Gesetze / Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung
ZPOEG§ 46 Übergangsvorschrift zum Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
Stand: 14.10.2023
Wird zitiert von 15
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 17.07.2025 – III ZR 388/23(Online-Partnervermittlung: Bestehen eines Kündigungsrechts und Wirksamkeit einer Vertragsverlängerungsklausel - Online-Partnervermittlungsportal, Kündigungsrecht, Vertragsverlängerungsklausel)Zitiert von 3
- BGH, 19.02.2025 – VIII ZR 138/23Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten bei Beauftragung eines konzernverbundenen InkassounternehmensZitiert von 7
- BGH, 14.07.2026 – XI ZR 46/25
- BGH, 09.12.2025 – XI ZR 64/24Bestimmung des Referenzzinses für die variable Verzinsung von Prämiensparverträgen im Wege der ergänzenden VertragsauslegungZitiert von 2
- BGH, 09.12.2025 – XI ZR 65/24
- BGH, 23.09.2025 – XI ZR 29/24Musterfeststellungsklage zu Voraussetzungen und zur Verjährung von Ansprüchen auf weitere Zinsbeträge aus PrämiensparverträgenZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 16.04.2026 – 2 MK 1/22
- BGH, 01.07.2025 – XI ZR 16/24Musterfeststellungsklage für Ansprüche von Verbrauchern auf weitere Zinsbeträge aus Prämiensparverträgen: Bestimmung der Referenzzinsen durch ergänzende Vertragsauslegung: Anwendbarkeit der sog. Svensson-MethodeZitiert von 3
- BGH, 03.06.2025 – XI ZR 45/24Revision im Musterfeststellungsklageverfahren gegen einseitige Erhöhung von Kontoführungsentgelten durch eine Sparkasse: Verjährungsbeginn für bereicherungsrechtliche Rückforderung von Entgelterhöhungen in Ansehung eines stillschweigenden Saldoanerkenntnisses des Kunden und einer unwirksamen Zustimmungsfiktionsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen; Zulässigkeit einer Musterfeststellungswiderklage des MusterbeklagtenZitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 46 ZPOEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Auf eine vor dem 13. Oktober 2023 anhängig gemachte Musterfeststellungsklage sind die §§ 32c und 606 bis 614 der Zivilprozessordnung einschließlich der auf Grund des § 609 Absatz 7 der Zivilprozessordnung erlassenen Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung sowie § 119 Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der bis einschließlich 12. Oktober 2023 geltenden Fassung anzuwenden.