§ 18 Anwendungsregelung
Stand: 05.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Für subzentrale öffentliche Auftraggeber sowie für Sektorenauftraggeber und für Konzessionsgeber ist § 4a erst ab dem 27. November 2019 anzuwenden. Subzentrale öffentliche Auftraggeber sind alle öffentlichen Auftraggeber, die keine obersten Bundesbehörden sind. Verfassungsorgane des Bundes sind für die Zwecke dieses Gesetzes den obersten Bundesbehörden gleichgestellt.
Änderungsverlauf
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04.04.2017 Ausfertigung
§ 18 eingefügt durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 4. April 2017 (BGBl. I 770)
BGBl. 2017 I S. 770
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