Erreichbarkeiten zur Verfügung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EGovG/3#abs-2 (2) Jede Behörde soll über öffentlich zugängliche Netze in allgemein verständlicher Sprache über ihre nach außen wirkende öffentlich-rechtliche Tätigkeit, damit verbundene Gebühren, beizubringende Unterlagen und die zuständige Ansprechstelle und ihre Erreichbarkeit informieren sowie erforderliche Formulare bereitstellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EGovG/3#abs-3 (3) Die obersten Bundesbehörden stellen mit Unterstützung einer Bundesredaktion insbesondere zu neuen und zu ändernden leistungsbegründenden Rechtsvorschriften des Bundes nach dem vom IT-Planungsrat beschlossenen Standard allgemeine Leistungsinformationen zur Verfügung. Unter Leistungsinformationen fallen Leistungszuschnitte und -beschreibungen sowie Prozess- und Datenfeldinformationen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EGovG/3#abs-4 (4) Für Gemeinden und Gemeindeverbände gelten die Absätze 1 und 2 nur dann, wenn dies nach Landesrecht angeordnet ist.